Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1991, Az.: BVerwG 4 B 137.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 137.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.04.1991 - AZ: 11 A 696/87
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 9. Oktober 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1991 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Doppelhaus mit je zwei abgeschlossenen und auf drei gegeneinander versetzten Geschossen eingerichteten Wohnungen je Haushälfte. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der hier ein allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bauweise vorsieht sowie die Festsetzung enthält, daß je Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen entstehen dürfen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Baugenehmigung gegen die nachbarschützenden Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit und der Wohnungszahl verstoße. Den Verstoß gegen die eingeschossige Bauweise hat das Berufungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bejaht. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben der beklagte Oberstadtdirektor und die Beigeladene Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
A.
Beschwerdevorbringen der Beigeladenen:
1.
Die Beigeladene begehrt die Zulassung der Revision in erster Linie zur Klärung der Frage, welche Einschränkungen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip - hier insbesondere aus den Geboten der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit - für die Aufhebung einer Baugenehmigung im Wege der Nachbarklage ergeben. Einen solchen Klärungsbedarf sieht die Beigeladene hauptsächlich deshalb, weil sie zum einen davon ausgeht, daß den Klägern durch das Berufungsurteil ein nachbarliches Abwehrrecht zugesprochen werde, das keinen eigenen legitimen Vorteil verkörpere (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 und 15). Zum anderen habe der Verzicht auf die Voraussetzung einer mindestens spürbaren tatsächlichen Beeinträchtigung zu einer Kontrolldichte durch das Gericht geführt, bei der so "verborgene" Gesichtspunkte entscheidungserheblich würden, zu deren Offenlegung nicht einmal ein erfahrener Bausenat ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen in der Lage sei. Diese beiden Annahmen zielen in erster Linie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweichung der Baugenehmigung von der bauplanerischen Festsetzung der eingeschossigen Bauweise. Es mag sein, daß insoweit die von der Beschwerde dargelegten grundsätzlichen Bedenken die Zulassung der Revision rechtfertigen würden; das bedarf jedoch keiner Entscheidung: Ist nämlich ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727 [BVerwG 18.12.1987 - 4 NB 4/87]). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil beruht in selbständig tragender Weise auch darauf, daß die Baugenehmigung gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel verstößt. Jedenfalls für diese bauplanerische Festsetzung trifft die Annahme der Beigeladenen nicht zu, daß dem nachbarlichen Abwehrrecht kein legitimer Vorteil zur Seite stünde, und daß es sich um einen so schwer zu ermittelnden Gesichtspunkt handle, daß die Zuerkennung von Drittschutz den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zuwiderliefe (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 ff.).
Die Zwei-Wohnungs-Klausel kann - je nach Ausgestaltung - geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen; insoweit kommt dieser Klausel wohl auch bodenrechtliche Relevanz hinsichtlich der Art der Nutzung zu (vgl. in dieser Richtung Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19 S. 42). An der Erhaltung oder Schaffung eines solchen Gebietscharakters können die Planbetroffenen ein berechtigtes Interesse haben. Der Ortsgesetzgeber ist deshalb jedenfalls bundesrechtlich nicht gehindert, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung auch in der Weise beizulegen, daß eine - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters abgewehrt werden kann, selbst wenn die Abweichung von der Zwei-Wohnungs-Klausel im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Dritten führt (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nr. 61 = BRS 42 Nr. 182); freilich darf der Ortsgesetzgeber die Zwei-Wohnungs-Klausel auch ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten.
Es ist nicht erkennbar, daß es sich bei der Zwei-Wohnungs-Klausel um einen nur schwer zu ermittelnden Gesichtspunkt handelt und daß deshalb eine nachbarschützende Wirkung aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit ausscheidet. Die Notwendigkeit der Auslegung dieser Klausel nimmt ihr jedenfalls noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einer Norm fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Dabei sind auch der Normzweck und die Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu beachten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205, 212) [BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84]. Diesen Anforderungen wird die Zwei-Wohnungs-Klausel gerecht.
2.
Auch die übrigen Rügen der Beigeladenen greifen nicht durch.
Die Frage, "ob die Begründung, die das Bauordnungsamt für eine bauaufsichtliche Entscheidung gibt, zum Auslegungsmaterial für einen Bebauungsplan gehören kann", ist in dieser allgemeinen Form jedenfalls dann, wenn die plangebende Gemeinde - wie hier - auch die Aufgaben des Bauordnungsamts wahrnimmt, zwar grundsätzlich zu bejahen, da auch eine solche Begründung zur Erhellung der Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans beitragen kann. Ob das aber im konkreten Fall zutrifft, in dem es um einen Vorbescheid aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ging und in dem eine Begrenzung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude nicht einmal angesprochen wird, entzieht sich jedoch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Das gilt in gleicher Weise auch für die Frage, ob auch aus dem Teil der Begründung des Bebauungsplans, der sich prognostisch mit den Auswirkungen der Planung befaßt (hier: "B. Durchführungsmaßnahmen"), Rückschlüsse auf den Willen des Plangebers hinsichtlich nachbarschützender Festsetzungen gezogen werden können. Im übrigen wird insoweit auf die Ausführungen in B. 5. verwiesen.
Daß die nachbarschützende Wirkung der bauplanerischen Festsetzungen erst durch entsprechende Auslegung zu ermitteln ist, wirft unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf (vgl. oben A. 1.); das gilt jedenfalls für die Zwei-Wohnungs-Klausel in dem hier gegebenen Zusammenhang.
Soweit die Beigeladene schließlich einen Verfahrensfehler darin sieht, daß das Berufungsgericht auf der einen Seite die Feststellbarkeit einer Verschlechterung der Situation der Kläger durch das Bauvorhaben verneint (UA S. 22/23), auf der anderen Seite aber von einer nennenswerten Beeinträchtigung ausgeht (UA S. 24 unten), kann die Rüge bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die zuletzt genannten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind (vgl. auch unten B. 6.).
B.
Beschwerdevorbringen des Beklagten:
1.
Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe näher aufklären müssen, inwieweit das strittige Vorhaben abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei. Möglicherweise hätte sich dann ergeben, daß die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichtgebrauchmachens erloschen sei, so daß eine Aufhebung nicht hätte erfolgen dürfen.
Die Aufklärungsrüge kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte nicht entsprechend den zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelten Anforderungen darlegt, zu welchem konkreten Ergebnis die unterlassene Aufklärung geführt hätte. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß die Abweichungen von der Baugenehmigung dergestalt sind, daß insgesamt ein "aliud" errichtet worden und die angefochtene Genehmigung deshalb wegen Nichtgebrauchmachens erloschen ist. Die bloße - theoretische - Möglichkeit aber führt nicht dazu, daß sich dem Berufungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Dementsprechend wäre auch ein auf diese bloße Möglichkeit abstellender Beweisantrag mangels ausreichender Substantiierung unzulässig gewesen. Der Beklagte hat außerdem einen Beweisantrag hinsichtlich der Abweichungen nicht gestellt, so daß er auch deshalb an der Erhebung einer Aufklärungsrüge gehindert ist. Im übrigen richtet sich der Umfang der Aufklärungspflicht nach der zum materiellen Recht vertretenen Auffassung des Tatsachengerichts. Insoweit ist das Berufungsgericht offensichtlich stillschweigend von der - bereits vom Verwaltungsgericht ausdrücklich vertretenen - Auffassung ausgegangen, daß die behaupteten Abweichungen nicht ausreichen, um das verwirklichte Bauwerk als aliud im Verhältnis zum genehmigten Vorhaben anzusehen. Die behaupteten Abweichungen konnten daher als wahr unterstellt werden.
2.
Die unterlassene Beiladung der (übrigen) Wohnungseigentümer stellt keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler dar. Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Der Beklagte übersieht, daß die Beigeladene hier nicht in ihrer Eigenschaft als Grundstücksmiteigentümerin zum Verfahren notwendig beizuladen war, sondern als Bauherrin und Bauwerberin. Da die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NW; Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 10) erteilt wird, ist bei Nachbarklagen zwar der Bauwerber, nicht aber auch der - davon möglicherweise verschiedene - Grundstückseigentümer zum Verfahren notwendig beizuladen. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung aber stellt keinen Verfahrensfehler dar.
3.
Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig, ob dem Begriff des Doppelhauses immanent sei, daß es auf zwei verschiedenen Grundstücken stehe und die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäudeteilen verlaufe. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in der Allgemeinheit nicht stellt und weil sie in dem entscheidungserheblichen Kontext in erster Linie nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten ist. Das Berufungsgericht legt den Begriff "Wohngebäude" in der textlichen Festsetzung Nr. 2 des konkreten Bebauungsplans dahin gehend aus, daß ein aus zwei Hälften bestehendes Wohngebäude auf einem Grundstück nur als ein Wohngebäude anzusehen ist. Diese Auslegung stützt es auf die den Bebauungsplan auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 BauNVO 1977 prägende Zielsetzung der Familienheimförderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dessen § 9 Abs. 1 ein Eigenheim ein Grundstück mit einem Wohngebäude ist, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält. Soweit es die Auslegung dieser (revisiblen) Bestimmung betrifft, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8). Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung weiter darauf, daß andernfalls Sinn und Zweck der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verfehlt würden. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf des revisiblen Rechts liegt demnach nicht vor. Die in der Beschwerde zitierten unterschiedlichen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung befassen sich mit dem Begriff des Doppelhauses in anderen rechtlichen Zusammenhängen, insbesondere im Rahmen von § 22 Abs. 2 BauNVO.
4.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Berechnung der Geschossigkeit eines Gebäudes betrifft irrevisibles Landesrecht (§ 20 BauNVO; § 2 Abs. 5 BauO NW). Daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot verstößt und deshalb - wie die Beschwerde meint - das Revisionsgericht nicht bindet, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung in je selbständig tragender Weise darauf gestützt, daß die angefochtene Baugenehmigung sowohl gegen die Festsetzung der eingeschossigen Bauweise als auch gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel verstoßt. Da jedenfalls hinsichtlich des zuletzt genannten Entscheidungsgrundes keine durchgreifenden Beschwerdegründe vorgetragen werden, kommt es auf die die Geschossigkeit betreffenden Rügen nicht entscheidungserheblich an (vgl. oben A. 1.). Es bedarf daher auch keiner weiteren Prüfung, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Geschossigkeit einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
5.
Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BRS 46 Nr. 173) ab. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO würde voraussetzen, daß das Berufungsgericht von einem in dieser Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Das ist indes nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die genannte Entscheidung die Frage des Nachbarschutzes durch Auslegung der konkreten Bestimmungen des Bebauungsplans, seiner Begründung und seiner Entstehungsgeschichte geprüft. Im Rahmen der Prüfung der Entstehungsgeschichte hat das Berufungsgericht auch die das Wohnhaus des Klägers betreffenden Bauakten berücksichtigt (vgl. dazu oben A. 2.). Darin liegt kein Widerspruch zu der oben genannten Entscheidung, der entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Rechtssatz entnommen werden kann, daß sich die Anhaltspunkte für nachbarschützende Festsetzungen "nur" aus den Planunterlagen selbst ergeben können. Das Berufungsgericht hat die nachbarschützende Wirkung der textlichen Festsetzung Nr. 2 auch nicht unter Verstoß gegen Denkgesetze ermittelt. Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlußfolgerungen kann nur dann gesprochen werden, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, und wenn das Gericht die in diesem Sinn allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Davon kann hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil auch die vom Beklagten vorgetragene Zielrichtung dieser Begründung nicht die allein denkbare Folgerung beinhaltet, die genannten Festsetzungen seien nicht nachbarschützend. Ob der unter "B. Durchführungsmaßnahmen" enthaltene Begründungsteil den Schluß auf Drittschutz rechtfertigt, mag zweifelhaft sein, entzieht sich aber einer revisionsgerichtlichen Prüfung.
6.
Die Beschwerde macht einen Aufklärungsmangel geltend, soweit das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen feststellt (UA S. 24 letzter Absatz). Die Rüge bleibt erfolglos. Da das Berufungsgericht bereits die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB verneint, kommt es auf die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen nicht mehr entscheidungserheblich an. Aus ähnlichem Grund greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich der Geschossigkeit einen atypischen Sachverhalt bejahen müssen; denn auch dann bliebe es bei der Verneinung der Befreiungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwei-Wohnungs-Klausel.
7.
Hinsichtlich der Frage der Teilbarkeit des Grundstücks greift die Aufklärungsrüge ebenfalls nicht durch. Auch der Beklagte geht davon aus, daß eine Teilung nur dann zulässig ist, wenn die Erschließung durch Baulasterklärung gesichert wird. Er legt aber nicht dar, daß eine Baulasterklärung zum Zwecke einer konkret beabsichtigten Grundstücksteilung abgegeben worden ist oder unmittelbar bevorsteht, so daß sich dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kam es im übrigen zunächst auf den bestehenden Grundstückszuschnitt an, nicht aber darauf, ob theoretisch - und auch dann erst nach entsprechender Baulastbestellung - auch eine Grundstücksteilung möglich wäre.
8.
Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht in der Frage des Grades der nachbarlichen Beeinträchtigung im Rannen von § 31 Abs. 2 BauGB von dem Urteil des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BRS 46 Nr. 173) abweicht. Die Ausführungen in diesem Urteil waren auf den Fall bezogen, daß eine Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden ist, während das Berufungsgericht hier gerade von der drittschützenden Wirkung ausgeht und insoweit zu Recht auf das Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - (Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 16 = BRS 33 Nr. 150) verweist. Im übrigen hat das Berufungsgericht - wie bereits oben in Nr. 6 ausgeführt - bereits die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB verneint.
9.
Schließlich rechtfertigt auch die Frage, "ob eine erfolgreiche Nachbarklage eine Beeinträchtigung voraussetzt, die über diejenigen Beeinträchtigungen hinausgeht, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Nachbarn zumuten", nicht die Zulassung der Revision.
Unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung Rechte eines Dritten verletzt mit der Folge, daß dieser einen Abwehranspruch hat, regelt das materielle Baurecht. Für die Festsetzungen eines Bebauungsplans ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und - hinsichtlich des Grades der nachbarlichen Beeinträchtigung - inwieweit die jeweilige Festsetzung Drittschutz vermitteln will (vgl. Urteil vom 19. September 1986 - a.a.O.). Das Berufungsgericht ist hier in Auslegung des Bebauungsplans - also irrevisiblen Rechts - zu dem Ergebnis gelangt, daß die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nachbarschutz auch dann vermitteln, wenn eine tatsächlich spürbare Beeinträchtigung nicht vorliegt. An diese Auslegung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden, da es einen entgegenstehenden allgemeinen bundesrechtlichen Satz nicht gibt (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nr. 61 = BRS 42 Nr. 182). Soweit die Frage des Beklagten darauf abstellt, daß das genehmigte Vorhaben für den Nachbarn keine Belastung bringt, die nicht auch bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig wäre, geht sie von einem so nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aus. Denn jedenfalls die Anzahl der Wohnungen wäre bei Einhaltung der Zwei-Wohnungs-Klausel, bezogen auf die im Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblichen (ungeteilten) Grundstücke, geringer mit der Folge, daß eine Veränderung des mit der planerischen Festsetzung angestrebten Gebietscharakters im Ansatz verhindert würde. Dies würde dem vom Berufungsgericht festgestellten Zweck der bauplanerischen Festsetzung, eine Steigerung des Wohnwerts zu erreichen, entsprechen. Die durch die Abweichung von der Zwei-Wohnungs-Klausel bedingte (schrittweise) Änderung des Gebietscharakters stellt nach Meinung des Berufungsgerichts insoweit eine Beeinträchtigung dar, die der Bebauungsplan - auch im Interesse der Planbetroffenen - gerade verhindern will (vgl. auch oben A. 1.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Lemmel