Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1996, Az.: IX ZR 50/95
Grundpfandrecht; Anfechtbare Einräumung; Beseitigungsanspruch; Anfechtung einer Grundschuld; Miteigentümer als Gesamtgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 50/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EWiR 1996, 723-724 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 1062-1063 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 558 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 2231-2233 (Volltext mit amtl. LS) "unerlaubter Handlung"
- VersR 1997, 355-357 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1245-1247 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1178-1181 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A65 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die anfechtbare Einräumung eines Grundpfandrechts begründet in der Regel keinen Anspruch des Anfechtungsgläubigers auf Beseitigung dieses Rechts. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus einer unerlaubten Handlung des Anfechtungsgegners ergeben, falls über den Anfechtungstatbestand hinaus besondere erschwerende Umstände vorliegen (i. A. an BGH vom 13. 7. 1995 - IX ZR 81/94 - BGHZ 130, 314 [BGH 13.07.1995 - IX ZR 81/94] = WM 95, 1735).
2. Zur Anfechtung einer Grundschuld von Miteigentümern als Gesamtgläubigern.
Tatbestand:
Die Klägerin hat von der Beklagten nach dem Anfechtungsgesetz Duldung der Zwangsvollstreckung in einen - vom Ehemann erworbenen - Grundstücksanteil sowie Beseitigung einer Grundschuld verlangt wegen einer Titelforderung von 554.600, 32 DM nebst Zinsen.
Der Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) vertrieb seit 1984 Omnibusse der Klägerin. Er vereinbarte 1989 mit dieser, daß er Wechsel, die die Klägerin über den Kaufpreis für gelieferte Busse ausstellte, anzunehmen und mit dem Erlös aus der Weiterveräußerung der Busse zu bezahlen hatte. Im August und November 1992 waren solche Wechsel in Höhe von mehr als 3 Mio. DM fällig. Darunter war ein am 27. August 1992 fälliger Wechsel in Höhe von 1.689.000 DM über den Kaufpreis für drei Busse, die die Klägerin dem Schuldner am 10. April 1992 lieferte und berechnete. Diese Busse veräußerte der Schuldner an die A. GmbH in L.; den Kaufpreis erhielt der Schuldner im Juli oder August 1992 - vor Fälligkeit des Wechsels der Klägerin -. Diesen Betrag führte der Schuldner nicht an die Klägerin ab.
Ende April 1992 hatte der Schuldner Verbindlichkeiten von mehr als 2, 5 Mio. DM gegenüber der D. Bank in P. (im folgenden: Bank). Am 4. Mai 1992 erteilte die Bank dem Schuldner eine Gutschrift über 1.656.568, 86 DM; in Höhe dieses Betrages hatte die Bank - vom Schuldner ausgestellte - Wechsel "angekauft", die die A. GmbH wegen ihrer Kaufpreisschuld gegenüber dem Schuldner angenommen hatte. Mit Schreiben vom 11. Mai 1992 bestätigte die Bank dem Schuldner eine Vereinbarung, daß als "Sicherheiten für das Gesamtengagement" u.a. eine Grundschuld von 350.000 DM ohne Vorlasten in Abteilung II und III des Grundbuchs - des streitbefangenen Hausgrundstücks - einzuräumen und eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten in Höhe von 450.000 DM beizubringen waren. Am 13. Mai 1992 bestellten der Schuldner und die Beklagte, denen dieses Grundstück jeweils zur Hälfte gehörte, für sich eine Briefgrundschuld von 350.000 DM an dem gesamten Grundstück; dabei übernahmen sie "gegenüber dem ersten Zessionar und dessen Rechtsnachfolgern" die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages. Gleichzeitig traten der Schuldner und die Beklagte diese Grundschuld "seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch" an die Bank ab. Am 14. Mai 1992 verbürgte sich die Beklagte selbstschuldnerisch bis zum Betrag von 450.000 DM für Verbindlichkeiten des Schuldners aus seiner Geschäftsverbindung mit der Bank. Mit notariellem Vertrag vom 31. August 1992 verpflichtete sich der Schuldner, seinen halben Grundstücksanteil an die Beklagte zu übertragen; zugleich wurde die Auflassung erklärt. Im September 1992 wurde dem Schuldner die Wechselklage der Klägerin über 554.600, 32 DM nebst Zinsen zugestellt; am 2. Oktober 1992 erging ein entsprechendes Wechselanerkenntnisvorbehaltsurteil gegen den Schuldner. Am 5. Oktober 1992 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Die am 13. Mai 1992 bestellte Grundschuld wurde für den Schuldner und die Beklagte "als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB" am 12. Oktober 1992 eingetragen (Abteilung III Nr. 7 des Grundbuchs). Am 15. Oktober 1992 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin des Grundstücks eingetragen. Der Grundschuldbrief wurde der Bank am 31. Oktober 1992 übersandt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Januar 1993 wurde das am 2. Oktober 1992 ergangene Urteil gegen den Schuldner für vorbehaltlos erklärt. Dieser versicherte im April 1993 an Eides Statt seine Vermögenslosigkeit.
Die im Oktober 1993 erhobene Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage begehrt, wurde nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den vom Schuldner erworbenen Grundstücksanteil verurteilt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits (§§ 564 Abs. 1, 565 ZPO), soweit die Beklagte verurteilt wurde, die in Abteilung III Nr. 7 eingetragene Grundschuld über 350.000 DM zu beseitigen.
I. Das Berufungsgericht hat einen Anfechtungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 AnfG angenommen und ausgeführt: Der Schuldner habe seinen Grundstücksanteil durch die dingliche Belastung in Verbindung mit der Abtretung des Grundpfandrechts und der Übertragung seines Miteigentums an die Beklagte - seine Ehefrau - der Zwangsvollstreckung durch die Klägerin entzogen. Daraus ergebe sich eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Die Zuwendung, die mit der Gesamtgrundschuld (§ 428 BGB) verbunden gewesen sei, habe die Beklagte mit der Eintragung dieses Grundpfandrechts erlangt. Danach sei der Grundstücksanteil des Schuldners bis zur Übergabe des Grundschuldbriefs an die Bank dem Zugriff von Gläubigern der Beklagten ausgesetzt gewesen. Das Grundpfandrecht sei der Bank übertragen worden, um die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Bank habe diese Sicherheit nicht verlangen können, weil nicht bestehende Schulden, sondern künftige Kredite hätten gesichert werden sollen. Die Beklagte sei verpflichtet, das in der Grundstücksbelastung bestehende Zugriffshindernis zu beseitigen. Grundsätzlich genüge dafür eine Verurteilung des Anfechtungsgegners, von der Belastung keinen Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Falle helfe dies der Klägerin aber nicht, weil die Grundschuld weiterübertragen worden sei. Deshalb müsse die Klägerin in die Lage versetzt werden, sich nach Zwangsversteigerung des Grundstücks aus dem Anteil des Erlöses zu befriedigen, der dem Schuldner als Miteigentümer ohne die anfechtbare Belastung zugestanden hätte. Deren Beseitigung sei der Beklagten möglich, indem sie die gesicherte Forderung tilge oder dem Gläubiger eine andere Sicherheit biete.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die vom Berufungsgericht angenommene Anfechtbarkeit der zugrunde liegenden Rechtshandlung genügt grundsätzlich nicht, um nach § 7 AnfG einen - vom Berufungsgericht zugebilligten - Anspruch des Anfechtungsgläubigers auf Beseitigung des Grundpfandrechts zu begründen (BGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, WM 1995, 1735, 1738 ff, z.V.b. in BGHZ 130, 314 [BGH 13.07.1995 - IX ZR 81/94]; insoweit zustimmend Gerhardt EWiR 1995, 845; Eckhardt LM AnfG § 7 Nr. 18/19; Arendt WiB 1995, 960; Jedzig WuB VI D § 11 AnfG 1.96).
Ein solcher Anspruch, der sich über die grundbuchmäßige Löschung hinaus auf die Beseitigung des Rechts gemäß § 875 BGB erstrecken müßte, ist in der Regel nicht erforderlich, um nach § 7 AnfG zugunsten des Anfechtungsgläubigers die Zugriffslage so wiederherzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen würde. Die Rückgewähr darf ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht weitergehen, als dies zur Befriedigung gerade des anfechtenden Gläubigers nötig ist; eine Begünstigung anderer Gläubiger ist regelmäßig zu vermeiden. Im allgemeinen genügt es dafür, daß der Anfechtungsgegner von dem anfechtbar erworbenen Recht keinen Gebrauch macht. Geht einem Grundpfandrecht des Anfechtungsgläubigers - im vorliegenden Falle wurde nach Erlaß des Berufungsurteils zugunsten der Klägerin eine Sicherungshypothek über 568.759, 82 DM auf dem "ehemaligen 1/2 Anteil" des Schuldners eingetragen (Abteilung III Nr. 8 des Grundbuchs) - ein anfechtbar erlangtes dingliches Recht eines anderen an dem Grundstück vor, so begründet der Anfechtungsanspruch nach § 7 AnfG in der Regel die schuldrechtliche Verpflichtung des Anfechtungsgegners, dem Recht des Anfechtungsgläubigers in entsprechender Anwendung des § 880 BGB den Vorrang einzuräumen.
Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Es mag sein, daß die Klägerin sich nur dann aus dem Teil eines Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die Belastung seines Miteigentumsanteils zugestanden hätte, wird befriedigen können, wenn diese beseitigt wird. Das darf aber nicht dazu führen, daß - nach der Übertragung der Grundschuld an die Bank - die gesetzlichen Bestimmungen über eine Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger (§ 11 Abs. 2 AnfG) umgangen werden.
2. Allerdings kann sich der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch auf Beseitigung der Grundschuld aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB mit § 288 StGB oder § 826 BGB) in Verbindung mit § 249 S. 1 BGB ergeben. Dafür reicht es nicht aus, daß ein Anfechtungstatbestand vorliegt. Da das Anfechtungsgesetz daran regelmäßig weniger einschneidende Rechtsfolgen knüpft als eine Schadensersatzforderung, stehen die deliktischen Anspruchsgrundlagen grundsätzlich in Gesetzeskonkurrenz zu den Bestimmungen des Anfechtungsrechts. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung setzt daher - über den Anfechtungstatbestand
hinaus - besondere erschwerende Umstände voraus. Dies ist in der Regel der Fall bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, aaO. 1740 f).
Einen solchen Tatbestand hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vorbringen der Beklagten, das mangels anderer Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, entfällt eine sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte hat behauptet: Sie habe allein Zahlungen auf Schulden ihres Ehemannes erbracht. Für einen Geschäftskredit an ihren Ehemann, der am 13. Mai 1992 931.018, 72 DM, am 31. August 1992 578.278, 74 DM und am 15. Oktober 1992 620.305, 83 DM betragen habe, habe die D. Bank, die ihre Forderung gegen den Schuldner nicht mehr habe durchsetzen können, ein "Sicherungspaket" verlangt, bestehend aus der Übertragung der Grundschuld und der Bürgschaft der Beklagten. Ausstehende Forderungen habe der Schuldner am 5. und 6. Oktober 1992 an die Bank abgetreten; daraus seien keine Zahlungen geflossen. Der Bruder ihres Ehemannes - ein Kapitän - habe dessen Schuld gegenüber der D. Bank bezahlt mit einem Kredit, den er bei der De. Bank aufgenommen gehabt habe; an diesen Schwager sei die Grundschuld abgetreten worden. An ihn zahle sie - die Beklagte - den Darlehensbetrag zurück.
Dagegen hat die Klägerin eine sittenwidrige Schädigung schlüssig dargelegt, so daß eine Sachaufklärung gemäß den Beweisantritten der Parteien erforderlich ist. Die Klägerin hat behauptet: Die Beklagte, ihr Ehemann und die D. Bank hätten sie - die Klägerin - durch kollusives Zusammenwirken benachteiligt. Diese Bank habe dem Schuldner keinen Kredit ausgezahlt. Selbst wenn dies doch geschehen sei, so sei die Bank damals durch Abtretungen von Forderungen in Höhe von etwa 930.000 DM ausreichend gesichert gewesen. Diese Bank sei befriedigt worden aus dem Kaufpreis, den die A. GmbH für drei von der Klägerin gelieferte Busse an den Schuldner gezahlt habe und den dieser im Tresor seines Bruders verwahrt habe.
Bei Richtigkeit des Klagevortrags haben die Beklagte, der Schuldner und die Bank in ziel- und zweckgerichtetem Zusammenwirken wesentliches Vermögen des Schuldners beiseite geschafft in der Absicht, dieses dem Zugriff der Klägerin zu entziehen. Der dadurch verursachte Schaden bestünde auch darin, daß zur Verschleierung der Kollusion der Grundstücksanteil des Schuldners mit einer Grundschuld über 350.000 DM belastet wurde, die den Grundstückswert nach der Behauptung der Beklagten erschöpft und der Sicherungshypothek der Klägerin vorgeht.
Eine Verurteilung der Beklagten, auf Grund einer Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemäß § 249 S. 1 BGB das vorrangige Grundpfandrecht als Zugriffshindernis zu beseitigen, wäre nicht deswegen unzulässig, weil eine solche Leistung der Beklagten unmöglich wäre (vgl. BGHZ 97, 178, 181). Zwar kann die Beklagte nicht die Löschung bewilligen, solange sie nicht Gläubigerin der Grundschuld ist. Es steht aber nicht fest, daß die Beklagte nicht die Beseitigung der Grundschuld herbeiführen kann. Nach der unbeanstandeten tatrichterlichen Feststellung kann die Beklagte dieses Ziel erreichen, indem sie die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld nach ihrem Vorbringen abgetreten wurde, tilgt oder dem Gläubiger eine andere Sicherheit stellt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin auch nach § 283 BGB vorgehen kann; Absatz 1 S. 1, 2 dieser Bestimmung sind auf eine rechtskräftige Verurteilung zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes (§ 249 S. 1 BGB) entsprechend anwendbar (BGHZ 97, 178, 181 ff).
II. Sollte die Klägerin nicht im Wege des Schadensersatzes die Beseitigung der Grundschuld - und die Aufhebung des Rechts nach § 875 BGB - verlangen können, so würde eine Anfechtbarkeit der Bestellung der Grundschuld (§ 3 AnfG) einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründen, der nachrangigen Sicherungshypothek der Klägerin den Vorrang einzuräumen gegenüber einer verbliebenen Berechtigung der Beklagten aus der - in Abteilung III Nr. 7 des Grundbuchs eingetragenen - Grundschuld, soweit sich eine solche Rechtsposition auf den früheren Grundstücksanteil des Schuldners erstreckt (§ 7 AnfG; § 880 BGB analog; vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, aaO. 1739 f). Da diese Grundschuld nach dem Vorbringen der Beklagten zur Sicherung einer Forderung übertragen wurde, kann ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingter Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld bestehen (vgl. BGHZ 104, 26, 29). Die D. Bank ist unstreitig befriedigt; allerdings wurde - nach Erlaß des Berufungsurteils - die De. Bank in L. als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen.
Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Bestellung und Eintragung der Grundschuld von 350.000 DM zugunsten der Beklagten und des Schuldners - der Grundstückseigentümer - "als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG anfechtbar ist.
1. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht die Prüfung eines Anfechtungsverhältnisses der Parteien wegen der Begründung dieses Grundpfandrechts nicht auf dessen Übertragung an die Bank hätte erstrecken dürfen. Das Berufungsgericht ist jedoch nicht dem Irrtum erlegen, es handele sich um eine mittelbare Zuwendung, bei der ein Schuldner einen Vermögensteil mit Hilfe einer Mittelsperson einem Dritten verschafft, mit dem er nicht in eine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt; in einem solchen Falle ist in der Regel nur dieser Dritte Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79, ZIP 1980, 346 = WM 1980, 598; v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, WM 1992, 411, 412 m.w.N.; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 7. Aufl. S. 186). Im vorliegenden Falle hat die Beklagte selbst einen anfechtbaren Vorteil erlangt; außerdem hat der Schuldner an der Übertragung der Grundschuld an die Bank mitgewirkt.
Mit der Eintragung am 12. Oktober 1992 entstand eine Gesamtgrundschuld der Grundeigentümer in Gesamtgläubigerschaft (§§ 428, 1132, 1192 Abs. 1 mit §§ 873, 1009 Abs. 1, 1196 Abs. 1, 2 BGB), und zwar als Eigentümergrundschuld am eigenen Miteigentumsanteil und als Fremdgrundschuld am - Miteigentumsanteil des anderen (vgl. dazu BGHZ 29, 363, 364 ff; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1974 - V ZR 72/73, Rpfl 1975, 84, 85 = Auszugsweise NJW 1975, 445; Beschl. v. 9. Juli 1980 - V ZB 5/80, NJW 1981, 176, 177; BayObLGZ 1962, 185, 187 ff). Als die Beklagte am 15. Oktober 1992 Alleineigentümerin des Grundstücks wurde, erlangte diese eine Eigentümergrundschuld und der Schuldner eine Fremdgrundschuld an dem Gesamtgrundstück (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85, WM 1986, 106 = NJW-RR 1986, 233, 234; BayObLG aaO. 191). Nachdem diese Gesamtgrundschuld - nach der Behauptung der Beklagten zur Sicherung einer Forderung - an die Bank übertragen wurde (§§ 1154 Abs. 1, 1192 BGB), können die Beklagte und der Schuldner die Rückgewähr der Grundschuld verlangen, sobald der Sicherungszweck wegfällt.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Begründung der Gesamtgrundschuld durch die Miteigentümer zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; 104, 355, 357). Durch diese Belastung wurde der Anteil des Schuldners an dem Grundstück, das nach der Behauptung der Beklagten einen Gesamtwert von 350.000 DM hat, wertausschöpfend belastet. An der sich daraus ergebenden Gläubigerbenachteiligung ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts, daß die Gläubiger über die Mitberechtigung des Schuldners an der Grundschuld auf den Miteigentumsanteil der Beklagten zugreifen konnten (vgl. dazu BGHZ 90, 207, 214 f [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl. Rdnr. 1965, 1966, 1968). Diese Möglichkeit ist entfallen, als die Bank mit dem Empfang des - ihr am 31. Oktober 1992 übersandten - Briefes die Grundschuld erworben hat. Diese mittelbare, auf die angefochtene Vermögensverschiebung zurückzuführende Gläubigerbenachteiligung, die bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses vorliegt, genügt für eine Anfechtbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG (BGHZ 128, 184, 190 = WM 1995, 450, 453).
Danach hat der Schuldner dafür, daß er der Beklagten - über deren Mitberechtigung an der Gesamtgrundschuld - eine Fremdgrundschuld an seinem Grundstücksanteil eingeräumt hat, keine Gegenleistung erhalten, die dem Zugriff der Klägerin offensteht.
3. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bezüglich der Grundschuld hat das Berufungsgericht nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Revision macht erfolglos geltend, der Schuldner habe vordringlich den drohenden Konkurs abwenden und seine Liquidität sicherstellen wollen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, daß der Schuldner objektiv der Überzeugung sein durfte, er werde seine Gläubiger ganz befriedigen oder wenigstens in absehbarer Zeit hierzu die erforderlichen Mittel erhalten können (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279 f).