Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1959, Az.: BVerwG I C 118.59
Berichtigung eines Grundbuches nach dem Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung; Einleitung der vorzeitigen Berichtigung eines Grundbuches im Falle eines bestehenden, gerichtlichen Verfahrens bezüglich der Abfindung eines Teilnehmers; Berücksichtigung des Altbesitzes und Neubesitzes als Einheit bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs und bei der Berechnung der Zuteilung; Schutz der Teilnehmer vor Beeinträchtigung der Eigentumsverhältnisse im Falle einer Ausführungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 118.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.06.1959 - AZ: OVG IX G 36/59
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 3 RUO
- § 68 Abs. 1 RUO
- § 84 Abs. 2 RUO
- § 86 RUO
- § 87 RUO
- § 2 Abs. 2 GBO
Fundstellen
- BVerwGE 9, 288 - 293
- AS IX, 288
- BBauBl 1960, 20
- RdL 1959, 330
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Berichtigung des Grundbuches nach dem Erlaß einer vorzeitigen Ausführungsanordnung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltunggsgerichts
am 4. November 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 23. Juni 1959, der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 28. April 1959 und der Bescheid des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung in Aachen vom 17. März 1959 werden aufgehoben.
Das Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Aachen ist verpflichtet, das zuständige Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der im Umlegungsverfahren B... für die Klägerin als Abfindung ausgewiesenen Grundstücke:
| Gemarkung | S... | Flur 59 | Nr. 32 |
|---|---|---|---|
| " | " | " 68 | " 85 |
| " | " | " 68 | " 111 |
| " | " | " 68 | " 228 |
| " | " | " 68 | " 229 |
zu ersuchen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist am Umlegungsverfahren B... beteiligt, das nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - durchgeführt wird. Ihr sind im Umlegungsplan zugewiesen: Aus der Gemarkung S... die Grundstücke Flur 59 Nr. 32; Flur 68 Nr. 85, 111, 228, 229 und Flur 69 Nr. 20. Das letzte Grundstück liegt im Bereich des Altbesitzes der Teilnehmer G... und F... deren Abfindungen Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten beim Flurbereinigungsgericht sind. Im Jahre 1953 ist die Ausführung des Planes angeordnet worden. Die Klägerin hat beim Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Aachen beantragt, das Grundbuchamt um vorzeitige Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, hilfsweise: das Ersuchen auf die Grundstücke Flur 68 Nr. 228 und 229 zu beschränken. Ihr Antrag wurde durch Bescheid vom 17. März 1959 und die hiergegen eingelegte Beschwerde durch Bescheid des Beklagten vom 28. April 1959 zurückgewiesen. Im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe durch notariellen Schenkungsvertrag das Grundstück Flur 68 Nr. 229 ihrem Sohn zum Bau überlassen. Der Bau könne aber erst begonnen werden, wenn ihr Sohn als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei und damit die zum Bau erforderlichen fremden Geldmittel hypothekarisch sichergestellt werden könnten. Das Grundstück Flur 68 Nr. 228 müsse sie verkaufen, um aus dem Erlös neben ihrem geringen Einkommen den notwendigen Lebensbedarf decken zu können. Der Käufer dieses Grundstücks wolle ebenfalls bauen und bedürfe aus den gleichen Gründen wie ihr Sohn der Eintragung im Grundbuch. Da die Ausführungsanordnung bereits im Jahre 1953. ergangen sei, führe die Verweigerung der Berichtigung des Grundbuches praktisch zu einer Verletzung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Klägerin habe nach§ 87 RUO kein Recht, die Umschreibung der Abfindung zu fordern. Es stehe unstreitig fest, daß die Abfindung der Klägerin, als Ganzes betrachtet, Grundstücke anderer Teilnehmer enthalte, die von diesen zurückbegehrt würden. Nach Sinn und Zweck des§ 87 RUO, der eine mehrfache Grundbuchberichtigung vermieden wissen wolle, liege eine Berührung ihrer Rechte im Sinne dieser Vorschrift auch dann vor, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Die Grundbuchberichtigung könne sich auch bei der Vorwegberichtigung nicht auf einzelne neue Grundstücke oder Grundstücksgruppen, sondern nur auf die gesamte Abfindung erstrecken. Alt- und Neubesitz bildeten für sich geschlossene Einheiten, deren Wertgleichheit insgesamt vorhanden sein müsse. Überdies werde eine Verwirrung zu besorgen sein, wenn nur ein Teil der Abfindung zum Grundbuch übernommen werde, deren Endgültigkeit insgesamt noch nicht feststehe.
Die Klägerin hat die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt und vorgetragen: Das Vorgehen der Behörde sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht vereinbar. Sie hat beantragt:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 23. Juni 1959 und der Bescheide des Beklagten vom 28. April 1959 und des Amts für Flurbereinigung und Siedlung in Aachen vom 17. März 1959 den Beklagten bzw. die letztere Behörde anzuweisen, die Grundbuchberichtigung bezüglich der unter der Ordnungsnummer 145a registrierten Parzellen Flur 59 Nr. 32, Flur 68 Nr. 85, Flur 68 Nr. 111, Flur 68 Nr. 228, Flur 68 Nr. 229 gemäß § 87 RUO durchzuführen und dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen,
hilfsweise
die teilweise Grundbuchberichtigung wegen Flur 68 Nrn. 228 und 229 durchzuführen.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des § 87 RUO ab. Hierzu bedarf es zunächst der Erörterung, welche Bedeutung dieser Vorschrift im Zusammenhang der gesetzlichen Regelung zukommt.
Nach der Reichsumlegungsordnung treten durch den Umlegungsplan noch keine rechtlichen Wirkungen ein. Er bedarf erst der Ausführung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Dem dienen die Ausführungsanordnung, die Berichtigung des Grundbuches und die - hier nicht interessierenden - Überleitungsbestimmungen (RUO Dritter Teil, V. und VIII. Abschnitt).
Durch die Ausführungsanordnung tritt die für den einzelnen Teilnehmer im Umlegungsplan ausgewiesene Landabfindung in rechtlicher Hinsicht als Surrogat an die Stelle seiner alten Grundstücke (§ 68 Abs. 1 RUO). Die Rechtsänderung vollzieht sich außerhalb des Grundbuches, und zwar in dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung festgesetzt wird (§ 65 Abs. 3 RUO). Von diesem Zeitpunkt an kann der Teilnehmer nur nochüber die ihm zugeteilten Grundstücke verfügen. Die Ausführungsanordnung bewirkt eine Änderung nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentumsrechts. Hierdurch wird der Inhalt des Grundbuches unrichtig und bedarf der Berichtigung. Weil der Rechtsübergang kraft Surrogation eintritt, bleibt die Eigentumseintragung unverändert; es ist nur eine Berichtigung der Bestandsangaben vorzunehmen.
Die für das einzelne im Grundbuch eingetragene Grundstück maßgeblichen Bestandsangaben werden nach dem Liegenschaftskataster benannt, in dem die Grundstücke unter. Nummern und Buchstaben aufgeführt sind (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung - GBO -). Die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch muß mit diesem Verzeichnis übereinstimmen. Durch den Umlegungsplan werden die bisherigen Grundstücke verändert, so daß sich die Flureinteilung und Parzellenbezeichnungen nicht mehr mit der Einteilung und den Bezeichnungen im Liegenschaftskataster decken. Die grundbuchmäßige Ausführung des Umlegungsplanes würde somit an sich eine Berichtigung der Katasterunterlagen voraussetzen. Da dies regelmäßig längere Zeit beansprucht, die Aufführung eines Grundstücks im amtlichen Verzeichnis aber die Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch bildet, bestimmt § 86 RUO, daß der Umlegungsplan bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO dient. Hierdurch wird ermöglicht, daß das Grundbuch schon vor derÜbernahme der Änderungen in das Kataster durch Eintragung der Abfindungsgrundstücke mit den Bezeichnungen, die sie im Umlegungsplan führen, berichtigt werden kann. Auf dem berichtigten Grundbuchblatt können dann alle nach dem Grundbuchrecht sonst zulässigen Eintragungen vorgenommen werden.
Die Berichtigung des Grundbuches zu veranlassen, ist nicht Sache des Teilnehmers, sondern der Umlegungsbehörde (§ 84 Abs. 1 RUO - wegen des Verfahrens vgl. AV d. RJM vom 5. Oktober 1938 [DJ S. 1576] -). Die Berichtigung selbst ist ein Teil der Ausführung des Umlegungsplanes; sie ist die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung. Ausführungsanordnung und Grundbuchberichtigung stehen daher in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang.
Die Ausführungsanordnung ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsplanes (§ 65 RUO), kann aber zur Beschleunigung des Verfahrens auch vorzeitig erlassen werden (§ 66 RUO), um die im Umlegungsplan getroffene Neuregelung so bald wie möglich in die Wirklichkeit umzusetzen und den Beteiligten die Vorteile der Bereinigung in einem Zeitpunkt zu verschaffen, in dem der Plan noch nicht rechtskräftig geworden ist. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, daß der Plan nachträglich geändert und dann u.U. auch eineÄnderung der Ausführungsanordnung notwendig wird. Um das mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung erstrebte Ziel erreichen zu können, müssen die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1958 - BVerwG I C 93.56 -[NJW 1958 S. 1553 = RdL 1959 S. 26], das zu der hier maßgeblichen Ausführungsanordnung ergangen ist), insbesondere ob im Hinblick auf die anhängigen Rechtsmittelverfahren der formellen Verwirklichung des neuen Rechtszustandes durch die Berichtigung des Grundbuches Hindernisse entgegenstehen.
Die rechtliche Grundlage für die hiernach notwendige Teilberichtigung des Grundbuches bietet § 84 Abs. 2 RUO. Es sind diejenigen Rechtsänderungen auszunehmen, die durch ein den Umlegungsplan betreffendes Rechtsmittelverfahren berührt werden. Neben dem Gedanken der Beschleunigung des Verfahrens beruht diese Regelung auf der Erwägung, daß der Grundbuchverkehr nach Eintritt der neuen Rechtsverhältnisse nicht aufgehalten werden soll. Der Teilnehmer kann nach Erlaß der Ausführungsanordnung bereits außerhalb des Grundbuches über seinen neuen Grundbesitz verfügen, obwohl dieser im Grundbuch noch nicht eingetragen ist. Die Verfügung über die noch nicht eingetragenen Grundstücke hat die Besonderheit, daß nicht das noch auf dem Grundbuchblatt eingetragene Grundstück, sondern die Abfindung betroffen wird. Der eingetragene Eigentümer ist kraft des Surrogationsprinzips als eingetragener Eigentümer des Abfindungslandes im Sinne des § 39 GBO anzusehen. Die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke repräsentieren die im Plan angewiesenen Grundstücke so lange, bis die Berichtigung des Grundbuches stattgefunden hat. Soweit für derartige Verfügungen die Eintragung im Grundbuch notwendig ist, gibt die Reichsumlegungsordnung dem Teilnehmer gegenüber der Umlegungsbehörde das Recht, daß diese das Grundbuchamt um vorzeitige Berichtigung hinsichtlich seiner Grundstücke ersucht (§ 87 RUO). Die Entscheidung über den Antrag steht nicht - wie Seehusen in Anm. 1 zu § 82 des Flurbereinigungsgesetzes annimmt - im Ermessen der Behörde; sie muß ihm vielmehr entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Einen Anspruch auf die Einleitung der vorzeitigen Berichtigung des Grundbuches versagt das Gesetz nur demjenigen Teilnehmer, "dessen Rechte durch ein den Umlegungsplan betreffendes Spruchverfahren berührt werden". Hierzu weist das Flurbereinigungsgericht zutreffend darauf hin, daß diese Einschränkung auch dann gilt, wenn die Rechte des Teilnehmers durch ein gerichtliches Verfahren berührt werden. Dagegen vermag der Senat nicht der Auffassung zu folgen, daß eine teilweise vorzeitige Berichtigung des Grundbuches unter keinen Umständen zulässig sei., weil immer die gesamte Abfindung des Teilnehmers in Betracht gezogen werden müsse. Das mag dann gelten, wenn der die Grundbuchberichtigung betreibende Teilnehmer selbst seine Abfindung angefochten hat, nicht aber für den Teilnehmer, dessen Abfindung unanfechtbar geworden ist. Richtig ist, daß Alt- und Neubesitz bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs und bei der Berechnung der Zuteilung je als Einheit anzusehen sind und daß bei der Prüfung der Wertgleichheit der gesamte Altbesitz mit dem gesamten Neubesitz verglichen werden muß. Hierauf kommt es für die Eintragung im Grundbuch aber nicht entscheidend an, da die Wertgleichheit in dem Zeitpunkt gegeben sein muß, der in der Ausführungsanordnung bestimmt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 [BVerwGE 8, 343 [BVerwG 09.06.1959 - I CB 27/58]]). Dieser liegt notwendigerweise vor dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches; denn eine Berichtigung des Grundbuches kommt erst nach Erlaß der Ausführungsanordnung in Frage. Richtig ist auch, daß die Zuteilung eines Teilnehmers möglicherweise geändert werden muß, wenn die Grundstücke seiner Abfindung von einem Rechtsmittelverfahren berührt werden. Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Planes kann aber die Abfindung eines jeden Teilnehmers treffen; sie kann sich auch auf Grundstücke erstrecken, die vom Rechtsmittelführer gar nicht beansprucht werden. Bis zur Schlußfeststellung bleibt der ganze Plan in der Schwebe (§§ 73, 145 RUO). Trotzdem hat das Gesetz die Umlegungsbehörde ermächtigt, vor diesem Zeitpunkt das Grundbuchamt um Berichtigung zu ersuchen. Es hat die Möglichkeit einer nachträglichenÄnderung des Grundbuches im Interesse der Beschleunigung des übrigen Verfahrens in Kauf genommen (§§ 88, 89 RUO). Dem Gesichtspunkt des Flurbereinigungsgerichts, daß eine Verwirrung im Falle der nachträglichen Änderung des Grundbuches zu besorgen sei, kann daher keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es kommt auch nicht darauf an; daß grundsätzlich mehrfache Änderungen im Grundbuch vermieden werden sollen. Wären dies die maßgeblichen Erwägungen, dann hätte die gesetzliche Regelung dahin gehen müssen, daß die Grundbuchberichtigung immer erst nach der Rechtskraft des Umlegungsplanes vorzunehmen sei (vgl. § 13 des preußischen Gesetzes zur Beschleunigung der Umlegung vom 3. Dezember 1935 [GS. S. 143]; Art. 79 Abs. 1, 80 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes). Der Hinweis des Oberbundesanwalts auf § 105 der AV zum bayerischen Flurbereinigungsgesetz geht fehl, weil diese Vorschrift den vorzeitigen Eigentumsübergang, nicht die vorzeitige Grundbuchberichtigung betrifft.
Bei der Auslegung des § 87 RUO ist vor allem darauf abzustellen, daß sie den Teilnehmer vor Beeinträchtigungen schützen soll, die dadurch eintreten können, daß durch die Ausführungsanordnung die Eigentumsverhältnisse bereits geregelt worden sind, das Grundbuch mit dieser Rechtslage aber noch nicht in Einklang steht. Darüber hinaus soll sie, wie bereits betont, der Beschleunigung und dem alsbaldigen Abschluß des Verfahrens dienen. Nach dem Sinn, dem Zweck und dem inneren Zusammenhang der gesetzlichen Regelung der vorzeitigen Grundbuchberichtigung ist es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, unter den Rechten eines Teilnehmers, die von einem Rechtsmittelverfahren berührt werden, die gesamte Abfindung zu verstehen. Wäre die Abfindung gemeint, so hätte das Gesetz, wie in vielen anderen Vorschriften, diesen für die Reichsumlegungsordnung rechtstechnischen Ausdruck verwendet. Es können darunter auch nicht die rechtlichen Interessen des Teilnehmers verstanden werden, da diese durch jedes gerichtliche Verfahren, das sich gegen den Umlegungsplan richtet, berührt werden können. Die Einschränkung in § 87 RUO besagt sachlich das gleiche wie § 84 Abs. 2 RUO, was sich aus dem oben dargelegten Zweck der Vorschrift ergibt. Hiernach sind Rechtsänderungen vom Ersuchen der Behörde auszunehmen, die durch ein Beschwerde- oder ein gerichtliches Verfahren berührt werden. Da sich die Änderung auf das einzelne im Grundbuch eingetragene Grundstück bezieht - von der Änderung von Rechten kann hier abgesehen werden -, kommt es insoweit auf das an einem bestimmten Grundstück bestehende Recht an. Wenn und soweit dieses von einem Spruch- oder einem gerichtlichen Verfahren berührt wird, ist es von dem vorzeitigen Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde aus zunehmen.
Diese Auslegung ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt. Die Ausführungsanordnung ist im Jahre 1953 erlassen worden. Die Klägerin ist somit seit diesem Zeitpunkt Eigentümerin der ihr im Plan zugewiesenen Grundstücke. Eine Verfügungsbefugnis über ihren im Grundbuch eingetragenen Altbesitz hat sie nicht mehr. Die Verfügungsmöglichkeitüber die neuen Grundstücke ist aber dadurch beeinträchtigt, daß die alten Grundstücke bis zur Berichtigung im Grundbuch eingetragen bleiben. Sie kann die neuen Parzellen zwar veräußern und belasten; eine grundbuchliche Verfügung über den neuen Grundbesitz kann aber erst erfolgen, wenn die Behörde die Berichtigung des Grundbuches beantragt hat. Die Umlegung als Inhaltsbestimmung des Eigentums legt dem Teilnehmer für die Dauer des Verfahrens gewisse Beschränkungen auf (vgl. § 39 RUO). Er muß auch Verzögerungen, die bei der Grundbuchberichtigung eintreten, in angemessenen Grenzen in Kauf nehmen. Insoweit ist die durch die Nichtberichtigung des Grundbuches eintretende Beschränkung als zulässig anzusehen (vgl. die ähnliche Rechtslage bei Bausperre [BVerwGE 4, 120[BVerwG 25.10.1956 - I C 86/55]]). Eine über sechs Jahre sich hinziehende Verzögerung kann dagegen nicht mehr als mitArt. 14 GG vereinbar angesehen werden. Wenn die Behörde von der Möglichkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung Gebrauch macht und dadurch eine Rechtsänderung herbeiführt, muß sie alles tun, um die Verfügungsbehinderung auf den geringstmöglichen Zeitraum einzuschränken. Sie muß die Möglichkeit einer nachträglichen Grundbuchberichtigung in Kauf nehmen, zumal bei der Veräußerung eines Grundstücks der Erwerber das bisherige Verfahren gegen sich gelten lassen muß (§ 13 RUO).
Anlaß für den Antrag der Klägerin ist ihre Absicht, die Grundstücke Flur 68 Nr. 228 und 229 zu veräußern. Diese sind unbestritten durch die Klagen anderer Teilnehmer nicht berührt. Insoweit liegen die Voraussetzungen für das Ersuchen um vorzeitige Grundbuchberichtigung vor. Bei der großen Verzögerung der Grundbuchberichtigung im vorliegenden Verfahren ist das Begehren der Klägerin aber auch hinsichtlich der übrigen Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Flur 69 Nr. 20, das von den Klagen der Teilnehmer Ganser und Frings berührt wird und das die Klägerin in ihrem Revisionsantrag ausgenommen hat, ebenfalls gerechtfertigt. Es waren daher das Urteil des Flurbereinigungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Das nach § 87 RUO zuständige Amt für Flurbereinigung und Siedlung in Aachen war entsprechend dem eingeschränkten Revisionsantrag zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf 6.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Lullies
gez.Dr. Böhmer