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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1985, Az.: IX ZR 95/85

Eigentümergesamtgrundschuld; Gemeinschaft ; Hypothek

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1985
Aktenzeichen
IX ZR 95/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1986, 476-479
  • MDR 1986, 315 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 89-91

Amtlicher Leitsatz

1. Erwerb einer gemeinschaftlichen Eigentümergesamtgrundschuld durch Miteigentümer. - Eine Aufhebung der Gemeinschaft an der Grundschuld derart, daß der nunmehrige Alleineigentümer des Grundstücks gegen Zahlung des Wertes den Grundschuldanteil des bisherigen Miteigentümers übernehmen muß, sieht das Gesetz nicht vor.

2. Soweit die Forderung, für eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen (§ 1114 BGB) der Schuldner bestellt ist, durch deren ihrem Innenverhältnis entsprechende Leistungen erlischt, erwerben die Miteigentümer eine ihnen gemeinschaftlich zustehende Eigentümergesamtgrundschuld.