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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1974, Az.: V ZR 72/73

Berechtigung zum Widerspruch gegen einen Teilungsplan; Wirksame Begründung der Gesamtgläubigerschaft bei einer Grundschuld; Eigentümergrundschuld und Fremdgrundschuld bei Miteigentumsanteilen; Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1974
Aktenzeichen
V ZR 72/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 14.03.1973
LG Frankfurt/Main

Fundstellen

  • DB 1975, 399 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1975, 487
  • MDR 1975, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 445 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Heinz R., M./Schweiz

Prozessgegner

Frau Erika S. geb. M., F. a.M., L.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen können an ihren Anteilen eine Grundschuld für sich als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB bestellen. Eine solche Grundschuld ist teilweise Eigentümergrundschuld, teilweise Fremdgrundschuld.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihr Ehemann Willi S. waren Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Altkönigstraße 19 in Frankfurt am Main. In notarieller Urkunde vom 31. Oktober 1964 bestellten sie hinsichtlich dieses Grundstücks "für uns selbst als Gesamtgläubiger" eine Briefgrundschuld über 150.000,00 DM nebst 12 % Zinsen. Die Grundschuld wurde am 19. März 1965 unter Hinweis auf die Gesamtgläubigerschaft im Grundbuch eingetragen. Am 6. Mai 1965 unterschrieb der Ehemann S. eine öffentlich beglaubigte Erklärung, wonach die Grundschuld nebst Zinsen von beiden Eheleuten an den Beklagten abgetreten werde. Die Abtretungsurkunde wurde jedoch von der Klägerin nicht unterschrieben. Die Urkunde und der Grundschuldbrief wurden von dem Ehemann S. dem Beklagten zur Sicherung eines ihm von diesem gewährten Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM übergeben.

2

In dem von verschiedenen anderen Gläubigern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren, das hinsichtlich des ganzen Grundstücks eingeleitet, jedoch nur hinsichtlich der Eigentumshälfte des Ehemanns der Klägerin durchgeführt wurde, meldeten beide Parteien die Grundschuld in voller Höhe an. Die Eigentumshälfte des Ehemanns Schütz wurde dem Beklagten zugeschlagen. Zum Verteilungstermin vom 3. November 1971 meldete dieser an Kosten, Zinsen und Kapital 225.482,88 DM an. Die Grundschuld wurde jedoch nur mit 154.447,71 DM berücksichtigt. Hiervon entfielen 1.882,88 DM auf die dem Beklagten entstandenen Kosten, 73.600,00 DM auf die Zinsen und 78.964,83 DM auf das Kapital.

3

Gegen die volle Zuteilung der 154.447,71 DM allein an den Beklagten erhob die Klägerin im Verteilungstermin Widerspruch. Das Versteigerungsgericht hat daraufhin gemäß § 124 ZVG diesen Betrag für den Fall, daß der Widerspruch unbegründet ist, dem Beklagten und für den gegenteiligen Fall der Klägerin zugeteilt. Durch Beschluß vom 6. Dezember 1971 sind dem Beklagten 78.165,30 DM endgültig zugeteilt worden.

4

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Widerspruch weiter. Sie hat vorgetragen: Da ihr Recht an der Grundschuld nicht auf den Beklagten übergegangen sei, sei dieser mit ihr nunmehr Gesamtgläubiger der Grundschuld. Mangels einer anderen Vereinbarung sei deshalb der bei der Verteilung mit 78.964,83 DM auf das Kapital und mit 73.600,00 DM auf die Zinsen entfallene Erlös zwischen den beiden Grundschuldgläubigern hälftig aufzuteilen.

5

Die Klägerin hat deshalb beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß der von der Klägerin gegen den Teilungsplan erhobene Widerspruch berechtigt ist,

  2. 2.

    anzuordnen, daß in Abänderung des Teilungsplans dem Beklagten nicht 154.447,71 DM, sondern lediglich 78.165,30 DM und der Klägerin 76.282,41 DM zuzuteilen sind.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

8

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

1.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klage nach § 115 ZVG, §§ 876 ff ZPO zulässig erhoben und nach § 878 Abs. 1 ZPO rechtzeitig binnen Monatsfrist nach dem Verteilungstermin eingereicht und dem Versteigerungsgericht als erhoben nachgewiesen worden sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit den Beschluß des Versteigerungsgerichts vom 6. Dezember 1971 übersehen, durch den die bedingte Zuteilung der 154.447,71 DM in dem Teilungsplan vom 3. November 1971 dahin abgeändert wurde, daß wegen eines Teilbetrags von 78.165,30 DM die Zuteilung an den Beklagten endgültig sei; dieser Beschluß sei rechtskräftig, da die Klägerin gegen ihn keine Beschwerde erhoben habe. Nach Meinung der Revision ist der Beschluß vom 6. Dezember 1971 auch zu Recht ergangen, da die Monatsfrist des § 878 Abs. 1 ZPO am 3. Dezember 1971 abgelaufen, die Zustellung der Klage an den Beklagten aber erst am 8. Dezember 1971 erfolgt sei. Die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO, wonach es zur Wahrung der Frist ausreicht, daß die Zustellung demnächst erfolgt, hält die Revision insoweit nicht für anwendbar.

10

Die Rüge ist unbegründet.

11

Aus dem Beschluß des Versteigerungsgerichts vom 6. Dezember 1971 ergibt sich nichts zugunsten des Beklagten. Er bezieht sich nur auf den dem Beklagten auch nach der Ansicht der Klägerin zustehenden Betrag von 78.165,30 DM, nicht aber auch auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag von (154.447,71 DM - 78.164,30 DM =) 76.282,41 DM. Hinsichtlich dieses Betrags verbleibt es bei der von dem Versteigerungsgericht am 3. November 1971 angeordneten bedingten Zuteilung, über die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist. Auf den Ablauf der Monatsfrist des § 878 Abs. 1 ZPO kommt es für die Zulässigkeit der Widerspruchsklage nicht an, da der Teilungsplan noch nicht ausgeführt ist (Urteil des Senats vom 29. Januar 1954 - V ZR 54/53, LM LASG § 3 a Nr. 2 Bl. 2).

12

2.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch mit Recht die Berechtigung der Klägerin bejaht, gegen den Teilungsplan Widerspruch zu erheben (§ 115 ZVG). Denn die Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, schon nach § 9 Nr. 1 ZVG an dem Verfahren beteiligt, da ihr Gesamtgläubigerrecht an der Grundschuld - auch soweit diese auf dem den Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens bildenden Miteigentumsanteil ihres Ehemannes lastete - im Zeitpunkt der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war. Bei dieser Ausgangslage könnte die Klägerin - worum es sich im vorliegenden Fall aber nicht handelt, s. unten unter 3. a) - selbst einen ihr gegen den Beklagten zustehenden schuldrechtlichen Anspruch auf - volle oder teilweise - Überlassung des auf das Recht des Beklagten bedingt zugeteilten Erlöses im Wege der Klage nach § 115 ZVG, §§ 876 ff ZPO geltend machen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138; OLG München HRR 1938 Nr. 1360 a; Steiner/Riedel ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 3 a cc).

13

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision zitierten Urteil des Senats vom 28. März 1969 - V ZR 49/68 (NJW 1969, 1428 Nr. 5 = WM 1969, 863). Diesem Urteil liegt nicht, wie die Revision meint, ein ähnlich gelagerter, sondern ein deshalb ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, weil dort der Widerspruchskläger die Grundschuld, auf die er seinen Widerspruch stützte, gar nicht erworben hatte.

14

3.

In der Sache selbst ist die Widerspruchsklage dann begründet, wenn die Gesamtgläubigergrundschuld wirksam begründet worden ist und wenn das wirksam zustandegekommene Recht der Klägerin durch die von ihrem Ehemann vorgenommene Abtretung nicht berührt worden ist.

15

a)

Gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin und ihrem Ehemann bestellten Grundschuld bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft gilt nach allgemeiner Ansicht auch im Sachenrecht (Palandt, BGB 34. Aufl. § 428 Anm. 2; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 428 Anm. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine solche Gesamtgläubigerberechtigung u.a. bei der Hypothek für rechtlich möglich gehalten (Urteil des Senats vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Dezember 1966 - V ZR 24/66, BGHZ 46, 253, 255). Da nach § 1192 BGB die Vorschriften über die Hypothek grundsätzlich für die Grundschuld anwendbar sind, muß eine Gesamtberechtigung auch bei der Grundschuld anerkannt werden. Bei dieser Rechtslage steht nichts im Wege, daß auch Miteigentumsanteile mit einer Gesamtgläubigergrundschuld belastet werden und daß weiter die Miteigentümer eine solche Grundschuld auch für sich als Gesamtgläubiger bestellen (Soergel/Baur a.a.O. § 1196 Anm. 2). Die Grundschuld stellt sich in diesem Fall, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, am eigenen Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld und am fremden Miteigentumsanteil als Fremdgrundschuld dar (vgl. BayObLG NJW 1962, 1725). Mangels anderweitiger Regelung ist dabei im vorliegenden Fall gemäß § 430 BGB davon auszugehen, daß die Grundschuld der Klägerin und ihrem Ehemann in ihrem hier maßgeblichen Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen zustand.

16

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß die Abtretung an den Beklagten nur das dem Ehemann S. zustehende Recht zum Gegenstand hatte und das Recht der Klägerin unberührt ließ, sodaß nunmehr die Grundschuld der Klägerin und dem Beklagten in gleicher Weise zustand. Eine Folge des Rechtsübergangs an den Beklagten war überdies, daß hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Ehemannes der Klägerin die Grundschuld sich jetzt für beide Berechtigte als Fremdgrundschuld darstellte.

17

b)

Beide Parteien nehmen somit in dem den Miteigentumsanteil des Ehemannes der Klägerin betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren dieselbe Position ein, sie sind Gesamtgläubiger ein und desselben dinglichen Rechts. Daß die Grundschuld außerdem auch auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin lastet - insoweit weiterhin zum Teil als Eigentümergrundschuld - spielt keine Rolle. Die Parteien sind daher hinsichtlich des auf die Grundschuld angefallenen Erlöses auch in gleicher Weise zu berücksichtigen. Es liegt hier nicht der Fall vor, daß ein Gesamtgläubiger etwas erhalten hat und sich nunmehr die Frage stellte, ob dieser Empfang eine Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Gesamtgläubiger auslöst; vielmehr handelt es sich unmittelbar um die Verteilung des Erlöses an die Berechtigten nach Maßgabe des § 10 ZVG. § 430 BGB ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als sich daraus die Gleichheit der Berechtigung der Parteien ergibt.

18

Dem Anspruch der Klägerin auf Zuteilung des Erlöses zu gleichen Teilen steht insoweit, als es sich um den auf die Zinsen angefallenen Betrag handelt, auch nicht die Vorschrift des § 1197 Abs. 2 BGB entgegen; denn das Recht der Klägerin an dem Miteigentumsanteil ihres Ehemannes war, wie ausgeführt, eine Fremdgrundschuld (vgl. Palandt BGB 34. Aufl. § 1197 Anm. 2).

19

c)

Die Revision hat weiter die Frage zur Nachprüfung gestellt, ob nicht die ungewöhnliche Wahl einer Gesamtgläubigerschaft eine dolose Absicht in sich trage. Eine solche Absicht hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

20

4.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hill
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen
Dr. Eckstein