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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1984, Az.: IVb ZB 928/80

Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Versorgungsausgleich zwischen zwei nicht deutschen Ehegatten; Rechtliche Behandlung wie ein Deutscher nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 928/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.11.1980
AG Hamburg - 14.06.1979

Fundstellen

  • IPRspr 1984, 72
  • MDR 1985, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1283-1284 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stojan Z., N., H.

Prozessgegner

Danica Z., G.-M. V./Jugoslawien,

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze, die der Senat zur Anwendbarkeit deutschen Scheidungsfolgenrechts bei Scheidung einer deutsch/ausländischen Ehe entwickelt hat (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]), gelten auch dann, wenn einer der Ehegatten zwar nicht Deutscher, jedoch aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht zu behandeln ist.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn,
Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. Dezember 1984
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. November 1980 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 14. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

1

A.

Die Parteien haben am 14. Juli 1940 als jugoslawische Staatsangehörige in Jugoslawien geheiratet. Seit 1941 leben sie getrennt. Der Ehemann (Antragsteller) geriet als jugoslawischer Soldat in deutsche Kriegsgefangenschaft und blieb nach Kriegsende in Deutschland. Im Jahre 1950 wurde ihm von der Internationalen Fluchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (IRO) eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er unter deren Mandat steht. Die Stadt Hamburg hat ihm einen Reiseausweis nach dem Genfer Fluchtlingsabkommen vom 28. Juli 1951 mit dem Vermerk ausgestellt, daß er heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) lebt bis heute in Jugoslawien. Sie kümmerte sich dort um die Eltern des Ehemannes, die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielten, und führte nach deren Tod (1942 bzw. 1951) die Landwirtschaft, die zumindest teilweise im Erbgang an den Ehemann fiel, ohne Absprache mit diesem weiter, bis sie zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach 1970 zu ihrer Mutter übersiedelte.

2

Am 22. Januar 1975 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. Oktober 1975 die Ehe nach § 48 EheG geschieden, das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte Berufung der Ehefrau durch Urteil vom 13. Februar 1979, veröffentlicht in IPRspr. 1979 Nr. 53 S. 182, zurückgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist im Juli 1977 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden (Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, da eine Inanspruchnahme des Ehemannes - der allein Versorgungsanwartschaften (in nicht festgestellter Höhe) erworben habe - grob unbillig sei. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Ehefrau aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts erstrebt.

3

B.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

I.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie besteht, wie sich aus § 606 b ZPO ergibt, in Ehesachen jeweils dann, wenn auch nur einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, und umfasst gegebenenfalls auch die Regelung der Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs (BGHZ 75, 241, 243 f.). Im vorliegenden Falle besitzt allerdings keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Ehemann steht jedoch für die zugrundeliegende Verfahren in der Frage des Zugangs zu den Gerichten und damit auch in Bezug auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte einem deutschen Staatsangehörigen gleich. Er fällt - als Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und über eine amtliche Bescheinigung darüber verfügt, daß sie der Obhut einer von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragten Organisation untersteht - unter das Gesetz Nr. 23 der Alliierten Hohen Kommission (Gesetz über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge) vom 17. März 1950 (ABlAHK S. 140, s. dort Art. 10 Buchst. a), welches in Art. 3 Abs. 1 für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die im Sechsten Buch der ZPO geregelt sind, eine Behandlung der betreffenden Personen vorschreibt, "als ob sie deutsche Staatsangehörige wären". In gleicher Weise ist der Ehemann als fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der der Obhut der von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragten Internationalen Organisation untersteht, nicht Deutscher nach Art. 116 des Grundgesetzes ist und am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte, heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269, s. dort § 1 Abs. 1), welches in § 11 die erfaßten Personen im Verfahren vor den deutschen Gerichten den deutschen Staatsangehörigen gleichstellt. Weiter gehört der Ehemann, da er eine entsprechende Bescheinigung der IRO besitzt und damit als Flüchtling gilt (vgl. MünchKomm/Sonnenberger BGB Nach Art. 29 EGBGB Rdn. 55), zu dem Personenkreis, der durch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (veröffentlicht BGBl. II 1953, 560, s. dort Art. 1 Abschnitt A Ziff. 1) geschützt wird, welchem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559) beigetreten ist und nach dessen Art. 16. Abs. 2 die erfaßten Personen hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten dieselbe Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen. Da die Voraussetzungen aller genannten Regelungen in gleicher Weise gegeben sind, bedarf es hier keiner Entscheidung, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen (vgl. hierzu etwa Beitzke in: Lauterbach, Vorschläge und Gutachten zur Reform des Deutschen Internationalen Personen- und Sachenrechts, vorgelegt im Auftrag der 2. Kommission des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht, 1972, S. 141, 154 ff. sowie Raape/Sturm, Internationales Privatrecht, Bd. II, 6. Aufl., § 10 A II; s. im übrigen - zur Internationalen Zuständigkeit bei Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 des Genfer Flüchtlingsabkommens - Senatsbeschluß vom 30. Juni 1982 - IVb ZB 626/80 - FamRZ 1982, 996 m.w.N.).

5

II.

Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß deutsches Sachrecht Anwendung findet (s. bereits Senatsbeschluß vom 30. Juni 1982 aaO; ebenso OLG Bamberg FamRZ 1982, 505, 506). Bei Scheidung einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten richten sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs einheitlich nach deutschem Recht (Senatsbeschluß BGHZ 87, 359, 366 f. [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]; s. weiter BGHZ 75, 241, 251 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797). Das Nämliche gilt, wenn sich das Personal Statut eines der Ehegatten, obwohl er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gleichwohl nach deutschem Recht bestimmt. So ist es hier bei dem Ehemann. Sowohl nach dem Gesetz Nr. 23 der Alliierten Hohen Kommission als auch nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen - das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer trifft insoweit keine Bestimmung - ist er international privatrechtlich wie ein Deutscher zu behandeln: Nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 23 der Alliierten Hohen Kommission werden, soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt, daß die Gesetze des Staates maßgebend sind, dem eine Person angehört, die Rechtsverhältnisse einer verschleppten Person oder eines Flüchtlings nach dem Recht des Staates beurteilt, in welchem die betreffende Person zu der maßgebenden Zeit den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder gehabt hat, oder falls ein gewöhnlicher Aufenthalt fehlt, nach dem Recht des Staates, in welchem sie sich zu der maßgebenden Zeit befindet oder befunden hat. Ähnlich bestimmt sich nach Art. 12 Abs. 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens das Personal Statut eines von dem Abkommen erfaßten Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes. Danach ist vorliegend, da der Ehemann nach dem Kriege in Deutschland verblieben ist, in jedem Falle deutsches Recht berufen. Das Verhältnis, in dem das Gesetz Nr. 23 und das Genfer Flüchtlingsabkommen zueinander stehen, kann auch in diesem Zusammenhange offenbleiben.

6

Allerdings wird die Auffassung vertreten, daß das Flüchtlingsstatut nicht auch die Anwendung solcher Vorschriften rechtfertigen könne, die eine Bevorzugung von Deutschen beinhalten (sog. Inländerprivilegien) (vgl. etwa Palandt/Heldrich BGB 43. Aufl. Anl. zu Art. 29 EGBGB Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention, Anm. 1; Raape/Sturm a.a.O. § 10 A I 1 a; Soergel/Kegel BGB 11. Aufl. Anh. nach Art. 29 EGBGB Rdn. 9). Mit dieser Auffassung gerät indessen die Anwendung der für deutsch-ausländische Ehen entwickelten Scheidungsfolgengrundsätze auf eine Ehe zwischen zwei Nichtdeutschen, von denen einer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht zu behandeln ist, nicht in Widerspruch. Denn die hier in Frage stehenden Grundsätze zur Anwendbarkeit des deutschen Scheidungsfolgenrechts in deutsch-ausländischen Ehen stellen keine Privilegierung des deutschen Teils aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit dar. Allerdings hat der Bundesgerichtshof sie auch mit dem in Art. 17 Abs. 3 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers begründet, dem deutschen Antragsteller in jedem Falle die Anwendung seines Heimatrechtes zu sichern (BGHZ 75, 241, 251). Diese Regelung - Art. 17 Abs. 3 EGBGB - wird teilweise als deutschen Staatsangehörigen vorbehaltene Exclusivnorm angesehen (Soergel/Kegel a.a.O. Rdn. 9 und Art. 17 EGBGB Rdn. 25; Erman/Arndt BGB 7. Aufl. Anh. Art. 29 EGBGB Rdn. 19 unter 2.; s. auch Firsching, Einführung in das Internationale Privatrecht, 2. Aufl., § 5 unter 3 b; Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., § 6 I 3; Raape/Sturm a.a.O. § 5 unter II; OLG Hessen/Kassel IPRspr. 1950/51 Nr. 133 S. 284, 287 f.; OLG Hamburg IPRspr. 1979 Nr. 53 S. 182, 184). Demgegenüber spricht eine vordringende Auffassung Art. 17 Abs. 3 EGBGB den Charakter eines Inländerprivilegs ab (Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 17 EGBGB Anm. 2 b und Anh. II 4 zu Art. 29 EGBGB Anm. 1 zu Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention; Staudinger/v. Bar 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 28, 30; Staudinger/Gamillscheg BGB 10./11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 40, 45, 46). Letzterem ist zumindest insoweit zuzustimmen, als Art. 17 Abs. 3 EGBGB für die Frage des anwendbaren Scheidungsfolgenrechts herangezogen wird. Die hierzu vom Senat entwickelten Grundsätze dienen nicht der Begünstigung deutscher Staatsangehöriger und ihrer Verschonung vor etwa ungünstigeren ausländischen Scheidungsfolgeregelungen. Vielmehr entspringen sie der Notwendigkeit, die Scheidungsfolgen - anders als das Recht der Scheidung selbst, für die bei beiderseitigem Scheidungsantrag das jeweilige Heimatrecht der Ehegatten maßgeblich ist - nach einem einheitlichen Statut zu bestimmen (BGHZ 75, 241, 251 f.;  87, 359, 364) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]. Soweit der Bundesgerichtshof dabei bei seiner Entscheidung für das deutsche Recht auch auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB zurückgegriffen hat, ist das im Hinblick auf den dieser Vorschrift in Verbindung mit der Grundnorm des Art. 17 Abs. 1 EGBGB zu entnehmenden Grundsatz der Zuordnung des deutschen Ehegatten zu seinem Heimatrecht (vgl. BGHZ 87, 359, 362, 366 f. [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80];  75, 241, 253 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 aaO) geschehen. Es handelt sich um eine allgemeine Kollisionsregel, die ebensowenig Privilegierungscharakter hat wie andere Kollisionsregeln, nach denen die Staatsangehörigkeit eines Beteiligten den Ausschlag gibt.

7

III.

In der Sache selbst hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand. Ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, weil er unter den besonderen Umständen des Falles grob unbillig wäre.

8

1.

Nicht zu beanstanden ist freilich, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG als nicht gegeben angesehen hat. Es hat dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht habe geschieden werden dürfen. Vielmehr sei eine Ehescheidung - wie das von dem Ehemann erwirkte Ehescheidungsurteil vom 22. Oktober 1975 zeige - auch nach früherem Recht in Betracht gekommen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.

9

2.

Indessen ist hier ein Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

10

a)

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß auch in Altehen eine langjährige Trennung der Ehegatten für sich allein die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht zu rechtfertigen vermöge. Eine andere Betrachtungsweise sei nur geboten, wenn mit der Trennung eine wirtschaftliche Verselbständigung des Ausgleichsberechtigten einhergegangen sei. Eben dies sei jedoch hier für den größten Teil der Trennungszeit nicht der Fall, weil die Ehefrau seit dem Tode des Vaters des Ehemanns - 1950 oder 1951 - bis etwa 1970 ihren Lebensunterhalt im wesentlichen aus der Nutzung des landwirtschaftlichen Besitzes bestritten habe, der ihrem Schwiegervater gehört hatte und - zumindest teilweise - im Erbgang an den Ehemann gefallen war. Unter diesen Umständen sei der Versorgungsausgleich nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Es bedürfe vielmehr der Ermittlung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß trotz der langen Trennung der Parteien Anwartschaften auf die Ehefrau zu übertragen seien. Zu diesem Zweck hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Familiengericht zurückverwiesen.

11

b)

Die Erwägungen des Oberlandesgerichts stehen nicht in vollem Umfange im Einklang mit der - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung entwickelten - Rechtsprechung des Senats. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 74, 38, 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (s. BGHZ 75, 269 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Indessen ist für Alt-Ehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 und 9. Dezember 1981 aaO). In diesen Fällen scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Bei Alt-Ehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. Das gilt nicht nur im Rahmen des Art. 12 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG. Diese Vorschrift stellt eine Sonderregelung für die Fälle dar, in denen die Ehe allein wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden durfte, und trägt in diesen Fällen dem Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Regelung des früher geltenden Rechts, das ihn vor einer Scheidung und damit auch vor dem Verlust von Unterhalt und Witwenversorgung schützte, dadurch Rechnung, daß die Möglichkeit der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anspruchs begrenzt wird. Darin erschöpft sich jedoch der Sonderregelungsgehalt der Vorschrift. In Fällen, in denen, wie nach den unangefochtenen Feststellungen des Oberlandesgerichts vorliegend, die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 des 1. EheRG nicht gegeben sind, vermag die langdauernde (schon während der Geltung des früheren Rechts gegebene) Trennung als solche auch die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu rechtfertigen (BGHZ 75, 269 ff. [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78]; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 a.a.O. S. 477). Der getrenntlebende Ehegatte, der wegen eigenen Verschuldens nach früherem Recht der Scheidung nicht widersprechen konnte und damit der Scheidung ausgesetzt war, kann nicht vor der Möglichkeit einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs von vornherein bewahrt und damit bessergestellt werden als der Ehegatte, der nach früherem Recht, da schuldlos, mit einer Scheidung nicht zu rechnen brauchte. Daß es der andere Teil in der Hand gehabt hätte, die Ehescheidung durchzusetzen, kann es nicht rechtfertigen, ihn in jedem Falle dem Versorgungsausgleich auch für die Trennungszeit auszusetzen, nachdem er unter Geltung des früheren Rechts nicht damit zu rechnen brauchte, bei verzögerter Scheidung einem Versorgungsausgleich unterworfen zu werden (BGHZ 75, 270 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78]).

12

Trotz langjähriger Trennung ist freilich das nach früherem Recht gerechtfertigte Vertrauen des anderen Teils auf den Fortbestand der Ehe und die Versorgung aufgrund dieser Ehe auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB angemessen zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 a.a.O. S. 477). Ferner wird für einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs im allgemeinen diejenige Trennungszeit außer Betracht zu bleiben haben, in der der andere Teil weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen, etwa die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132; ständige Senatsrechtsprechung).

13

c)

Nach diesen Grundsätzen erscheint es vorliegendenfalls gerechtfertigt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB abzusehen. Der Senat sieht sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Lage, in diesem Sinne abschließend in der Sache selbst zu entscheiden. Die Parteien haben in der vom 1. Juli 1940 bis 31. Januar 1975 währenden rund 34 1/2jährigen Ehezeit nur wenige Monate am Anfang der Ehe zusammengelebt und waren im übrigen, abgesehen von einem Briefkontakt in der ersten Nachkriegszeit und einer zufälligen Begegnung in Jahre 1963 mit anschließendem kurzen Briefwechsel, unter grundverschiedenen Bedingungen vollständig voneinander abgeschnitten. Für derartige Fälle, in denen seit Jahrzehnten jeder der Ehegatten sein eigenes Leben gelebt und die Ehe nur auf dem Papier gestanden hat, wäre die Durchführung des Versorgungsausgleichs, gemessen an seinem oben dargestellten eigentlichen Zweck, grob unbillig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Ehefrau auf eine Versorgung durch den Ehemann und eine Teilhabe an seiner Alterssicherung vertrauen konnte. Sie hat seit der Trennung der Parteien selbst für sich gesorgt und ist während der gesamten für den Versorgungsausgleich interessierenden Zeit (Ende des der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorangehenden Monats, § 1587 Abs. 2 BGB) nicht wegen Unterhalts an ihn herangetreten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. Juni 1981 - IVb ZB 765/80 - nicht veröffentlicht). Zu berücksichtigen ist auch, daß aus der Sicht der Ehefrau - einer in Jugoslawien lebenden und mit einem Jugoslawen verheirateten Jugoslawin, die von dem Flüchtlingsstatut ihres Ehemannes und den damit verbundenen kollisionsrechtlichen Folgen nichts wissen konnte - für den Fall einer Scheidung die Rechtslage nach jugoslawischem Recht näher liegen mußte (vgl. auch - allgemein zur Berücksichtigung des Auslandsbezuges eines Falles im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB - Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 798). Nach jugoslawischem Recht findet aber ein Versorgungsausgleich oder eine vergleichbare Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht statt. Schließlich hat die Ehefrau in der Trennungszeit auch keine aus der Ehe herrührenden Aufgaben wahrgenommen. Insbesondere waren keine Kinder aus der Ehe zu betreuen. Für einen Versorgungsausgleich läßt sich nichts daraus herleiten, daß sich die Ehefrau in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Ehemannes betätigt und diesen Betrieb nach deren Tod weitergeführt hat. Es handelte sich um rein faktische Gegebenheiten, denen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Absprachen zwischen den Parteien zugrunde lagen.

14

Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Familiengerichts im Ergebnis als richtig. Sie war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wieder herzustellen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Lohmann
Krohn
Macke
Zysk
Nonnenkamp