Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1980, Az.: V ZB 5/80
Eintragung mehrerer Berechtigter eines Nießbrauchsrechts in das Grundbuch; Anforderungen an die Bezeichnung mehrerer Berechtigter im Grundbuch; Pflicht zur genauen Angabe der Gesamtberechtigung im Grundbuch; Begriff der Gesamtberechtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1980
- Aktenzeichen
- V ZB 5/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- LG Frankfurt am Main - 14.12.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 2338 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1981, 121-123
- MDR 1981, 131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Der im Wohnungsgrundbuch von Bad H. v.d.H. Band 172 Bl. 5400 eingetragene 6,9/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 34 Flurstück 110/8, Hof- und Gebäudefläche, M. Platz ..., 3441 qm groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 35 bezeichneten Wohnung
Der im Wohnungsgrundbuch von Bad H. v.d.H. Band 173 Bl. 5405 eingetragene 11,3/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 34 Flurstück 110/8, Hof- und Gebäudefläche, M. Platz ..., 3441 qm groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 44 bezeichneten Wohnung
Prozessführer
2. Diplomkaufmann Gerd P., geboren 2.5. ..., A. straße ..., Mü.-B.,
Sonstige Beteiligte
1. Direktor Dr. Walter P., geboren 9.7. ..., S., E.-St.,
3. Hausfrau Elfriede P. geb. Wi., geboren 2.5. ..., S., E.-St.,
Amtlicher Leitsatz
Soll ein mehreren Berechtigten nach Maßgabe des § 428 BGB zustehendes Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen werden, so genügt der Zusatz "als Gesamtberechtigte" nicht den Anforderungen des § 47 GBO. Es ist vielmehr ein das Rechtsverhältnis näher kennzeichnender Zusatz, wie etwa "als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB", erforderlich.
In der Wohnungsgrundbuchsache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 9. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1979 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Inhaber der im Beschlußeingang genannten Wohnungseigentumsrechte im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 27. August 1979 hat er diese Rechte kaufweise seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2, übertragen und die Umschreibung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Im gleichen Vertrag hat der Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 und 3 ein Angebot auf Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an den Wohnungseigentumsrechten "als Gesamtberechtigten" gemacht. Zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung des Nießbrauchs ist die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 und 3 "als Gesamtberechtigte" bewilligt und beantragt worden.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 1979 hat das Grundbuchamt u.a. beanstandet, durch die Worte "als Gesamtberechtigte" werde das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht genügend bestimmt; es sei noch anzugeben, welche Gesamtberechtigung (BGB-Gesellschaft, eheliche Gütergemeinschaft oder Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB) bestehe. Der Notar hält den Begriff "Gesamtberechtigung" für eindeutig i.S. der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Beschwerde (§ 11 RpflG) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.
Das Oberlandesgericht möchte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zwar aufheben, weil in ihr nicht die Form der geforderten Klarstellung enthalten sei; es hält aber die grundsätzlichen Bedenken des Grundbuchamts gegen die bloße Eintragung "als Gesamtberechtigte" für begründet. Es sieht sich jedoch an einer dementsprechenden Entscheidung im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1974 (MittRHNotK 1974, 488) gehindert und legt die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vor (§ 79 Abs. 2 GBO).
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO sind erfüllt, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen will, nämlich bei der Beantwortung der Frage, ob zur Eintragung eines Rechts für mehrere gemeinschaftlich (§ 47 GBO) im Fall der Wahl einer Gesamtgläubigerschaft die Bezeichnung "als Gesamtberechtigte" ausreicht (so das OLG Düsseldorf, aaO) oder ob eine nähere Kennzeichnung erforderlich ist.
III.
Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt darf die Eintragung der Vormerkung von einer näheren Bezeichnung der "Gesamtberechtigung" abhängig machen:
1.
Nach § 47 GBO soll, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Ein gemeinschaftliches Recht im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn es den Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft oder als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl. § 47 Rdn. 1 m.w.N.). Es ist auch unbedenklich, einen Nießbrauch als gemeinschaftliches Recht - insbesondere auch in Bezug auf ein Wohnungseigentum - zu bestellen (vgl. BGHZ 46, 253; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 1030 Rdn. 4; Staudinger/Promberger, BGB 12. Aufl. § 1030 Rdn. 28 und 33; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1030 Rdn. 4).
2.
Soll - wie im vorliegenden Fall - eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Nießbrauchsbestellung für mehrere Berechtigte eingetragen werden, so wird ein Zusatz "als Gesamtberechtigte" den Anforderungen des § 47 GBO nicht gerecht. Entgegen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluß vom 5. Juni 1974 (aaO) vertretenen Auffassung wird eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB nicht eindeutig durch den Zusatz "als Gesamtberechtigte" gekennzeichnet.
Eine Mehrheit von Berechtigten ist - abgesehen von den hier von vornherein ausscheidenden Fällen der Teilberechtigung und der Mitberechtigung nach § 432 BGB - in Form der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff BGB oder der Gesamthandsgemeinschaft nach näherer Maßgabe der vom Gesetz zugelassenen Formen möglich.
Je nach der Art der gemeinschaftlichen Berechtigung ist die Rechtsposition der einzelnen Beteiligten unterschiedlich. Der das Grundbuch beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz - wie er in § 47 GBO konkretisiert worden ist - erfordert es daher schon unter diesem Gesichtspunkt, Art und Inhalt der Gemeinschaft einzutragen, um Art und Umfang der Rechtsposition (wie z.B. Verfügungsmacht) der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGHZ 73, 211, 214).
Die Eintragung einer Vormerkung zugunsten mehrerer Berechtigter "als Gesamtberechtigte" kennzeichnet nicht eindeutig das für die Berechtigtenmehrheit maßgebende Rechtsverhältnis im Sinne des § 47 GBO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt zwar die Auffassung, der Begriff "Gesamtberechtigung" kennzeichne nur die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB. Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Abgesehen davon, daß der Begriff "Gesamtberechtigung" vom Gesetz in § 428 BGB nicht verwendet wird (die dortige Legaldefinition lautet "Gesamtgläubiger"), reicht er zur Abgrenzung von der Gesamthandsgemeinschaft nicht aus. Auch die Gesamthandsgemeinschaften werden dadurch gekennzeichnet, daß jeder Berechtigte die Befriedigung aller Berechtigten zusammen verlangen kann; es liegt also auch hier insoweit eine "Gesamtberechtigung" vor. Die Berechtigtenmehrheit nach § 428 BGB muß also gegenüber dieser Gesamtberechtigung der Gesamthandsgemeinschaften abgegrenzt werden. Die Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 3 als Berechtigte nach § 428 BGB bedarf also eines das Rechtsverhältnis näher kennzeichnenden Zusatzes, wie etwa "als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB" (vgl. BGHZ 46, 253, 260; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. § 47 Rdn. 11; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 47 Rdn. 6; Horber, GBO 15. Aufl. § 47 Anm. 4 b; Haegele, Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdn. 1458; Staudinger/Promberger, a.a.O. § 1030 Rdn. 33 m.w.N.; BayObLG 1963, 128, 132).
3.
Das Grundbuchamt hat in der Zwischenverfügung vom 24. September 1979 den Notar - entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts - ausreichend auf die erforderliche Klarstellung hingewiesen.
IV.
Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,- DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Vogt