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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1971, Az.: BVerwG III C 26.68

Schadensfeststellung an einem als Vertreibungsschaden geltenden Entziehungsschaden; Erstreckung des Entziehungsschadens auf Verluste beim Transfer des bereits in die freie Verfügung gelangten Kaufpreises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 26.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.10.1967 - AZ: VG X A 189.67

Fundstellen

  • IFLA 1973, 7
  • ZLA 1972, 28

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Kaufpreis(anteil), der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, ist bereits im Feststellungsverfahren, nicht erst im Zuerkennungsverfahren festzustellen (Bestätigung von BVerwGE 35, 21[BVerwG 15.01.1970 - BVerwG III C 148.68]).

  2. 2.

    War der Kaufpreis für entzogene Anteilsrechte dem in ein freies Land ausgewichenen Verfolgten dort bereits zur freien Verfügung zugeflossen, so fällt ein Transferschaden beim späteren Verbringen des Erlöses in ein drittes Land nicht mehr unter den Entziehungsschaden an Anteilsrechten.

  3. 3.

    Als in die freie Verfügung des Verfolgten gelangter Kaufpreis ist grundsätzlich der RM-Betrag anzusetzen, der sich aus der Umrechnung des tatsächlich in einer fremden Währung geleisteten Betrages ergibt. Ist der erlangte Kaufpreis in eine andere Währung umgetauscht worden, so ist es nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt, als in die freie Verfügung gelangt nur den Betrag anzusetzen, der dem Verfolgten nach dem Umtausch zugeflossen ist.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen begehren die Feststellung von Vertreibungsschäden, die ihrem Erblasser, dem 1960 verstorbenen O... M... B..., entstanden seien. Dieser war Großaktionär der B... & Co., D...-, S...- und S...-I... AG in S... (Sudetenland). Zum Schadenstatbestand hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, der Erblasser habe die Tschechoslowakei verlassen, weil er von Verfolgungsmaßnahmen bedroht gewesen sei. Vorher - auch dieser Zeitpunkt ist in dem angefochtenen Urteil nicht bestimmt - hätten er und andere Aktionäre die in ihren Händen befindlichen Aktienpakete veräußert. Für 10 806 veräußerte Aktien sei ein Erlös von 4 500 000 Kc erzielt worden. Hiervon seien auf den Erblasser 1 249 305,90 Kc entfallen. Im März 1939 sei der Erlös unter Umgehung amtlicher Kontrollen nach Paris gebracht worden, wo der Erblasser sich damals aufgehalten habe. Dort sei das Geld in englische Pfund umgetauscht worden. Dabei seien nur 4 000 Pfund erzielt worden, da zu der Zeit die tschechische Krone von den französischen Banken nicht mehr offiziell gehandelt worden sei. Auf den Erblasser sei ein Anteil von 1 143 Pfund (= 11 430 RM) entfallen.

2

Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten ergibt sich ferner folgendes:

3

Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag bereits "im September 1938 aus S... geflohen". Erst nach einem Zwischenaufenthalt von unbekannter Dauer hat er Prag - anscheinend noch vor der deutschen Besetzung des späteren Protektorats B... und M... verlassen und sich nach Paris begeben. Die Aktien sollen im Oktober 1938 von der Tschechoslowakischen Handelsbank in Prag erworben und von dieser am 15. Dezember 1938 an ein deutsches Konsortium weiterveräußert worden sein. Offen bleibt, ob der von der Tschechoslowakischen Handelsbank geleistete Kaufpreis dem Erblasser bereits in der Tschechoslowakei zur Verfügung stand. Die Tschechoslowakische Handelsbank soll jedoch im Februar 1939 aus dem Verkaufserlös einen Betrag von 695 000 Kc zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Erblassers überwiesen haben.

4

Den Antrag des Erblassers, an den veräußerten Aktien einen Vertreibungsschaden festzustellen, lehnte das Ausgleichsamt ab: Eine Schadensfeststellung komme gemäß § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA (= 7. FeststellungsDV) nicht in Betracht, weil der Verkaufserlös von 1 249 305,90 Kc für 3 000 Aktien bei einem Umrechnungskurs von 0,12 RM für eine tschechische Krone 149 916,71 RM ausmache und damit den gemeinen Wert der Aktien von 138 000 RM übersteige. Nach erfolgloser Beschwerde erwirkten die Klägerinnen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1966, mit dem der Ablehnungsbescheid aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf Schadensfeststellung unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Kaufpreis in die freie Verfügung des Erblassers gelangt sei. Der Veräußerungserlös dürfe erst im "Hauptentschädigungsverfahren" vom Schadensbetrag abgezogen werden. Dieses Urteil wurde nach Zurücknahme der vom Beteiligten eingelegten Revision rechtskräftig.

5

Mit Bescheid vom 20. Januar 1967 stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Erblassers den Verlust an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 138 000 RM fest, ohne auf den Veräußerungserlös einzugehen. Am 3. Februar 1967 erließ das Ausgleichsamt einen als Änderungsbescheid bezeichneten weiteren Bescheid mit folgendem Ausspruch:

"Der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangte Kaufpreis in Höhe von 149 916,71 RM ist bei der Ermittlung des Schadensbetrages gemäß § 245 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigen."

6

Nach erfolgloser Beschwerde erhoben die Klägerinnen Klage mit dem Antrag,

den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 19. April 1967 und den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. Februar 1967 aufzuheben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Das Ausgleichsamt hätte im Feststellungsverfahren keine Feststellung darüber treffen dürfen, daß und in welcher Höhe ein Kaufpreis in die freie Verfügung des Erblassers gelangt sei. Ausdrücklich sei eine derartige Feststellung zwar weder untersagt noch angeordnet. Die Entscheidung ergebe sich jedoch aus § 6 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA, der die Absetzung des Kaufpreises von dem Schadensbetrag regele. Diese Vorschrift beziehe sich aber nur auf das Verfahrenüber die Zuerkennung von Hauptentschädigung, nicht dagegen auf das Feststellungsverfahren. Danach habe die Kammer keine Möglichkeit, abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit der Kaufpreis in die freie Verfügung des Erblassers gelangt sei. Das Ausgleichsamt werde aber bedenken müssen, daß sich aus der Aushändigung des Kaufpreises an den Erblasser in Paris nicht ergebe, daß dieser damit die freie Verfügung darüber erlangt habe. Der Erblasser habe weder in der Tschechoslowakei nach freiem Ermessen über den Kaufpreis verfügen können, noch sei er in Paris in der Verfügung "frei" gewesen. Angesichts der damaligen Verhältnisse und der verfolgungsbedingten Zwangslage des Erblassers werde nur der bei dem Umtausch erzielte Betrag in englischen Pfunden als in die freie Verfügung gelangt angesehen werden können.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 148.68 - halten sie zwar an der das angefochtene Urteil tragenden Rechtsauffassung nicht mehr fest, meinen aber, zutreffend sei jedenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, allenfalls der letztlich erlöste Betrag in englischen Pfunden sei in die freie Verfügung des Erblassers gelangt.

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Wie zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, beruht die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte durch das Verwaltungsgericht auf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Senat hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 148.68 - (BVerwGE 35, 21 = Buchholz 427.207 § 6 Nr. 5 = ZLA 1970, 79 = RLA 1970, 154 = RzW 1970, 372) ausgesprochen, daß die Entscheidung, in welcher Höhe der tatsächlich entrichtete Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, im Feststellungsverfahren zu treffen ist. Dieser Kaufpreisanteil ist nach § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV bei der Schadensbetragzusammenfassung (§ 245 LAG) vom Schadensbetrag abzusetzen. Der Senat hat die angeführte Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: Im Schadensfeststellungsverfahren nach der 7. FeststellungsDV seien in der Regel der Verfolgte und der Erwerber beteiligt. Der Umfang der Schadensfeststellung zugunsten des Erwerbers hänge davon ab, inwieweit der Kaufpreis in die freie Verfügung des Veräußerers (Verfolgten) gelangt sei. Der in die freie Verfügung des Verfolgten gelangte Kaufpreis mindere dessen Schadensbetrag (§ 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV). In Höhe dieses Wertanteils komme gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. der Erwerber als unmittelbar Geschädigter in Betracht. Diese Vorschrift wäre nicht anwendbar, wenn nicht zuvor eine Entscheidung nach§ 6 Abs. 2 a.a.O. getroffen worden sei. Der in den Fällen, in denen der Schaden an einem Wirtschaftsgut mehreren Personen zuzurechnen ist, durch § 31 FG vorgeschriebene einheitliche Bescheid müsse deshalb auch eine Entscheidung nach § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV treffen. Das materielle Recht (Zurechnung und Höhe des Schadens) könnte in dem dafür vorgesehenen Feststellungsverfahren nicht verwirklicht werden, wenn § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV es verböte, die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der dem Verfolgten gewährte Kaufpreis schadensmindernd zu berücksichtigen ist, im Feststellungsverfahren zu treffen. Auch in den besonderen Fällen, in denen aus in der Person des Erwerbers liegenden Gründen zu dessen Gunsten keine Schadensfeststellung zu treffen sei, gelte nichts anderes, denn § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV könne nur nach dem Regelfall, für den er bestimmt sei, ausgelegt werden. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat fest.

12

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, da es sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig darstellt. Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, weil dafür die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. Die Sache mußte deshalb an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Bei der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:

14

Daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt sind, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Vor allem ist zu prüfen, ob der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes im Vertreibungsgebiet gehabt hat (in diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Senats [Urteile vom 16. Januar 1969 - BVerwG, III C 32.67 -, vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [BVerwGE 32, 65] und vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 47.69 - [Buchholz 427.207 § 5 Nrn. 9, 11 und 26]] zu berücksichtigen) und ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV (Urteile vom 27. November 1969 - BVerwG III C 109.67 -[BVerwGE 34, 229[BVerwG 27.11.1969 - BVerwG III C 109.67]] und vom 18. Februar 1971 - BVerwG III C 128.69 - [Buchholz 427.207 § 1 Nrn. 14 und 19]) bejaht werden kann, daß dem Kläger die Anteilsrechte entzogen worden sind. Bei der Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Verkaufserlös in die freie Verfügung des Erblassers gelangt ist (§ 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV), wird das Verwaltungsgericht zunächst die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [BVerwGE 36, 277 = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 3] und vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 18.69 - [BVerwGE 37, 176 = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4]) zu beachten haben. Danach kann auch die Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös für die freie Verfügbarkeit sprechen. Das Verwaltungsgericht wird ferner zu berücksichtigen haben, daß der festgestellte Umtauschverlust nicht in jedem Fall rechtlich erheblich ist. In diesem Zusammenhang kommt es zunächst darauf an, ob der Verkaufserlös dem Verfolgten bereits während seines Aufenthalts in Prag zur freien Verfügung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung stand oder ob er ihm erstmals in Paris zugeflossen ist. War Gegenstand der Schadensfeststellung ein Entziehungsschaden an Anteilsrechten im Sudetenland, so war dieser Tatbestand grundsätzlich abgeschlossen, soweit dem Verfolgten der Erlös bereits in einem Land zur freien Verfügung zugeflossen war, das damals - wie hier die "Rest-Tschechei" zwischen der Besetzung des Sudetenlandes und ihrer eigenen Besetzung - noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt war (§ 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV). Etwaige devisenrechtliche Schwierigkeiten innerhalb der "Rest-Tschechei", das Geld weiter in Drittländer zu transferieren, berühren die freie Verfügbarkeit im Sinne des § 8 der 7. FeststellungsDV jedenfalls dann nicht, wenn diese Schwierigkeiten auf nicht diskriminierenden gesetzlichen Beschränkungen beruhten, die für alle Gewaltunterworfenen des Aufenthaltslandes (hier der "Rest-Tschechei") galten. Daß die "Rest-Tschechei" später selbst in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangte und damit dort die Verfolgungszeit begann, berührt einen Tatbestand nicht, der bereits vorher mit dem Zufluß des Verkaufserlöses zur freien Verfügung des Veräußerers abgeschlossen war. Bei Sachverhalten der vorliegenden Art handelt es sich dann nicht mehr um einen Entziehungsschaden an Anteilsrechten, wenn an einem aus dem Verkaufserlös in einem noch freien Land gebildeten, zur freien Verfügung stehenden Bankkonto Schäden entstanden sind, nachdem dieses Land gleichfalls in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt war. Ob ein solcher Sachverhalt unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch ergibt, ist hier nicht zu entscheiden.

15

Nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles im Vertreibungsgebiet (hier Sudetenland) oder in dem ersten Zufluchtsland des Verfolgten (hier "Rest-Tschechei") keinerlei Möglichkeit bestand, den Verkaufserlös im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Senats zu nutzen, sondern nur dessen Verbringen in ein anderes (hier drittes) Land (Frankreich) in Betracht kam, könnte die Auffassung des Verwaltungsgerichts vertretbar erscheinen, daß nicht der Nominalwert des ins Ausland gebrachten Geldes als in die freie Verfügung gelangt anzusehen ist; dann kann der wirtschaftliche Wert des erlösten Fremdwährungsbetrages maßgeblich sein, der sich nach dem dafür anzusetzenden Umrechnungsbetrag in Reichsmark ergibt.

16

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking,
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein