Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1979, Az.: BVerwG 6 P 66.78
Mitbestimmungsrecht bei der Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifs (BAT); Mitbestimmung bei Wegfall der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs durch Zuordnung zu einer neuen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe; Rückgruppierung oder Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit durch Zuordnung zu einer neuen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats; Der Begriff der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Das Direktionsrecht des Arbeitgebers; Anspruch eines Angestellten auf Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 66.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 10.06.1977 - AZ: PVL 13/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.12.1977 - AZ: CL 12/77
Rechtsgrundlagen
- § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG,NW
- § 22 BAT
- § 23a BAT
- § 24 BAT
- Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) v. 24.6.1975
Fundstellen
- BVerwGE 57, 260 - 264
- BVerwGE Bd.57, 260
- DokBer B 1979, 174
- PersV 1980, 56
- PersV 1980, 233
- RiA 1980, 88
- RiA 1979, 152
- ZBR 1980, 32
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Die infolge tariflicher Neuordnung notwendig gewordene Zuordnung zu einer neuen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Sie ist auch dann keine Rückgruppierung oder Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG (NW), wenn dadurch der bisher mögliche Bewährungsaufstieg entfällt.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Angestellten Stromberg, Bories und Rehwinkel, die bei der Pädagogischen Hochschule Ruhr in Dortmund beschäftigt sind, werden aus der Vergütungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vergütet, die Angestellten Pustmüller und Junghans hingegen erhalten eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Sie wurden bisher auf Grund ihrer Tätigkeit den Fallgruppen 1 ihrer jeweiligen Vergütungsgruppen zugerechnet. Durch Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 wurden die bisherigen Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppen IV a und V c in die Fallgruppen 1 a und 1 b aufgegliedert. Auf Grund dieser Neuregelung teilte der Beteiligte den genannten Angestellten durch Schreiben vom 11. März 1976 mit, er komme nach der ihm vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung und der durchgeführten Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die von ihnen ausgeübte Tätigkeit den Fallgruppen 1 b ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnen sei. Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller jeweils Durchschriften dieser Schreiben zur Kenntnisnahme. Im übrigen wurde dieser nicht beteiligt.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt,
daß die Maßnahmen des Beteiligten, nämlich die Eingruppierungsverfügungen, gerichtet an die Angestellten S., B., R., P. und J. vom 11. März 1976 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen.
Er hat geltend gemacht, die Zuordnung der genannten Angestellten in die neuen Fallgruppen 1 b unterliege seiner Mitbestimmung, da sie unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die tarifrechtliche Stellung der Betroffenen habe. Im Gegensatz zu der. Fallgruppe, 1 a, die im wesentlichen der alten Fallgruppe 1 entspreche, sei aus der Fallgruppe 1 b der jeweiligen Vergütungsgruppe kein. Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe möglich.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es hat die Eingruppierung wegen des damit verbundenen Wegfalls eines Bewährungsaufstiegs als eine der Mitbestimmung unterliegende Rückgruppierung angesehen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß geändert und den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Durch die Zuordnung der genannten Angestellten auf Grund der tariflichen Neuordnung sei deren Arbeitsverhältnis nicht in einer solchen Weise nachhaltig beeinträchtigt worden, daß die Mitbestimmung des Personalrats eingreife. Es sei ihnen weder eine andere Tätigkeit zugewiesen worden noch habe ein Wechsel der Vergütungsgruppe stattgefunden. Durch den Wegfall des Bewährungsaufstiegs werde das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar geändert. Hierbei handele es sich lediglich um eine Anwartschaft, die sich rechtlich noch nicht so weit verfestigt habe, daß sie als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses angesehen werden könne.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Beteiligte bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Der Oberbundesanwalt stimmt in vollem Umfange dem angefochtenen Beschluß zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Zuordnung von Angestellten in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Personelle Angelegenheiten der Angestellten, die ihre Tätigkeit und Vergütung betreffen, sind nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) insoweit der Mitbestimmung des Personalrats bedürftig, als es sich um Höhergruppierung, Rückgruppierung und Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten handelt. Der Wechsel der Fallgruppe auf Grund einer tariflichen Neuordnung, wie sie der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. Juni 1975 in bezug auf die Neufassung der Fallgruppen 1 enthält, erfüllt keinen der genannten Mitbestimmungstatbestände.
Eine Rückgruppierung liegt nicht vor. Sie setzt ebenso wie die Höhergruppierung einen Wechsel der Vergütungsgruppe voraus (BVerwGE 15, 212 [213]; 15, 215 [216]; 35, 44 [45]; 35, 164 [165]; 54, 92 [96]; Beschluß vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - [PersV 1978, 247]), der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die einer anderen Fallgruppe zugeordneten Angestellten verbleiben in ihrer bisherigen Vergütungsgruppe.
An diesem Ergebnis ändert auch der Wegfall eines Bewährungsaufstiegs nichts. Der Senat kann es dabei offenlassen, ob überhaupt für die der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 (Teil 1 der Vergütungsordnung in der Fassung vor dem 1. Dezember 1975, dem Tag des Inkrafttretens des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975) zugerechneten Angestellten und für diejenigen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 ein Bewährungsaufstieg möglich war. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Beteiligte diese Angestellten zu Recht den neuen Fallgruppen 1 b ihrer jeweiligen Vergütungsgruppen zugerechnet hat, weil bei der personalvertretungsrechtlichen Prüfung von dem auszugehen ist, was die Dienststelle zu tun beabsichtigt oder - infolge der Annahme, eine Mitbestimmung sei nicht gegeben - bereits getan hat.
Der Wegfall des Bewährungsaufstiegs hat keine unmittelbare Auswirkung auf die dem Angestellten zu gewährende Vergütung, wie dies bei einem Wechsel der Vergütungsgruppe der Fall ist. Er ändert auch nichts an der tariflichen Bewertung der Tätigkeit, weil die neuerdings einer anderen Fallgruppe zugerechnete Tätigkeit auch bei einem damit verbundenen Ausschluß des Bewährungsaufstiegs nicht anders, insbesondere nicht niedriger bewertet wird. Für die tarifliche Bewertung ist, wie sich aus den §§ 22, 24 BAT ergibt, allein die für die Tätigkeit in Betracht kommende Vergütungsgruppe maßgebend (vgl. dazu den Beschluß vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - [a.a.O.]). Da das Landespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich vom Tarifrecht ausgeht und die dort verwendeten Begriffe übernommen hat, muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber sie in demselben Sinn und mit demselben Inhalt angewendet wissen will, den sie im Tarifrecht haben.
Aus der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidung BVerwGE 35, 44 ergibt sich nichts für eine Mitbestimmung des Personalrats bei Wegfall des Bewährungsaufstiegs. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung mit dem Wegfall des Bewährungsaufstiegs befaßt, ihn aber nicht als einer mitbestimmungspflichtigen Vorgang angesehen. Vielmehr war dieser Wegfall deshalb entscheidungserheblich, weil sich aus ihm ergab, daß die Dienststelle aus der dem Angestellten gegenüber erklärten Rückgruppierung trotz Belassung der höheren Vergütung Konsequenzen gezogen hatte.
Der Antragsteller kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus herleiten, daß § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG auch die vorläufige Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit in die Mitbestimmung einbezieht, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt (anders hingegen § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 - BGBl. I S. 693 -, vgl. hierzu BVerwGE 54, 92). Zwar hat diese Maßnahme im Gegensatz zu den anderen in dieser Vorschrift genannten Mitbestimmungstatbeständen keinen Wechsel der Vergütungsgruppe zur Folge (vgl. BVerwGE 15, 215 [216]). Das rechtfertigt es jedoch nicht, den Wegfall des Bewährungsaufstiegs ebenso zu behandeln. Auch die vorläufige Übertragung einer anderen Tätigkeit setzt ebenso wie die Rückgruppierung oder Höhergruppierung voraus, daß diese Tätigkeit höher oder niedriger zu bewerten ist. Da dies aber beim Wegfall des Bewährungsaufstiegs nicht der Fall ist, fehlt es an einem rechtlichen Ansatzpunkt für eine entsprechende Anwendung dieses Mitbestimmungstatbestandes.
In diesem Rahmen ist auch folgendes zu berücksichtigen:
Die Fallgruppe, der ein Angestellter zuzurechnen ist, gewährt ihm in der Regel keinen Anspruch darauf, eine ihr entsprechende Tätigkeit auszuüben. Vielmehr ist der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts berechtigt, dem Angestellten eine nach seiner Vergütungsgruppe zu bewertende andere Aufgabe zuzuweisen (BAG AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bisher in eine den Bewährungsaufstieg ermöglichende Fallgruppe eingestuft war, eine spätere - etwa durch eine Änderung des Tarifvertrages notwendig werdende - Bewertung aber ergibt, daß seine Tätigkeit nur die Merkmale einer Fallgruppe erfüllt, aus der ein Bewährungsaufstieg nicht möglich ist. Denn für den Bewährungsaufstieg ist die ausgeübte Tätigkeit maßgebend (s. dazu BAG AP Nr. 3, 8 und 10 zu § 23 a BAT). Dem Beteiligten wäre es auch bei einer "Eingruppierung" in eine den Bewährungsaufstieg zulassende Fallgruppe nicht verwehrt, später bei der Geltendmachung eines Bewährungsaufstiegs zu prüfen, ob die Tätigkeit den Merkmalen entspricht, die einen Bewährungsaufstieg ermöglichen. Wenn auch bei der Subsumierung der Tätigkeit eines Angestellten unter die Tätigkeitsmerkmale der Baugruppen einer Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) jeweils im einzelnen gesondert zu prüfen ist, welche Merkmale der verschiedenen Fallgruppen innerhalb der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen erfüllt werden (BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT), so ist jedoch eine Feststellungsklage dahin, daß der Angestellte nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe zu vergüten sei, unzulässig (BAG AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT). Das alles zeigt, daß von einer anders zu bewertenden Tätigkeit beim Wechsel der Fallgruppe keine Rede sein kann.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel