Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1976, Az.: BVerwG 7 C 71/75
Verwaltungsrechtsweg; Zulässigkeit einer Klage; Aufnahme in Wählerverzeichnis; Bundestagswahl; Beamte deutscher Staatsangehörigkeit; Feststellungsklage; Europäischen Gemeinschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 71/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 07.02.1973 - III VG 731/71
- OVG Hamburg 01.08.1975 - OVG Bf I 81/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 51, 69
Amtlicher Leitsatz
1. BWahlG § 49 steht der Zulässigkeit einer Klage im Verwaltungsrechtsweg nicht entgegen, mit der ein Bürger die Verpflichtung einer Gemeinde festgestellt wissen will, ihn in die Wählerverzeichnisse künftiger Bundestagswahlen aufzunehmen.
2. Die Regelung des BWahlG § 12, wonach Beamte deutscher Staatsangehörigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften, die im Geltungsbereich des Wahlgesetzes keine Wohnung innehaben, kein aktives Wahlrecht zum Deutschen Bundestag haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Es bleibt offen, ob für ein entsprechendes Begehren eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zulässig wäre; jedenfalls liegt in der Erhebung einer Feststellungsklage keine Umgehung (VwGO § 43 Abs. 2 S. 1).
3. Es verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (GG Art 38 Abs 1 S 1), daß Beamte deutscher Staatsangehörigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften nicht von der Ausnahmeregelung in BWahlG § 12 Abs. 2 zugunsten des Wahlrechts für bestimmte nicht im Geltungsbereich des BWahlG seßhafte Staatsangehörige erfaßt werden. - Ist eine Regelung mit GG Art. 38 vereinbar, dann kann sie nicht gegen GG Art. 20 verstoßen.