Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: BVerwG 6 P 3.86
Höhergruppierung; Mitbestimmung des Personalrats; Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Bank; Anhebung des Gehaltsrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 3.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 16.08.1984 - AZ: I/V - L 1453/84
- VGH Hessen - 13.11.1985 - AZ: HPV TL 2452/84
Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 1 Nr. 2 b (= BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2) HessPersVG 1979
Fundstellen
- PersR 1989, 199-201
- PersV 1989, 356-357
- RiA 1989, 333-335
Amtlicher Leitsatz
Eine mitbestimmungspflichtige Höhergruppierung liegt auch dann vor, wenn einem Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Bank ein höherer Titel verliehen wird, der nicht unmittelbar mit einer höheren Vergütung, aber mit einer Anhebung des Gehaltsrahmens verbunden ist.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 13. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vorstand der H. L. "beförderte" ohne Zustimmung des Antragstellers, des Personalrats dieser Bank, mit Wirkung vom 1. Juni 1984 26 Angestellte zu Bankdirektoren, einem stellvertretenden Bankdirektor, Abteilungsdirektoren, stellvertretenden Abteilungsdirektoren, Bankprokuristen und Banksyndizi. Der Antragsteller hat daraufhin das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Beförderung der 26 außertariflichen Angestellten unterliege seiner Mitbestimmung, da diese nach dem dienststellenmäßigen System höhergruppiert worden seien. Es sei unerheblich, ob sich unmittelbar mit der Beförderung auch ihr Gehalt tatsächlich erhöht habe, was möglicherweise infolge der Überlappung der Gehaltsgruppen in Einzelfällen nicht geschehen sei. Entscheidend sei, daß sich ihr Gehaltsrahmen nach oben erweitert habe und daß die untere Grenze dieses Rahmens nunmehr auf einem höheren Niveau festgeschrieben sei. Da die Beförderung im außertariflichen Bereich unmittelbar auch die hierarchische Stellung des Betreffenden innerhalb des Betriebs verändere, führe dies auch zu einer funktionellen Veränderung seiner Tätigkeit, so daß auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliege.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Beförderung der 26 von ihm namentlich bezeichneten Angestellten mit Wirkung vom 1. Juni 1984 seiner Mitbestimmung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b des Hessischen Personalvertretungsgesetzes i.d.F. vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) - HPVG - unterlegen habe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Beförderung der in dem Antrag aufgeführten Angestellten unterliege wegen der damit verbundenen Einreihung in eine höhere Vergütungsbandbreite als Höhergruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Höhergruppierung" sei zunächst von den Tarifrecht auszugehen. Infolge der Tarifautomatik sei die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit der Regelfall der Höhergruppierung, denn der Angestellte sei in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Darüber hinaus erfasse dieses Tatbestandsmerkmal auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer einer höheren als seiner bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe zugewiesen werde, ohne daß sich zugleich sein Tätigkeits- oder Aufgabenbereich geändert habe. Eine Beschränkung der genannten Bestimmung auf die Fälle, in denen die tarifrechtliche Vergütungsregelung kraft Tarifgebundenheit der Vertragspartner, kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder kraft einzelvertraglicher Abrede gelte, widerspräche der Mitbestimmungsfreundlichkeit des Gesetzgebers. Nach ihr seien Begriffe wie der der Höhergruppierung nur in dem weit gefaßten Sinne zu verstehen, den sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der allgemeinen Auffassung hätten. Die Bestimmung gelte deshalb grundsätzlich auch für außertarifliche Angestellte. Nur die außerhalb eines Vergütungsgruppenschemas mit einem außertariflichen Angestellten individuell frei vereinbarte Vergütung unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Hessische Landesbank - Girozentrale - habe für die Festsetzung des Gehalts ihrer außertariflichen Angestellten eine einheitliche Regelung vorgesehen. Jeder Dienstbezeichnung vom Bankprokuristen bis zum Bankdirektor mit Generalvollmacht sei eine Gehaltsgruppe mit einem nach oben und unten zahlenmäßig begrenzten Gehaltsrahmen zugeordnet. Mit der Verleihung einer anderen Dienstbezeichnung ändere sich die Gehaltsgruppe, auch wenn im Einzelfall eine Erhöhung des Gehalts einzelvertraglich nicht ausgehandelt werde. § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG stelle jedoch auch nicht auf eine Erhöhung des Gehalts im Einzelfall ab. Eine Änderung der Gehaltsgruppen der im Antrag genannten Angestellten liege aber unstreitig vor.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, des Vorsitzenden des Vorstandes der Hessischen Landesbank als Dienststellenleiter, mit der er geltend macht, bei seiner Bank gebe es für außertarifliche Angestellte die drei Funktionsebenen des Bereichsleiters, des Abteilungsleiters bzw. Hauptreferenten und des Gruppenleiters bzw. Referenten. Bei der Einstufung eines Mitarbeiters in die jeweils höhere Funktionsebene werde der Personalrat gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG beteiligt. Innerhalb dieser Funktionsebenen führten die Beschäftigten unterschiedliche Titel, deren Wechsel mit irgendeiner Änderung von Tätigkeit, Verantwortung oder Weisungsbefugnis nichts zu tun habe und als solcher auch ohne unmittelbaren Einfluß auf die Vergütung bleibe. Die leitenden Mitarbeiter bezögen ein jeweils individuell vereinbartes Festgehalt, mit dem gleichzeitig gelegentliche Mehrarbeit abgegolten würde und das sich an Gehaltsbandbreiten orientiere, die sich betragsmäßig weit überlappten. Bei der Verleihung eines anderen Titels werde zwar eine weitergehende gehaltliche Perspektive eröffnet, die aber wegen der erheblichen betragsmäßigen Überlappung der Orientierungsbandbreiten für sich allein im Regelfall eine gehaltliche Änderung nicht bewirke. Die Titelverleihung habe demzufolge mit der Frage des Prestiges des betreffenden leitenden Mitarbeiters innerhalb und außerhalb der Bank zu tun. Die oberen und unteren Vergütungseckwerte der gehaltlichen Orientierungsperspektiven würden wegen der haushaltsähnlichen Personalkostenbegrenzung von dem Vorstand der Bank jeweils in gewissen Abständen neu festgesetzt. Der Personalrat werde hierüber zwar unterrichtet, aber nicht beteiligt.
Abgesehen von der Frage, ob der Gesetzgeber den Begriff "Höhergruppierung" auf den Tarifbereich habe beschränkt wissen wollen und damit eine Mitbestimmung bei der Festlegung der Gehälter im außertariflichen Bereich der leitenden Angestellten beabsichtigt habe, sei die Frage zu verneinen, ob in diesem Bereich der Mitbestimmungsbegriff "Höhergruppierung" über die für den Tarifbereich geltenden Kriterien hinaus ausgedehnt werden dürfe. Der auch in § 75 BPersVG gebrauchte Begriff der "Höhergruppierung" erfasse nach bisherigem Verständnis den vorliegenden Fall nicht. Es bestehe auch kein Anlaß, ihn nach dem Sinn des Gesetzes so weit auszudehnen, daß eine Änderung der Dienstbezeichnungen ohne Änderung der Tätigkeit, des Verantwortungs- und des Leistungsfugnisbereiches mitbestimmungspflichtig werde.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 13. November 1985 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 16. August 1984 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.
Er tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat stimmt in voller Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis und in der Begründung dem angefochtenen Beschluß und auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu. Danach ist die von der H. L. zum 1. Juni 1984 vorgenommene "Beförderung" der in dem Antrag des Antragstellers bezeichneten 26 Angestellten wegen der damit verbundenen Einreihung in eine höhere Vergütungsbandbreite als "Höhergruppierung" nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG (= § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG = § 77 Abs. 1 Nr. 2 b des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 - GVBl. I S. 103) mitbestimmungspflichtig gewesen. Von einer solchen Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Personalangelegenheiten von Angestellten von Banken, die nicht nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, sondern lediglich innerhalb eines Gehaltsrahmens vergütet werden, ist der beschließende Senat auch in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 11.78 - (BVerwGE 56, 291) ausgegangen. In dem dort entschiedenen Fall ging es zwar darum, ob und ggf. welche Angestellten mit Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts zu vergleichen sind, deren Personalangelegenheiten nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG im wesentlichen von der Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Diesem Beschluß ist aber zu entnehmen, daß der Senat trotz fehlender Verknüpfung fester Bezüge der dort behandelten Bankangestellten mit ihrer Einstellung als Abteilungsleiter oder der Verleihung der Prokura an einen Abteilungsleiter von der Anwendbarkeit der Begriffe "Eingruppierung" und "Höhergruppierung" ausgegangen ist. Nach dem im vorliegenden Falle anwendbaren Hessischen Personalvertretungsgesetz i.d.F. vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) ist der Ausschluß der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Angestellten nicht an eine Vergleichbarkeit mit Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an geknüpft, sondern daran, daß sie mit Beamten vergleichbar sein müssen, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbar sind (§ 65 Nr. 1 a HPVG); nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und den Beschlüssen der Vorinstanzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß einer der in dem Antrag des Antragstellers bezeichneten Angestellten unter diese Regelung fällt.
Im übrigen folgt der Senat den Ausführungen des Oberbundesanwalts, mit denen dieser die Frage bejaht hat, ob der Mitbestimmungstatbestand der Höhergruppierung i.S. der genannten Vorschriften auch bei außertariflich beschäftigten Angestellten anzuwenden ist, wenn - wie hier - die Bemessung der Vergütung dieser Angestellten durch einheitliche Gehaltsgruppen vorgesehen ist. Der Oberbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Der Begriff der Höhergruppierung ist zwar dem Tarifrecht entnommen und daher grundsätzlich in demselben Sinn und mit demselben Inhalt anzuwenden, den er im Tarifrecht hat (BVerwGE 57, 260 <263>[BVerwG 30.01.1979 - 6 P 66/78]). Daher ist davon auszugehen, daß die Höhergruppierung einen Wechsel der Vergütungsgruppe voraussetzt (BVerwG a.a.O., 262). Die Anlehnung an das Tarifrecht hinsichtlich Sinn und Inhalt bedeutet aber nicht zugleich auch seine Beschränkung auf tarifvertragliche Vorgänge. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgt (BVerwGE 50, 186 <191>[BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]). Diese aber sprechen gegen eine derartige Beschränkung. Hat es das Bundesverwaltungsgericht bei der tarifrechtlichen Höhergruppierung als Zweck der Beteiligung des Personalrats angesehen, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen (a.a.O.), so gilt dies für eine außertarifliche Höhergruppierung nicht minder. 'Gerade hier' ist 'auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe zu achten ..., um sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede in der Gestaltung des Arbeitsverdienstes zu vermeiden' (BVerwG, Beschluß vom 27.2.1985 - 6 P 9.84 -). Wäre man anderer Ansicht, würde der Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes in der hier zu entscheidenden Frage für eine bestimmte Personengruppe, die außertariflich bezahlten Angestellten, ausgeschlossen. Dazu hätte es bereits angesichts des Umstandes, daß das BPersVG (§ 77 Abs. 1 Satz 2) und das BetrVG (§ 5 Abs. 3) einen derartigen Ausschluß gesondert regeln, auch insoweit im HPVG einer Ausschlußregelung bedurft. Einen derartigen Ausschluß hat dieses Gesetz in § 65 aber nur für hier nicht in Betracht kommende Beschäftigte vorgenommen. Daraus ist im Umkehrschluß zu folgern, daß das Personalvertretungsrecht für alle sonstigen Bediensteten uneingeschränkt gilt.
Werden daher im Bereich des Personalvertretungsgesetzes mit dem tarifrechtlichen Vergütungssystem vergleichbare außertarifliche einheitliche Vergütungsgruppen vereinbart, so unterliegen darauf bezügliche Vorgänge der gleichen personalvertretungsrechtlichen Bewertung, wie sie es im tarifvertraglichen Bereich haben.
Das Beschwerdegericht hat irrevisibel festgestellt, daß im Bereich der Beteiligten für die außertariflichen Angestellten eine einheitliche Regelung vorgesehen ist, nach der jeder Dienstbezeichnung jeweils eine Gehaltsgruppe zugeordnet ist, wobei sich mit der Verleihung einer anderen Dienstbezeichnung auch die Gehaltsgruppe ändert. Damit sind diese Vergütungsgruppen den tarifrechtlichen Gruppen vergleichbar und ist der Aufstieg in der Gehaltsgruppe als Höhergruppierung anzusehen. Denn mit dem Wechsel der Dienstbezeichnung findet auch hier ein Wechsel der Vergütungsgruppe statt. Daß diese anders als die tarifvertragliche Vergütungsgruppe keine nach Tätigkeitsmerkmalen umschriebene Abgrenzungen kennt, dürfte für die Beurteilung keine Rolle spielen, weil sie diese Tätigkeitsmerkmale durch die Dienstbezeichnungen ersetzt hat. Daß den höherwertigen Dienstbezeichnungen nicht unbedingt auch eine höherwertige Tätigkeit entspricht, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil die Eingruppierung auf die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nicht beschränkt ist (BVerwGE 50, 186 <192>[BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]), sie also eine Veränderung der Tätigkeit nicht voraussetzt (Dietz-Richardi, BPersVG, 2. Auflage 1978, § 75 RdNr. 42); andernfalls wäre der selbständige Mitbestimmungstatbestand der 'Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit' ohne Bedeutung. Die Höhergruppierung stellt demgemäß einen Auffangtatbestand für die Vorgänge dar, die nicht bereits mit dem in Anführungszeichen gesetzten Begriff erfaßt werden (BVerwGE 54, 92 <98>[BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75]).
Mit der Verleihung einer anderen Dienstbezeichnung tritt für die davon Betroffenen auch durchaus eine Diskrepanz im Sinne der in BVerwGE 54, 92 <97>[BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75] erwähnten Beispiele auf. Diese besteht in der Änderung der Gehaltsbandbreiten, welche der jeweiligen Dienstbezeichnung zugeordnet sind. Daß diese Diskrepanz sich nicht auch unmittelbar in der Form einer Erhöhung der Vergütung auswirkt, diese vielmehr erst individuell im Arbeitsvertrag ausgehandelt werden muß, vermag daran nichts zu ändern. Die erstgenannte Rechtsfolge ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats, sondern im tarifrechtlichen Bereich Auswirkung der Tarifautomatik. Sie tritt dort im übrigen bei der korrigierenden Herabgruppierung nicht ein und muß deshalb ebenfalls individuell vereinbart werden (BVerwGE 50, 186 <191>[BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75]), ohne daß deshalb die Mitbestimmung des Personalrats verneint wird. Darüber hinaus ist die Höhergruppierung in 'dem weit gefaßten Sinne' zu verstehen, 'den sie nach allgemeinem Sprachgebrauch und allgemeiner Auffassung' hat (BVerwGE a.a.O., 192) und ist an eine wie immer geartete Automatik nicht gebunden. Danach stellt aber auch die Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung eine Höhergruppierung dar, weil sie nach der Vergütungsgruppenregelung der Beteiligten eine 'weitergehende gehaltliche Perspektive eröffnet' und damit der Mitbestimmung des Personalrats im Sinne der Überwachung der Gleichbehandlung der außertariflichen Angestellten unterfällt, zumal der Personalrat an der späteren individuellen Aushandlung der konkreten Gehaltshöhe nicht beteiligt ist und er demzufolge nur bei einer Beteiligung im jetzigen Stadium des Verfahrens seiner Überwachungspflicht nachkommen kann."
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. Im Gegensatz zu der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. März 1986 gegebenen Anregung bestand kein Anlaß, einen höheren als den Auffangwert von 4.000 DM festzusetzen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 11. November 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - (PersV 1979, 150) ausgeführt hat, gibt der Umstand, daß mehrere Mitbestimmungsfälle Gegenstand des Verfahrens sind, zu einer höheren Festsetzung des Gegenstandswertes keinen Anlaß. Die Bedeutung der Sache lag für den Antragsteller und den Beteiligten auch im vorliegenden Falle in der erforderlichen Klärung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts (hier: bei der Verleihung höherer Titel), nicht aber in der Häufigkeit der Ausübung dieser umstrittenen Befugnis.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert