Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1971, Az.: BVerwG III C 18.69
Begriff der "freien Verfügung" nach der Feststellungsdurchsetzungsverordnung (FeststellungsDV); Zurechnung der Dispositon eines Dritten zulasten des Verfolgten; Erteilung von Rechtsmacht unter verfolgungsbedingtem Zwang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 18.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 25.10.1967 - AZ: 3 K 802/65
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 3 7. FeststellungsDV
- § 11 a Abs. 2 S. 2 FG
- § 12 Abs. 3 FG
- § 245 Nr. 2 LAG
- § 249 a Abs. 1 S. 2 LAG
- § 59 Abs. 2 BEG
- § 88 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 37, 176 - 184
- IFLA 1972, 5
- RzW 1971, 477
- ZLA 1971, 132
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat der Vorerwerber vor Weiterveräußerungen des Wirtschaftsgutes an den Erwerber Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG getilgt und ist deshalb der Kaufpreis, der in bar vom Erwerber zu entrichten war, höher gewesen als der vom Vorerwerber an den Verfolgten geleistete, so verkürzt sich der Schadensfeststellungsanspruch des Erwerbers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht deshalb, weil er auch einen Anspruch auf Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift in dem im § 245 Nr. 2 LAG bestimmten Umfang erworben hat.
- 2.
Tilgt der Verfolgte aus Mitteln des Kaufpreises seine Verbindlichkeiten, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kaufpreis in seine freie Verfügung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV gelangt ist (Bestätigung von BVerwG III C 123.69).
Handelt für den Verfolgten ein Dritter, so muß sich der Verfolgte dessen Dispositionen über den in bar entrichteten Kaufpreis grundsätzlich in dem Umfang zurechnen lassen, in dem er gemäß seinen im Zeitpunkt des Empfanges des Kaufpreises bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Stand seiner finanziellen Verpflichtungen, persönlich entsprechend hätte disponieren müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Rechtsmacht des Dritten in diskriminierender Weise begründet oder verneinendenfalls deshalb überschritten worden ist, weil der Geschäftsherr ein Verfolgter war oder Verbindlichkeiten des Verfolgten getilgt worden sind, die zu seinen Lasten in einer diskriminierenden Weise begründet worden waren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltunsgerichts Minden vom 25. Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Soweit die Revision zurückgewiesen ist, hat der Beteiligte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, wie der Schaden festzustellen ist, der dem im Verlauf des zweiten Revisionsverfahrens gestorbenen Kläger (im folgenden Erblasser) und der Beigeladenen dadurch erwachsen ist, daß der Beigeladenen das Gut A. mit dem Vorwerk Al. im Jahre 1938 entzogen wurde und der Erblasser dieses Gut durch Vertreibung verloren hat, nachdem er es am 5. Juni 1943 von dem Vorerwerber - N. - erworben hatte. Der Vorerwerber hatte das Gut zu einem Kaufpreis von 844.000 RM gekauft, diesen Kaufpreis durch Übernahme von Hypotheken in Höhe von 618.800 RM und durch Barzahlung in Höhe von 225.200 RM zu händen des Treuhänders Dr. von T. getilgt. Der Erblasser hatte nach den Ermittlungen des Ausgleichsamtes (Bescheid vom 14. August 1958) für des Gut 780.000 RM gezahlt und unter Übernahme der noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 399.200 RM einen Betrag von 300.800 RM in bar entrichtet.
Mit Bescheid vom 31. August 1956 stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Erblassers einen Vertreibungsschäden wegen Verlustes des Gutes Altmühlgrund in Höhe des zuletzt festgestellten Einheitswertes von 596.600 RM und hierauf lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 395.318 RM fest. Durch die Bescheide vom 29. September 1956 und 13. Dezember 1957 wurde dem Erblasser entsprechend dieser Schadensfeststellung eine Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 55.520 DM zuerkannt, der entsprechende Grundbetrag belief sich auf 52.965 DM.
Nachdem das Ausgleichsamt im Januar 1958 erfahren hatte, daß das Gut A. der Beigeladenen entzogen worden war, hob es durch Bescheid vom 14. August 1958 den Feststellungsbescheid vom 31. August 1956 auf und stellte nunmehr zugunsten des Erblassers in Höhe des tatsächlich entrichteten Kaufpreises von 380.800 RM einen Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmark-Spareinlagen fest. Zugunsten der Beigeladenen erließ das Ausgleichsamt einen Vorbehaltsbescheid, durch den ein Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Hohe von 596.600 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten mit 399.200 RM festgestellt wurden.
Nach erfolglosen Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. März 1963 unter Abweisung der Klage im übrigen das Ausgleichsamt für verpflichtet erklärt, für den Erblasser über die durch den Bescheid vom 14. August 1958 erfolgte Feststellung hinaus einen Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 111.741 RM gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV festzustellen.
Der Senat hat durch Urteil vom 8. Juli 1965 die auf Klagabweisung gerichtete Revision der Beigeladenen zurückgewiesen und auf die Revision des Erblassers das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit es prüfe, ob der Erblasser über die zu seinen Gunsten bereits festgestellten Beträge eine Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV beanspruchen oder sich hinsichtlich der bereits zuerkannten Hauptentschädigung auf Vertrauensschutz berufen könne.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Oktober 1967 das Ausgleichsamt für verpflichtet erklärt, zugunsten des Erblassers "über die durch den Vorbehaltsbescheid vom 14. August 1958 erfolgten Feststellungen hinaus einen Vertreibungsschaden am landwirtschaftlichen Vermögen in Höhe von 101.741 RM festzustellen"; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird angeführt: Der Feststellungsanspruch des Erblassers könne sich allein auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der 7. FeststellungsDV stützen. Der Anspruch nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sei bereits durch den angefochtenen Bescheid festgestellt worden. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV habe sich in der erneuten Verhandlung ergeben, daß die Belastung des hier in Frage stehenden landwirtschaftlichen Vermögens mit langfristigen Verbindlichkeiten im Vertreibungszeitpunkt um 20.000 RM höher gewesen sei als bisher angenommen. Daher sei der Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV auf 101.741 RM herabzusetzen. Ein Anspruch gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift sei nicht gegeben. Der Teil des Kaufpreises, den der Vorerwerber in bar habe entrichten müssen, sei weder ganz noch teilweise in die freie Verfügungsgewalt der Beigeladenen gelangt. Der damalige Treuhänder Dr. von T. habe die an ihn gezahlten Beträge zur Abdeckung der Schulden der Beigeladenen verwendet. Eine solche Verwendung des Kaufpreises schließe die Annahme aus, daß der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, die als Erbeserbin in den Prozeß eingetreten ist, und die des Beteiligten.
Die Klägerin beantragt,
unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten hinsichtlich des Hauptantrages das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere unrichtige Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV.
Der Beteiligte beantragt,
unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verpflichtet worden ist, einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes einer geldwerten Forderung von mehr als 225.200 RM festzustellen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV für richtig und rügt unrichtige Anwendung des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil durch Rechtsausführungen.
II.
Die Revision des Beteiligten ist unbegründet (1.); auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).
1.
Das Verwaltungsgericht hat dahin erkannt, daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers einen Anspruch auf Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Höhe des von ihm in bar an den Vorerwerber entrichteten Kaufpreises hat, also in Höhe von 380.800 RM.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht - wie es in erster Linie angenommen hat - durch § 88 VwGO gehindert gewesen wäre, die vom Ausgleichsamt nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffene Schadensfeststellung insoweit zu ermäßigen, als der vom Erwerber an den Vorerwerber entrichtete Barpreis den von diesem geleisteten Barpreis deshalb überstiegen hat, weil der Vorerwerber zwischenzeitlich Hypothekenschulden getilgt hatte und der Erwerber wegen dieser Tilgung einen Schadensfeststellungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV hat. Bestände kraft Gesetzes die von dem Beteiligten aus § 8 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV herausgelesene Wechselwirkung in Fällen der soeben beschriebenen Art, so wäre § 88 VwGO kein rechtliches Hindernis für das Verwaltungsgericht gewesen. Ob dann das im Vorprozeß ergangene Urteil des Senats, das die schon im ersten Urteil vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung gebilligt hat, einer von dem Beteiligten erstrebten Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO entgegengestanden hätte, kann offenbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 60.63 - auf S. 7 Mitte einerseits und auf S. 10 unten andererseits). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb zutreffend, weil die Auffassung des Beteiligten in § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV keine Stütze findet.
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist - soweit er hier in Betracht kommt - eindeutig und spricht gegen die Auffassung des Beteiligten. Nach dieser Vorschrift gilt der Erblasser der Klägerin in seiner Eigenschaft als Erwerber (vgl. hierzu § 1 Abs. 4 der Verordnung) "als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des von ihm ... an ... einen Vorerwerber tatsächlich entrichteten, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehenden Kaufpreises, soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist; insoweit kann der Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und § 14 LAG) geltend gemacht werden".
Nach dieser Regelung wird der Anspruch des Erwerbers auf Schadensfeststellung in Höhe des von ihm in bar entrichteten Kaufpreises lediglich durch einen Tatbestand beschränkt, nämlich dadurch, daß ein Teil des in bar entrichteten Kaufpreises in die "freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist". Eine Wechselwirkung ist mithin nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV lediglich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1, nicht aber zu Nr. 2 dieser Vorschrift hergestellt worden. Dies hat auch - jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art - seinen guten Grund.
Wer einen nach dem Feststellungsgesetz zu berechnenden ungekürzten Schadensfeststellungsanspruch aus dem Objekt geltend machen kann, der soll insoweit nicht auch noch eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Kaufpreises beanspruchen können. Bei gegenteiliger Regelung hätte der Erwerber eine höhere Schadensfeststellung zu beanspruchen gehabt, weil das Wirtschaftsgut einem Verfolgten entzogen worden war, denn bei einem "normalen Erwerb" hätte er wegen Verlustes dieses Wirtschaftsgutes lediglich eine Objektentschädigung beanspruchen können. Das hätte nicht dem Sinn und Zweck der in der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen entsprochen. Dieser geht dahin, daß der Erwerber in keinem Fall besser gestellt werden soll als er gestellt sein würde, wenn er von einem Nichtverfolgten erworben hätte. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelung, die ihrerseits eine besondere, allerdings erst im Zuerkennungsverfahren zu beachtende Schranke für die Berücksichtigung von Schadensbeträgen aufstellt, die nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 festzustellen sind.
Bei einer Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV ergibt sich jedenfalls dann keine den vorstehenden Darlegungen entsprechende Interessenlage, wenn der in bar an den Vorerwerber entrichtete Kaufpreis zum Teil deshalb höher ist als der von diesem gewährte Barpreis, weil dieser zwischenzeitlich Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 245 Nr. 2 LAG) erfüllt hatte. In diesen Fällen erhält der Erwerber nicht eine volle Entschädigung aus dem Objekt in Höhe des entsprechenden Kaufpreisanteils, sondern nur den halben Betrag. Ob daneben noch ein Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des Kaufpreises gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu gewähren ist, der in der Regel nur zu 10 %, höchstens zu 20 % (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 7. FeststellungsDV) berücksichtigungsfähig ist, stand im Ermessen des Verordnungsgebers (§ 11 a Abs. 2 Satz 2 FG). Er hat dadurch, daß er die Verknüpfung in § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nur für den Fall des Abs. 1 Nr. 1 angeordnet hat, jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art bewußt anders entschieden, als der Beteiligte in diesem Verfahren geltend macht. Extreme Fälle, in denen der Ausgleichsbewerber bei einer Schadensberechnung unter Anwendung des § 245 Nr. 2 LAG wegen der Regelung des § 246 Abs. 2 LAG (Degression) einerseits und der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 249 a Abs. 1 Satz 2 LAG (zusätzlicher Grundbetrag als Sparerzuschlag) andererseits zu einem nicht gerechtfertigten Grundbetrag kommen würde, werden durch § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV auf das gebotene Maß gekürzt.
Die weitere Frage, ob § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV auch in den Fällen eine vom Gesetz nicht gewollte Begünstigung des Verlustes von entzogenem Vermögen verhindert, wenn der von dem Erwerber in bar an einen Vorerwerber entrichtete Kaufpreis deshalb höher war, weil der Vorerwerber zwischen Erwerb und Veräußerung wertsteigernde Investitionen im Sinne der Vorschriften des Feststellungsgesetzes gemacht hatte, kann dahingestellt bleiben. Der von dem Beteiligten in Fällen der vorliegenden Art für Rechtens gehaltenen Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV könnte nur beigetreten werden, wenn die in dieser Vorschrift enthaltenen Worte "an den Verfolgten" hinter den Worten "oder einen Vorerwerber" ständen. Dann hätte die Vorschrift folgenden Wortlaut: "Der Erwerber gilt, als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des von ihm oder seinem Erblasser oder einem Vorerwerber an den Verfolgten tatsächlich entrichteten, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehenden Kaufpreises, soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist." Das hätte zur Folge, daß nur der Kaufpreis einer gesonderten Schadensfeststellung zugänglich wäre, der an den Verfolgten - sei es durch den Erwerber, seinen Erblasser oder einen Vorerwerber - tatsächlich entrichtet worden und nicht in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt ist. Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit der Ermächtigungsnorm kann jedoch in Fällen vorliegender Art - wie dargelegt - der Rechtsauffassung des Beteiligten nicht gefolgt werden. Hat der Vorerwerber vor Weiterveräußerung des Wirtschaftsgutes an den Erwerber Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG getilgt und ist deshalb der Kaufpreis, der in bar vom Erwerber zu entrichten war, höher gewesen als der, den der Vorerwerber an den Verfolgten gezahlt hatte, so verkürzt sich der Schadensfeststellungsanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht deshalb, weil der Erwerber auch einen Anspruch auf Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift in dem gemäß § 245 Nr. 2 LAG bestimmten Umfang erworben hat.
Im Ergebnis entspricht diese Beurteilung auch der Rechtsauffassung des Bundesausgleichsamtes, wie sie in den Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 6. Oktober 1964 (Mtbl. BAA 1964, 379) - Anlage 3 zu § 359 LAG bei Harmening, Lastenausgleich - niedergelegt ist. Unter Nr. 35 Abs. 1 heißt es hier unter anderem:
"Diese Regelung (gemeint ist die des § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) bezieht sich somit nur auf den Teil des tatsächlich entrichteten Kaufpreises, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DV nicht berücksichtigt wird. Bei § 8 Abs. 2 DV spielt der Vergleich des Kaufpreises mit dem Wert des Wirtschaftsgutes oder mit der Schadensberechnung für dieses Wirtschaftsgut keine Rolle (vgl. aber Nr. 40)."
In der Nr. 40 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA wird das von dem Beteiligten herausgestellte Spannungsverhältnis von § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht behandelt. Hier werden lediglich Ausführungen gemacht, wie bei Anwendung des § 8 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV (Kürzung des Grundbetrages) zu verfahren ist.
Sonstige Gründe, die die Revision des Beteiligten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
2.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der vom Vorerwerber an Dr. von T. in bar entrichtete Kaufpreis in Höhe von 225.200 RM nicht in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangt sei, beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV.
Zum Begriff der freien Verfügung im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - unter anderem folgendes ausgeführt:
"Nach Wortlaut und Sinngehalt des gesetzlichen Tatbestandes, wie er in den § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zum Ausdruck kommt, bestehen keine Bedenken, die freie Verfügung des Verfolgten dann als gegeben anzuerkennen, wenn er nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber dadurch disponiert hat, daß er Gegenstände mit diesen Mitteln erworben, Verbindlichkeiten getilgt oder in sonstiger Weise sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt hat. Darin erschöpft sich aber nicht der Begriff der freien Verfügungsgewalt, Diese ist grundsätzlich auch dann als, gegeben anzuerkennen, wenn der Kaufpreis in bar an den Verfolgten geleistet und er die - möglicherweise nicht ausgenutzte - Möglichkeit gehabt hat, das empfangene Geld zinsträchtig anzulegen oder in sonstiger Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Zweifel ist darüber hinaus auch der Kaufpreis, der auf ein (nicht gesperrtes) Konto des Verfolgten gezahlt oder überwiesen worden ist, in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt, sofern objektiv für den Verfolgten die Möglichkeit bestand, sich mittels des Guthabens Gegenwerte zu beschaffen oder bewiesen ist, daß er in der Lage war, eine solche Vermögensumschichtung vorzunehmen oder sie vorgenommen hat. Durch Einführung der Sperrkonten für rassisch Verfolgte ist ihre rechtliche Befugnis, über die gesperrten Guthaben zu verfügen, erheblich beschränkt worden; darüber hinaus ist auch die tatsächliche Möglichkeit, im Wirtschaftsverkehr für Geld Gegenwerte zu beschaffen, für rassisch Verfolgte seit Einführung der Sperrkonten immer geringer geworden. Mit der Einzahlung oder Überweisung des Kaufpreises auf ein gesperrtes Konto hat deshalb der Verfolgte grundsätzlich nicht die freie Verfügung über diese Beträge erlangt. Ob und in welchem Umfang Teilbeträge dieses Kaufpreises, die für den Verfolgten freigegeben worden sind, als in die freie Verfügung gelangt anzuerkennen, sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab."
Tilgt der Verfolgte mittels des Kaufpreises seine Verbindlichkeiten, so ist mithin grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kaufpreis insoweit in seine freie Verfügung gelangt war.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß nicht der Verfolgte (die Beigeladene), sondern ein Dritter (Dr. von T.), der als Treuhänder für die Beigeladene bestellt war, über den in bar entrichteten Kaufpreis tatsächlich disponiert hat. Eine solche Disposition muß sich der Verfolgte bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich in dem Umfang zurechnen lassen, in dem er gemäß seinen im Zeitpunkt des Empfangs des Kaufpreises bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Stand seiner finanziellen Verpflichtungen, persönlich entsprechend hätte disponieren müssen und die Rechtsmacht des Dritten ausreichte, um insoweit für ihn zu disponieren. Bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV kann es keinen Unterschied machen, ob ein für die Verfolgten im Rahmen seiner Rechtsmacht handelnder Dritter oder der Verfolgte selbst auf Geldleistungen gerichtete fällige Verpflichtungen erfüllt hat, deren Erfüllung im Rechts- oder Verwaltungsweg hätte erzwungen werden können.
Allerdings können unter Verpflichtungen im vorstehenden Sinne nur solche verstanden werden, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu Lasten des Verfolgten, begründet worden sind, seien es bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Als diskriminierende Geldleistungsverpflichtungen sind die Abgaben anzusehen, die dem Verfolgten aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind (hierzu gehört zum Beispiel die Judenvermögensabgabe gemäß der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938 - RGBl. I S. 1638 -). Das gleiche gilt für die Abgaben, die in § 59 Abs. 2 BEG angeführt sind. Der Bundesgesetzgeber hat diese Abgaben den Sonderabgaben im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für den Bereich der 7. FeststellungsDV zu gelten.
Darüber hinaus ist bei Anwendung der herausgestellten Grundsätze zu prüfen, wie die Rechtsmacht des Dritten, der für den Verfolgten gehandelt hat, begründet worden ist. War diese Rechtsmacht unter verfolgungsbedingtem Zwang erteilt worden, so kann in der Regel bereits die Leistung des Erwerbers an den Dritten nicht als eine Leistung an den Verfolgten gewertet werden, die in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt ist. Das gleiche wird grundsätzlich zu gelten haben, wenn die Begründung der Rechtsmacht zwar nicht verfolgungsbedingt war, der Dritte bei der Disponierung über den Kaufpreis aber die ihm zustehende Rechtsmacht nicht eingehalten hat, weil sein Geschäftsherr zur Gruppe der Verfolgten gehörte.
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Kaufpreis in keinem Fall als in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt anzuerkennen ist, wenn ein auf Grund welcher Vorschriften auch immer eingesetzter Treuhänder den ihm in bar gezahlten Kaufpreis zur Abdeckung bestehender Verpflichtungen des Verfolgten verwendet hat, findet aus den angeführten Gründen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV keine Stütze. Was unter freier Verfügung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch Rückgriff auf konkursrechtliche Vorschriften ermittelt werden; dieser Begriff ist aus den in der 7. FeststellungsDV enthaltenen Vorschriften und deren Sinngehalt so zu erschließen, wie vorstehend geschehen.
Demgemäß kommt es im vorliegenden Falle darauf an, unter welchen Voraussetzungen Dr. von T. Treuhänder der Beigeladenen geworden ist, welche Rechtsmacht er als solcher im Verhältnis zur Beigeladenen besaß und aus welchen Gründen - nicht aber an welchem Ort - ihm die Beigeladene die Verkaufsvollmacht erteilt hat, und ob diese Befugnisse verfolgungsbedingt oder verfolgungsneutral begründet worden sind sowie in welchem Umfang Dr. von T. im Falle einer verfolgungsneutral begründeten Rechtsmacht befugt war, aus dem empfangenen Barkaufpreis Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu tilgen, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu ihren Lasten begründet waren. Hierzu enthält das angefochtene Urteil - vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen. Deshalb kann der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ihm obliegt es, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und sodann abschließend darüber zu befinden, inwieweit der in bar entrichtete Kaufpreis in Höhe von 225.200 RM unter Berücksichtigung der oben herausgestellten Grundsätze als in die freie Verfügung der Beigeladenen gelangt zu beurteilen ist. Soweit das der Fall ist, ändert sich die bisher nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffene Schadensfeststellung, und es erhöht sich die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bereits getroffene Schadensfeststellung in dem Umfang, in dem der in die freie Verfügungsgewalt gelangte Kaufpreis nach dem Feststellungsgesetz als Schaden am Objekt festgestellt werden kann.
3.
Soweit die Revision zurückgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; im übrigen war sie der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren des Beteiligten auf 3.000 DM, für das Revisionsverfahren der Klägerin auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt