Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1996, Az.: BVerwG 3 C 8.95
Kostentragungspflicht einer tierkörperbeseitigungspflichtigen Körperschaft; Regelung des Verhältnisses der Beseitigungspflichten zum Tierbesitzer und Verbot der Forderung eines Entgelts für die Abholung und Beseitigung des Tierkörpers; Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht auf einen privaten Unternehmer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eigener Art; Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; Möglichkeit der Unkostendeckung der Tierkörperbeseitigung durch den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt; Subsidiarität der Feststellungsklage bei Gewährung mindestens gleichwertigen Rechtsschutzes in Reichweite und Effektivität durch die Leistungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 8.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster 02.09.1992 - 6 K 1237/91
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.03.1994 - AZ: 13 A 3367/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 4 Abs. 1 TierKBG
- § 4 Abs. 2 TierKBG
- § 4 Abs. 4 TierKBG
- § 16 TierKBG
- § 2 TierSG
- § 8 Abs. 4 LTierKBG NW
- § 56 VwVfG
- § 57 VwVfG
- § 62 VwVfG
- § 43 VwGO
- § 157 BGB
- § 612 BGB
- § 632 BGB
- § 670 BGB
Fundstellen
- BayVB1 1997, 90-92
- DVBl 1997, 965 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 302-305 (Volltext mit amtl. LS)
- Rdl 1996, 294-296
- VVwZ-RR 1998, 302-305
Verfahrensgegenstand
Tierkörperbeseitigungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Das Bundesrecht gewährt einem Unternehmer, dem die Tierkörperbeseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen worden ist, keinen gesetzlichen Anspruch gegen die ursprünglich beseitigungspflichtige Körperschaft auf ein kostendeckendes Entgelt für die Beseitigung der Tierkörper von gefallenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1994 wird aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung eines Betrages von 300.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ausgleich von Verlusten, die ihr bei der Abholung und Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes entstehen.
Die Klägerin betreibt in Mettingen eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die drei Viertel des Kreisgebietes des Beklagten entsorgt. Das restliche Viertel wird von der TBA Heek entsorgt. Bis zum 31. Dezember 1988 gehörte auch der nordwestliche Teil des Kreises Osnabrück zum Einzugsbereich der Klägerin.
Die Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten beruhte bis zum 31. Dezember 1988 auf einem im Juni 1984 geschlossenen Unternehmervertrag, in dem sich die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG - vom 2. September 1975 (BGBl I S. 2313) zur Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Beseitigungspflicht verpflichtete. Der Vertrag bestimmte, daß die Klägerin für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern vom Beklagten keine Zuschüsse erhielt. Der Vertrag enthielt eine Anpassungsklausel für den Fall einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlagen.
Seit August 1986 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über eine Änderung der Zuschußregelung. Die Klägerin berief sich darauf, daß bei den von ihr hergestellten Produkten ein drastischer Preisverfall eingetreten sei, so daß ihr Unternehmen existenzgefährdende Verluste erwirtschafte. Sie verlangte vom Beklagten die anteilige Übernahme dieser Verluste nach Maßgabe des Materialanfalls in den von ihr entsorgten Gebieten. Für 1986 bezifferte sie ihre Forderung auf 773.916 DM und für 1987 auf 422.368 DM. Zu einer endgültigen Einigung kam es nicht.
Am 6. Januar 1989 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Vertrag mit dem Ziel, die Beseitigungspflicht auf die Klägerin zu übertragen. Die Vertragspartner erklärten darin, sie strebten die Übertragung der dem Kreis obliegenden Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen auf die Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG an. Hierzu werde die Klägerin beim Regierungspräsidenten in Münster unverzüglich den erforderlichen Antrag stellen. Der Kreis werde im Anhörungsverfahren der Übertragung zustimmen. Bis zur Übertragung oder nach einem etwaigen Wegfall der Übertragung vor Beendigung der auf 20 Jahre festgelegten Vertragsdauer werde sich der Beklagte der Klägerin weiterhin zur Erfüllung der dann ihm obliegenden Beseitigungspflicht bedienen. Die Klägerin verpflichtete sich, alle innerhalb ihres Einzugsbereichs anfallenden, der Beseitigungspflicht unterliegenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse abzuholen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Ihr wurde das Recht eingeräumt, für die Abholung und Beseitigung von Hunden und Katzen sowie von Tieren, die nicht Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes seien, sowie für die Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen von den Besitzern ein Entgelt zu verlangen. Ergänzend heißt es im § 3 Abs. 3 des Vertrages:
"Für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dürfen gemäß § 8 Abs. 4 Landestierkörperbeseitigungsgesetz von den Besitzern keine Entgelte erhoben werden."
Bestimmungen über Zuschüsse des Beklagten enthält der Vertrag nicht.
Bei Übersendung des Vertragsentwurfs hatte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 darauf hingewiesen, daß der Kreisausschuß dem Vertrag nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt habe: Der Kreis erkenne keine Forderungen an, die mit dem Wegfall des Einzugsbereichs im Kreis Osnabrück zusammenhingen. Die Forderungen nach einem Verlustausgleich für die Jahre 1986, 1987 und 1988 könnten nicht akzeptiert werden. Für die Bezuschussung ab 1. Januar 1989 werde eine Regelung auf der Basis vergleichbarer Nachbarkreise angestrebt. Dazu verwies der Beklagte auf eine Vereinbarung zwischen dem Kreis Borken und der ... wonach der Kreis jährlich eine Pauschale von 90.000 DM als Zuschuß zahle.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1989 übertrug der Regierungspräsident Münster der Klägerin auf deren Antrag die Beseitigungspflicht für alle in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse befristet bis zum 31. Dezember 2008 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Der Beklagte zahlte in den Jahren 1989 und 1990 einen Zuschuß von 67.500 DM; 1991 zahlte er 73.120 DM, 1992 78.695 DM und 1993.75.000 DM. Bereits seit Anfang 1991 hatte die Klägerin vom Beklagten nachdrücklich die volle Übernahme der in ihrem Betrieb entstehenden Verluste, zumindest aber die Übernahme der durch die Abholung und Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes entstehenden Verluste verlangt. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die für die ... geltende Regelung ab.
Daraufhin hat die Klägerin am 1. August 1991 Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes ein angemessenes, mindestens kostendeckendes Entgelt zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine Vereinbarung dahin, daß ihr nur ein Zuschuß von 67.500 DM zustehe, sei ausschließlich für das Jahr 1989 getroffen worden. Sie habe stets betont, daß sie für die Folgezeit volle Kostenerstattung verlange. Grundlage des Anspruchs seien die hier entsprechend heranzuziehenden §§ 612, 632 und 670 BGB. Der Vertrag vom 6. Januar 1989 schließe einen solchen Anspruch nicht aus. Falls seine Bestimmungen im gegenteiligen Sinne auszulegen seien, sei diese Regelung rechtswidrig. Die Tierkörperbeseitigung sei eine öffentliche Aufgabe, deren Kosten nach § 8 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes - LTierKBG - grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip von den Tierbesitzern zu tragen seien. Wenn § 8 Abs. 4 LTierKBG die Besitzer von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes im öffentlichen Interesse von diesen Kosten freistelle und damit die beseitigungspflichtigen Städte und Landkreise belaste, so müsse es dabei auch im Falle einer Übertragung der Beseitigungspflicht auf einen privaten Unternehmer bleiben. Der Staat sei gehindert, einem privaten Aufgabenträger die Kosten für die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgabe aufzuerlegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Dazu hat er vorgetragen, es sei zwar richtig, daß die Klägerin die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes nicht auf eigene Kosten und Risiko übernommen habe. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch auf Übernahme aller in diesem Bereich anfallenden Verluste.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es für das Begehren der Klägerin keine Anspruchsgrundlage gebe.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 300.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ein Vertrag, der ihr die nicht kostendeckende Beseitigung von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes auferlege, verstoße gegen § 56 VwVfG. Der Beklagte könne sich nicht durch einen Vertrag seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten entziehen. Außerdem sei eine vertragliche Regelung ohne Kostendeckungsklausel nicht ausgewogen. Dies sei besonders gravierend, weil die Verwaltung im Bereich der Tierkörperbeseitigung ein Monopol besitze. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsbetrag stelle den Verlustanteil dar, der im Jahre 1990 durch die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes entstanden sei.
Der Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin ihr Begehren im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Die hilfsweise erhobene Leistungsklage sei unbegründet, weil sich weder aus dem Vertrag vom 6. Januar 1989 noch aus gesetzlichen Vorschriften eine Anspruchsgrundlage ergebe. Der Vertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts. Der Hinweis in § 3 Abs. 3 des Vertrages auf § 8 Abs. 4 LTierKBG könne nicht in diesem Sinne ausgelegt werden, da der Beklagte sich während der Vertragsverhandlungen stets ausdrücklich geweigert habe, eine volle Verlustübernahme zuzusagen. Statt dessen habe der Beklagte der Klägerin angeboten, außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen im Einzelfall einen Zuschuß zu zahlen. Auf dieses Angebot sei die Klägerin letztlich eingegangen und habe den Vertrag in der vorliegenden Form geschlossen. Demnach enthalte der Vertrag nicht die von der Klägerin behauptete Regelungslücke. Die Anwendung der §§ 612 und 632 BGB scheide aus, weil der Vertrag zwischen den Beteiligten weder ein Dienst- noch ein Werkvertrag sei. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 4 LTierKBG lasse sich ein Anspruch nicht herleiten.
Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, die Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes müßten zu einer ergänzenden Vertragsauslegung führen, die einen entsprechenden Erstattungsanspruch der Klägerin zur Folge habe. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sei von einer vertraglichen Regelungslücke auch dann auszugehen, wenn das Fachgesetz in Verbindung mit den Regeln des allgemeinen Verwaltungsvertragsrechts eine Zulässigkeitsgrenze für vertragliche Regelungen bei Übertragung der Beseitigungspflicht enthalte. Eine solche Grenze ergebe sich hier aus dem Gebot des § 56 VwVfG, daß die Gegenleistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den gesamten Umständen nach angemessen sein müsse. Dies bedeute, daß die Behörde sich nicht durch Vertrag eine Gegenleistung versprechen lassen dürfe, auf die sie bei einer Verfahrensweise durch Verwaltungsakt keinen Anspruch hätte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. September 1992 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1994 aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes ein angemessenes, mindestens kostendeckendes Entgelt zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 300.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die in erster Linie erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat; insoweit erweist sich das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsbegehrens beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu eine abschließende Entscheidung nicht zulassen, ist die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
1.
Das Berufungsgericht hat den Antrag, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen, mindestens kostendeckenden Entgelts für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes (TierSG) festzustellen, zu Unrecht nach § 43 VwGO als unzulässig angesehen.
Es hat zwar nicht verkannt, daß die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Vertrages vom 6. Januar 1989 über die Übertragung der Beseitigungspflicht nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet, die vom Beklagten bestritten werden. Da diese Ansprüche für die Klägerin von existentieller Bedeutung sind, hat sie ein berechtigtes Interesse an ihrer baldigen Feststellung.
Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Zulässigkeit stehe die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil die Klägerin ihr Begehren auch im Wege der - allgemeinen - Leistungsklage geltend machen könne. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht diese Auffassung schon deshalb nicht im Einklang, weil danach die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage in Verfahren gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nur dort eingreift, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln unterlaufen würden (vgl. Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323, 328[BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71]; Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69, 75) [BVerwG 02.07.1976 - VII C 71/75]. Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unumstritten (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994 § 43 Rn. 28, 29). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, weiter auf diese Problematik einzugehen, weil die Subsidiarität der Feststellungsklage hier ohnehin nicht zum Tragen kommen kann.
Unzweifelhaft ist nämlich, daß ein Kläger nur dann auf die Möglichkeit der Leistungsklage verwiesen werden kann, wenn der ihm dadurch gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität der Feststellungsklage mindestens gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG 7 C 56.68 - BVerwGE 32, 333, 335[BVerwG 18.07.1969 - VII C 56/68]; Kopp a.a.O. § 43 Rn. 26). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin möchte durch ihre Klage geklärt wissen, ob der Beklagte während der gesamten noch bis zum 31. Dezember 2008 dauernden Laufzeit des Vertrages verpflichtet ist, ihr ein kostendeckendes Entgelt für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes zu zahlen. Mit der ihr vom Berufungsgericht angesonnenen Leistungsklage für ein in der Vergangenheit liegendes Jahr kann die Klägerin diese Gewißheit schon deshalb nicht mit der nötigen Sicherheit erlangen, weil sowohl die von der Klägerin erwirtschafteten Verluste als auch die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Zuschüsse von Jahr zu Jahr schwanken. Es ist daher nicht auszuschließen, daß eine auf ein bestimmtes Jahr bezogene Leistungsklage im Ergebnis ohne Erfolg bliebe, ohne daß dazu eine Klärung der grundsätzlichen Streitfrage erforderlich wäre. Im übrigen greift hier auch der mit der Subsidiarität der Feststellungsklage verfolgte Zweck der Konzentration des Rechtsschutzes in einem einzigen Verfahren nicht ein. Ein auf ein Jahr bezogenes Leistungsurteil würde die Klägerin nicht davon befreien, gegebenenfalls für jedes einzelne Folgejahr einen weiteren Rechtsstreit anhängig machen zu müssen. Die vom Berufungsgericht angenommene Konzentrationswirkung könnte nur eintreten, wenn das Begehren der Klägerin dem Grunde nach für unberechtigt gehalten würde. Eine solche auf ein bestimmtes Ergebnis abstellende Betrachtung kann jedoch der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage nicht zugrunde gelegt werden.
2.
Die Revision bleibt jedoch in bezug auf das Feststellungsbegehren ohne Erfolg, weil diese Klage unbegründet ist. Nach § 144 Abs. 4 VwGO ist die Revision gegen ein die Klage zu Unrecht als unzulässig verwerfendes Urteil zurückzuweisen, wenn sie sich aufgrund der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen als unbegründet erweist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99, 101) [BVerwG 13.06.1977 - IV B 13/77]. Insoweit kann hier von den Feststellungen ausgegangen werden, die das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Hilfsantrag getroffen hat, weil es in diesem Rahmen das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs dem Grunde nach geprüft und verneint hat. Auf dieser Grundlage ergibt sich, daß der Klägerin kein Anspruch auf ein mindestens kostendeckendes Entgelt für die Beseitigung gefallenen Viehs im Sinne des Tierseuchengesetzes zusteht.
2.1
Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch hat die Klägerin in den Vorinstanzen in erster Linie unmittelbar in § 8 Abs. 4 LTierKBG gesehen. Danach sind für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Viehseuchengesetzes, ausgenommen Hunde und Katzen, Entgelte nicht zu erheben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese den Regelungsvorbehalt des § 16 TierKBG nutzende Regelung beinhalte die Verpflichtung der tierkörperbeseitigungspflichtigen Körperschaft, in jedem Falle - also auch bei einer Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG auf den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt - die Kosten der Tierkörperbeseitigung der dort angesprochenen Tiere zu tragen. Dieser Auffassung ist durch das Berufungsurteil die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise die landesrechtliche Bestimmung des § 8 Abs. 4 LTierKBG dahin ausgelegt, daß sie nur das Verhältnis des Beseitigungspflichtigen zum Tierbesitzer regele und in diesem Verhältnis die Forderung eines Entgelts für die Abholung und Beseitigung des Tierkörpers verbiete.
2.2
Ebenfalls bindend für das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Vertrag vom 6. Januar 1989 keine Vereinbarung enthält, die der Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Entgelts für die Abholung und Beseitigung von gefallenem Vieh einräumen würde. Diese Feststellung wird mit Revisionsrügen nicht angegriffen.
2.3
Zu Unrecht hat die Klägerin in den Vorinstanzen als Anspruchsgrundlage weiterhin die §§ 612, 632 und 670 BGB herangezogen. Damit hat sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Charakter des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages verkannt, soweit er hier von Bedeutung ist. Gegenstand des Vertrages ist das gemeinsame Bemühen der Vertragspartner, die nach § 4 Abs. 1 TierKBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LTierKBG dem Beklagten obliegende Pflicht zur Tierkörperbeseitigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG auf die Klägerin übertragen zu lassen. Mit der Übertragung wurde die Klägerin nach § 4 Abs. 4 TierKBG selbst Beseitigungspflichtige im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, während der Beklagte im gleichen Umfang von der Beseitigungspflicht entbunden wurde. Von diesem Zeitpunkt an erfüllt die Klägerin mit der Tierkörperbeseitigung ausschließlich eine ihr selbst obliegende Rechtspflicht. Die Abholung und Beseitigung der Tierkörper ist mithin keine Leistung, die sie dem Beklagten erbringt. Die vertraglich erklärte Bereitschaft der Klägerin, die Beseitigungspflicht des Beklagten zu übernehmen, beinhaltet daher weder einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB noch einen Werkvertrag nach § 631 BGB noch auch einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag eigener Art, für den das Zivilrecht einen vergleichbaren Vertragstyp nicht bereithält.
2.4
Im Ergebnis zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 62 VwVfG in Verbindung mit § 157 BGB aus den von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen eine Grundlage für den von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch herzuleiten. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 - BVerwG 7 A 2.79 - NJW 1980 S. 2826, 2828; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993 § 54 Rn. 14). Sie setzt in erster Linie das Bestehen einer vertraglichen Regelungslücke voraus. Es ist erforderlich, daß die Vertragspartner einen regelungsbedürftigen Punkt nicht geregelt haben, wobei unerheblich ist, aus welchem Grund dieser Punkt offengeblieben ist. Es spielt keine Rolle, ob die Vertragschließenden eine Regelung lediglich versehentlich unterlassen haben oder ob sie einen bestimmten Punkt bewußt offengelassen haben in der Erwartung, ihn später einvernehmlich klären zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 - 8 ZR 262/73 - NJW 1975 S. 1116 f.; Urteil vom 29. April 1982 - 3 ZR 154/80 - DVBl 1982 S. 1089; Stelkens/Bonk/Leonhardt a.a.O. § 54 Rn. 14).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet die ergänzende Vertragsauslegung hier nicht schon wegen Fehlens einer solchen Regelungslücke aus. Die hierzu festgestellten Tatsachen tragen den daraus vom Berufungsgericht gezogenen Schluß nicht. Sie belegen vielmehr im Gegenteil eindeutig, daß die Parteien übereinstimmend die Frage der Zuschußgewährung für regelungsbedürftig gehalten haben, daß sie aber diese Frage einer späteren Regelung vorbehalten wollten.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Regelungslücke mit der Begründung verneint, der Beklagte habe sich stets hartnäckig geweigert, der Klägerin eine volle Verlustübernahme zuzusagen. Die Weigerung des Beklagten, eine bestimmte von der Klägerin zunächst geforderte Regelung zu akzeptieren, besagt jedoch nichts über das Vorliegen oder Fehlen einer Regelungslücke. Das Berufungsgericht unterscheidet insoweit nicht hinreichend zwischen der Frage, ob ein unter Berücksichtigung aller Umstände regelungsbedürftiger Punkt im Vertrag ungeregelt geblieben ist, und der weiteren Frage, ob und wie diese Lücke gefüllt werden kann. Konkret bedeutet dies hier die Unterscheidung zwischen der Frage, ob hinsichtlich der Zuschußgewährung des Beklagten ein Regelungsbedarf bestand, dem nicht entsprochen worden ist, und der Frage, ob eine Lösung gerade in Form der von der Klägerin verlangten vollen Kostenübernahme für den Bereich der Tierkörperbeseitigung möglich ist. Die erstgenannte Frage läßt sich nicht damit beantworten, daß die Parteien bewußt den Vertrag vom 6. Januar 1989 abgeschlossen haben, ohne eine endgültige Entscheidung in der Frage der Zuschußgewährung herbeizuführen.
Der Vertragsabschluß ohne Vereinbarung über die Zuschußgewährung belegt nur, daß die Parteien ungeachtet der fehlenden Einigung über den Zuschußbedarf bereits einen unbedingten vertraglichen Bindungswillen besaßen. Sie wollten auf jeden Fall die Grundlage für die Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Beklagten auf die Klägerin durch Verwaltungsakt des Regierungspräsidenten schaffen, ohne den Ausgang der Verhandlungen über den vom Beklagten zu leistenden Zuschuß abzuwarten. Das ändert aber nichts daran, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Parteien übereinstimmend die Zuschußgewährung als einen wesentlichen Punkt ihres durch den Vertrag vom 6. Januar 1989 geordneten Verhältnisses ansahen. So hat der Beklagte in den Jahren 1989 bis 1993 jeweils jährliche Zuschüsse zwischen 67.500 DM und 78.695 DM gezahlt. Zahlungen in solcher Größenordnung leistet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht, wenn sie sich hierzu nicht als verpflichtet ansieht. Dementsprechend hat der Beklagte in den Vorinstanzen ausdrücklich hervorgehoben, daß er die Notwendigkeit einer Zuschußgewährung an die Klägerin akzeptiere und zu einer langfristigen Regelung bereit sei, daß er sich aber zu der von der Klägerin verlangten vollen Verlustübernahme nicht in der Lage sehe. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen, die die Verhandlungen der Parteien über diesen Punkt dokumentieren, geht hervor, daß der Beklagte selbst für das Jahr 1989 eine "vorläufige Regelung" vorgeschlagen und eine Vertragsergänzung in Aussicht gestellt hat, sobald über die langfristige Berechnung des zu zahlenden Zuschusses Einigkeit bestehe. Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die Parteien im Vertrag vom 6. Januar 1989 bewußt die Klausel des früheren Vertrages gestrichen haben, daß eine Zuschußgewährung seitens des Beklagten nicht erfolge.
Das Berufungsurteil geht hiernach fehl, wenn es das Vorliegen einer Regelungslücke in bezug auf die vom Beklagten zu leistenden Zuschüsse verneint. Beide Seiten hielten Zuschüsse des Beklagten bei einem Übergang der Beseitigungspflicht auf die Klägerin für notwendig; beide Seiten waren sich auch über das Erfordernis entsprechender Vereinbarungen einig.
2.5
Die hiernach bestehende Vertragslücke kann jedoch nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise geschlossen werden. Maßgeblich ist insoweit, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 - 3 ZR 154/80 - DVBl 1982 S. 1089 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 - BVerwG 7 A 2.79 - NJW 1980 S. 2826, 2828).
Es liegt allerdings auf der Hand, daß eine derartige umfassende Interessenabwägung grundsätzlich eine dem Tatrichter obliegende Aufgabe ist. Ihr hat sich das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner rechtlichen Erwägungen konsequent - nicht unterzogen, weil es schon das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hat. Die im Berufungsurteil mitgeteilte Weigerung des Beklagten, eine volle Verlustübernahme zuzusagen, reicht jedoch aus, um jedenfalls die mit dem Hauptantrag verlangte Lückenschließung im Sinne einer vollen Kostendeckung zu verneinen. Steht fest, daß eine Partei eine bestimmte Regelung keinesfalls akzeptiert haben würde, so steht dieser wirkliche Parteiwille der Annahme eines hypothetischen Parteiwillens prinzipiell entgegen (vgl. BGHZ 9 S. 273, 278) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52].
Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Zweifel am Vorliegen einer solchen Weigerung des Beklagten. Dies wird durch die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, dem Vertragsschluß vorausgegangenen umfangreichen Verhandlungen bestätigt. Vor allem das Schreiben des Beklagten, mit dem der Vertragsentwurf übersandt wurde, belegt unzweifelhaft, daß der Beklagte zu einer vollen Kostenübernahme keinesfalls bereit war.
Die Klägerin meint allerdings, eine solche Weigerung sei unbeachtlich, weil sie der Forderung des § 56 VwVfG widerspreche, koordinationsrechtliche Verträge müßten eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Bürgers vorsehen. Diese Argumentation geht in mehrfacher Hinsicht fehl, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, ob der für Austauschverträge geltende § 56 VwVfG auf den hier geschlossenen Vertrag über das gemeinsame Bemühen zur Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht Anwendung findet. Die Rechtsfolge einer entgegen § 56 VwVfG vereinbarten unangemessenen Gegenleistung ist nämlich nicht die Festlegung einer angemessenen Gegenleistung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Vielmehr ist eine solche Vereinbarung gemäß § 59 VwVfG unwirksam.
Darüber hinaus trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, daß jede andere Regelung als die volle Kostendeckung zumindest für den Bereich der Tierkörperbeseitigung gefallener Tiere unangemessen wäre. Richtig ist allerdings, daß die Auferlegung der vollen Unkosten dieser Tierkörperbeseitigung auf den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt, dem die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen der Indienstnahme Privater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ohne eine Möglichkeit angemessener Kostendeckung im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 30, 292, 325 ff.; 47, 285, 321 f.). Der Staat darf dem Bürger in diesem Rahmen keine unzumutbaren Lasten auferlegen. Es mag fraglich sein, ob der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber dies bei der Regelung des § 8 Abs. 4 LTierKBG bedacht hat. Diese Regelung, die der Tierkörperbeseitigungsanstalt verbietet, für die Abholung und Beseitigung gefallener Tiere ein Entgelt zu verlangen, beruht auf der Erwägung, die Seuchenbekämpfung stelle eine öffentliche Aufgabe dar, die auch mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren sei (vgl. LT NW Drs 8/1136, S. 12). Soweit die Tierkörperbeseitigung von den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt wird, wirft dies keine Probleme auf, denn sie hat lediglich zur Folge, daß die entstehenden Ausfälle aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt werden müssen. Wird aber die Tierkörperbeseitigungspflicht auf einen privaten Unternehmer übertragen, so kann dieser aus den Erlösen für die aus den gefallenen Tieren hergestellten Produkte regelmäßig keine Kostendeckung erzielen (vgl. BTDrucks 7/3225 S. 19). Wird ihm die Möglichkeit versagt, die Deckungslücke durch ein Entgelt der Tierkörperbesitzer zu schließen, so wird ihm die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ohne die Möglichkeit der Kostendeckung zugemutet.
Selbst wenn man dies zugrunde legt, bleibt festzuhalten, daß eine angemessene Regelung keinesfalls die von der Klägerin verlangte volle Kostendeckung beinhaltet. Ob ein Unternehmen volle Kostendeckung erzielt, hängt von sehr vielen betriebswirtschaftlichen Faktoren ab. So ergibt sich, daß die Klägerin auch in den Bereichen, für die sie nach § 8 Abs. 1 und 2 LTierKBG Entgelte von den Besitzern verlangen kann, erhebliche Defizite erwirtschaftet. Von Verfassungs wegen käme aber allenfalls ein Ausgleich der Verluste in Betracht, die durch das Verbot der Entgelterhebung nach § 8 Abs. 4 LTierKBG entstehen.
Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann daher keine Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin nach kostendeckenden Entgelten des Beklagten für die Abholung und Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes gefunden werden.
3.
Keinen Bestand kann das Berufungsurteil hingegen insoweit haben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag auf Zahlung einer Summe von 300.000 DM für die im Jahr 1990 entstandenen Verluste abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, eine ergänzende Vertragsauslegung komme mangels einer Vertragslücke nicht in Betracht. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht richtig. Die vollständige Abweisung der Zahlungsklage kann auch nicht darauf gestützt werden, daß eine vollständige Verlustübernahme im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu begründen sei. Es ist nämlich in Betracht zu ziehen, daß eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls eine teilweise Verlustabdeckung rechtfertigen kann. Dazu fehlen im Berufungsurteil alle Erwägungen. Das Revisionsgericht hat keine Möglichkeit, sie zu ersetzen.
In diesem Punkt erweist sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Insbesondere steht das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG der ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Dieses Erfordernis besagt nicht, daß sich die von der Verwaltung zu erbringende Leistung eindeutig und zweifelsfrei allein aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergeben muß; eine unklare oder mehrdeutige Formulierung des Vertragstextes schadet nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung behoben werden können (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, 244) [BVerwG 15.12.1989 - 7 C 6/88]. Ob die tatsächlichen Umstände, zu denen auch der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß gehört, hier eine hinreichende Grundlage für eine bestimmte, die festgestellte Vertragslücke schließende Auslegung bieten, unterliegt der Beurteilung durch das Berufungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel