Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 2 U 8/26 B
Anerkennung des Sturzes und der Verletzungen beim Ausladen eines Pakets aus dem Zustellfahrzeug als Arbeitsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 8/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB2U826B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 30.03.2022 - AZ: S 12 U 2473/19
- LSG Baden-Württemberg - 17.12.2025 - AZ: L 3 U 1352/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Der endgültige Ausgang des Rechtsstreits ist der Beratung des Kollegialgerichts vorbehalten, die ein einzelnes Senatsmitglied nicht vorwegnehmen kann. Bei objektiver Betrachtung kann sich deshalb ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter schon nicht darauf verlassen, dass sich der Senat bei der abschließenden Beweiswürdigung einer vom Berichterstatter zuvor geäußerten vorläufigen Wertung anschließen wird.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob ein Sturz des Klägers am 16.1.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, als er beim Ausladen eines Pakets aus dem Zustellfahrzeug stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog.
Das SG hat die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII ist (Urteil vom 30.3.2022). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als vom SG angenommen habe eine unfallunabhängige Schwindelattacke als innere Ursache rechtlich wesentlich das Unfallereignis verursacht (Urteil vom 17.12.2025).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt, das LSG habe ein Überraschungsurteil gefällt. Im Hinblick auf die geäußerte Auffassung des LSG sowohl in dem Erörterungstermin vom 20.12.2023 als auch am 29.1.2024 sei die Klägerseite von einer Zurückweisung der Berufung der Beklagten ausgegangen. Das LSG habe mit Schreiben vom 29.1.2024 den ärztlichen Bericht des Klägers vom 22.12.2023 an die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme übersandt und geäußert, dass die vorliegenden Unterlagen den klägerischen Vortrag bestätigen dürften, dass seit der stattgehabten Operation keine relevanten Schwindelanfälle mehr aufgetreten seien. Das LSG habe nach Einholung der Einverständnisse zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr auf eine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen, dass es im Widerspruch dazu nun von einem rechtlich wesentlichen Schwindelanfall des Klägers als unfallverursachend ausgehe. Darauf habe es aber überraschend seine Entscheidung gestützt.
Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Beschwerdebegründung den gerügten Gehörsverstoß (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung indes nicht hinreichend (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Es gibt indes keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Eine Hinweispflicht kann nur bestehen, wenn sich das Gericht als Ganzes zur Beweis - würdigung zuvor abweichend geäußert hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt hingegen dann nicht vor und das Gericht ist in der Folge nicht zu einem Hinweis verpflichtet, wenn nur ein Mitglied des Spruchkörpers eine Rechtsauffassung dahingehend geäußert hat, die spätere Sachentscheidung werde zugunsten des einen oder anderen Beteiligten ausfallen. Es handelt sich dann nur um eine Einzelmeinung, die für die nachfolgende Entscheidung des gesamten Spruchkörpers weder rechtlich bindend sein kann noch tatsächlich den Schluss zulässt, diese Meinung sei mit dem Spruchkörper bereits abgestimmt. Der endgültige Ausgang des Rechtsstreits ist vielmehr der Beratung des Kollegialgerichts vorbehalten, die ein einzelnes Senatsmitglied nicht vorwegnehmen kann. Bei objektiver Betrachtung kann sich deshalb ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter schon nicht darauf verlassen, dass sich der Senat bei der ab - schließenden Beweiswürdigung einer vom Berichterstatter zuvor geäußerten vorläufigen Wertung anschließen werde (vgl zum Ganzen BSG Beschlüsse vom 5.12.2025 - B 2 U 21/25 B - juris RdNr 7, vom 4.7.2025 - B 2 U 68/23 B - juris RdNr 5, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 10 und vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 f = juris RdNr 5).
Hier legt die Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass der richterliche Hinweis, auf den sie ihre Gehörsrüge stützt, nicht nur vom Berichterstatter stammt, sondern eine Äußerung des gesamten Spruchkörpers ist. Unabhängig davon übergeht sie die Darlegung der vollständigen Tatsachen, auf denen das behauptete Vertrauen des Klägers beruhen könnte. Bereits der ärztliche Bericht vom 22.12.2023 bestätigt allein, dass sich die ausgeprägte Schwindel- und Gleichgewichtsproblematik nach der Operation 2017 zunehmend gebessert habe und die Schwindelanfälle vollständig ausgeblieben seien. Über den Zustand am Unfalltag im Jahr 2019 enthält der Bericht auch nach dem Beschwerdevortrag keine Aussage. Im Ganzen hätte es auch Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang bedurft und insbesondere zu der vom LSG im Schreiben vom 29.1.2024 angeforderten Stellungnahme der Beklagten. Zudem fehlt es an der Darlegung des weiteren Verfahrensverlaufs bis zur gerichtlichen Entscheidung des LSG, die erst am 17.12.2025 erging.
Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstellt, das LSG habe den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bericht und die Angaben des Klägers, wonach er seit der Operation keine Schwindelanfälle mehr gehabt habe, sowie dessen Sprachschwierigkeiten nur unzureichend berücksichtigt, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann indes nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auch die damit verbundene Rüge, das LSG habe in der Sache falsch entschieden, begründet keine Zulassung der Revision (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 10, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 20, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Eine darüberhinausgehende eigenständige Rüge eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) zeigt der Kläger nicht auf. Die Beschwerdebegründung behauptet insoweit auch nicht, dass das LSG seine Entscheidung tragend auf Umstände gestützt hat, zu denen sich der Kläger im Verfahren nicht habe äußern können. Solche Umstände liegen insbesondere nicht darin, dass das LSG der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist und im Ergebnis eine unfallunabhängige Schwindelattacke als rechtlich wesentliche Ursache bewertet hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (dazu insgesamt zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 12.9.2025 - B 2 U 94/24 B - juris RdNr 4, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 5 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, jeweils mwN).
Soweit der Kläger vorträgt, bei einem rechtlichen Hinweis hätte er seinen Standpunkt wiederholen und bekräftigen wollen, legt er nur dar, dass er auf die Beweiswürdigung des LSG hätte einwirken wollen. Diese ist indes wie dargelegt nicht als Verfahrensmangel rügefähig (§ 128 Abs 1 Satz 1, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auch wenn der Kläger hierin den wesentlichen Mangel der Berufungsentscheidung annimmt, kann er sich dem gesetzlichen Rügeausschluss nicht durch die formale Einkleidung in eine Rüge anderer Gestalt entziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.9.2025 - B 2 U 94/24 B - juris RdNr 4 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).