§ 101 FlurbGBibliographieTitelFlurbereinigungsgesetz (FlurbG)Amtliche AbkürzungFlurbGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.7815-1 Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekannt zu machen.