Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1990, Az.: IV ZR 158/89
Kündigung einer Feuerversicherung wegen außergewöhnlicher Feuersgefahr; Kündigungsmöglichkeit eines Versicherungsvertrages wegen Heirat des Versicherungsnehmers; Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Umfang der Angabepflicht des Kündigungsgrundes der Vorversicherung; Ehegatte als Repräsentant des anderen Ehegatten bei Vertragsschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 158/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.05.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1991, 105 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1990, 1305-1306 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
L. Versicherungsvereins a. G. M.,
vertreten durch den Vorstand, K.-Ring 21, M.
Prozessgegner
Frau Mathilde S.-S. T. straße 4, L.-D.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung des Umfangs der Entscheidungsbefugnis eines Ehegatten für die Feststellung seiner Repräsentanteneigenschaft in der Feuerversicherung ist nicht allein darauf abzustellen, wer die Anträge an den Versicherer unterschrieb, sondern es sind alle Indizien zu würdigen, aus denen sich ergeben kann, wer von den Ehegatten tatsächlich die Entscheidungen traf.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1990
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, Feuerversicherer für den im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines am 27. Januar 1987 policierten Vertrages, will für eine am 18. November 1987 durch Brandstiftung abgebrannte Scheune keine Entschädigung leisten.
Die Gebäude des Betriebes waren seit 1977 bei einer anderen Versicherung (P.) versichert. Diese kann Verträge nur dann kündigen, wenn die versicherten Gebäude einer "außergewöhnlichen Feuersgefahr" ausgesetzt sind. Mitte 1983 heiratete die Klägerin den Zeugen S. (S.). Bereits am 3. Juni 1983 und noch einmal am 17. Mai 1984 kam es in ihrem bis dahin im wesentlichen schadensfreien Betrieb zu jeweils größeren Schadenfeuern, nach den polizeilichen Ermittlungen aufgrund Brandstiftung. Die jeweils gegen S. gerichteten Ermittlungen wurden mangels Beweises eingestellt. Im Laufe der Ermittlungen erfuhr die P.-Versicherung, daß es bei S., der selbst Besitzer eines landwirtschaftlichen Anwesens ist, seit 1978 zu vier Schadenfeuern, davon zwei größeren Schäden, gekommen war. Da Brandstiftungen durch S. nicht nachweisbar schienen, war jeweils entschädigt worden. Darauf kündigte P. mit Schreiben vom 19. Juni 1984 den Versicherungsvertrag mit der Klägerin, weil die Gebäude einer außergewöhnlichen Feuersgefahr ausgesetzt seien. Zur Begründung wies P. auf die beiden Großschäden innerhalb eines Jahres und auf die Vielzahl von Großschäden bei S. hin. Am 30. Juli 1984 schrieb P. der Klägerin, daß die außergewöhnliche Feuersgefahr im subjektiven Bereich, nämlich ihrem Ehemann, bestehe, wie nicht zuletzt auch daraus folge, daß die Objekte jahrzehntelang ohne Schäden gewesen und unmittelbar nach der Verheiratung gleich mit zwei Großfeuern belastet worden seien. Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag auf Feststellung, daß der Vertrag noch wirksam sei. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Häufung von Schadensfällen im Umfeld der Klägerin und ihres Ehemannes ergäbe eine außergewöhnliche Feuersgefahr. Auf die Berufung wurde die Klage als unzulässig abgewiesen; die Frage der außergewöhnlichen Feuersgefahr sei im Verwaltungsrechtszug zu klären. Mit Urteil vom 17. November 1987 hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (IVa ZR 105/86 - VersR 1988, 73 [BGH 17.11.1987 - IV a ZR 105/86]). Das Verfahren ist zur Zeit ausgesetzt. Im Verwaltungsrechtszug ist ein Urteil noch nicht ergangen.
Das Anwesen der Klägerin blieb von weiteren Bränden zunächst verschont. Unter dem 5. Januar 1987 beantragte die Klägerin, bei den Verhandlungen zumindest überwiegend vertreten durch ihren Ehemann S., bei dem Beklagten den Abschluß einer Feuerversicherung nach den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) für die Gebäude ihres Betriebes. Sie unterschrieb den Antrag an der durch ein handschriftliches Kreuzchen bezeichneten Stelle. Darin heißt es zur Frage "Vorversicherung und weitere gleichartige Versicherungen":
Feuer, gesamt 1,2 Mio., Versicherungsschein nicht vorhanden, siehe Schadennummer, gekündigt von P. wegen Schäden
Die Frage nach Vorschäden wurde mit näheren Angaben bejaht. Am 26. März 1987 beantragte die Klägerin Feuerversicherungsschutz auch für landwirtschaftliches Inventar. Auch dieser Antrag ist von der Klägerin unterschrieben und von dem Beklagten angenommen. Er wurde unter Einbeziehung des bereits abgeschlossenen Vertrages über die Gebäude aus nicht näher erläuterten Gründen zusammen policiert.
Einen Tag nach Verkündung des Senatsurteils und kurze Zeit vor Inhaftierung des S., der unter anderem wegen Betruges und Meineides zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt ist, brannte am 18. November 1987 auf dem Anwesen der Klägerin die Scheune ab, nach dem Ergebnis der Ermittlungen erneut wegen Brandstiftung. Das wiederum gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Ermittlungsverfahren wurde abermals mangels Beweises eingestellt.
Der Beklagte verweigert die Zahlung des von der Klägerin begehrten unstreitigen Zeitwertschadens in Höhe von 161.455 DM nebst Zinsen. Er hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung bei den Antragsfragen angefochten, sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung bei den Verhandlungen zur Entschädigungshöhe berufen und Brandstiftung durch S. behauptet. Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen in weiten Teilen stand. Es muß aber aufgehoben werden, weil der Tatrichter die für die Repräsentanteneigenschaft des S. sprechenden Umstände nicht erschöpfend behandelt hat.
I.
Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Anfechtung wegen der Antragsangaben und zur Leistungsfreiheit wendet.
1.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung liege nicht darin, daß in dem Antrag als Kündigungsgrund der Vorversicherung P. kein Hinweis auf die Feuersgefahr in der Person des S. gegeben, sondern lediglich mitgeteilt worden sei "wegen Schäden".
Auch die Großbrände seien Kündigungsgrund. Es sei nicht festzustellen, daß die Klägerin oder ihr Ehemann S. die juristische Differenzierung zwischen einer Kündigung wegen der Feuersgefahr in der Person des S. oder einer solchen im Hinblick auf die Vorschäden überhaupt nachvollzogen hätten. Sie hätten wie die den Antrag aufnehmenden Vertreter des Beklagten erwartet, daß der Beklagte bei der Vorversicherung P. weitere Nachforschungen anstellen werde. Wenn der Beklagte aber den Antrag in Kenntnis der angeblichen Vorschäden angenommen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß er auch bei einem Kündigungsgrund "Feuersgefahr" den Vertrag geschlossen haben würde.
Diese tatrichterliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Die gegen sie erhobenen Rügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
2.
Das Berufungsurteil führt weiter rechtsfehlerfrei aus, auch die im Antrag fehlende Erwähnung des nicht abgeschlossenen Prozesses gegen die Vorversicherung P. begründe die Anfechtung nicht, zumal dieser Umstand gemäß § 124 BGB verspätet zur Begründung der Anfechtung nachgeschoben worden sei. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Auch ist nicht zu beanstanden die Erwägung, daß hier Verhandlungsverschulden ausscheidet, so daß der Beklagte nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß leistungsfrei ist (Senatsurteil vom 22.2.1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen unter I 2). Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten nicht geprüft, daß der Klägerin gemäß § 166 BGB oder wegen der Repräsentantenhaftung (dazu unten II.) eine durch S. betrügerisch veranlaßte Überversicherung zur Last gelegt werden muß (§ 51 Abs. 3 VVG). Dann wäre der Vertrag nichtig. Jedoch wird im Zusammenhang der Erörterung zum Verhandlungsverschulden im Berufungsurteil ausgeführt, die Brandstiftungsabsicht schon beim Antrag sei nicht feststellbar. Das hat wie ausgeführt die Revision nicht angegriffen. Damit scheidet auch die Betrugsabsicht im Sinne von § 51 Abs. 3 VVG aus.
3.
Rechtlich unbedenklich ist schließlich, daß der Tatrichter Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung bei den Verhandlungen über die Entschädigungshöhe verneint hat (§ 16 zweite Alternative AFB). Zwar spreche vieles dafür, daß in der Inventarversicherung jedenfalls bezüglich einer Entmistungsanlage über die Höhe der Entschädigung arglistig zu täuschen versucht worden sei. Dies berühre aber nicht die Einstandspflicht für den gesondert abgeschlossenen Vertrag über die Gebäudeversicherung. Auch die Revision muß einräumen, daß nur der jeweilige Versicherungsvertrag maßgeblich sein kann (BGHZ 44, 1[BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62]; Senatsurteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 190/84 - VersR 1986, 540). Sie will aber die beiden getrennt voneinander abgeschlossenen Verträge als nur einen Vertrag ansehen. Das ist mit den unstreitigen Tatsachen nicht vereinbar.
II.
Durchgreifend ist aber die Rüge, daß die Umstände nicht erschöpfend gewürdigt worden sind, aus denen sich die Repräsentanteneigenschaft des S. ergeben kann. War S. Repräsentant der Klägerin, dann ist der Beklagte leistungsfrei gemäß §§ 61 VVG und 16 erste Alternative AFB. Denn das Berufungsgericht hat die vorliegenden Indizien rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß S. den Brand selbst gelegt hat; es hat also Brandstiftung durch S. festgestellt.
1.
Die Ausführungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte als Repräsentant anzusehen ist, sind auch im Hinblick auf die erst nach dem Berufungsurteil veröffentlichten Senatsurteile (vom 26.4. und 7.6.1989 und 28.3.1990 - IVa ZR 242/87 und 94/88 sowie IV ZR 70/89 - VersR 1989, 737 [BGH 26.04.1989 - IV a ZR 242/87] und 909, ersteres Urteil auch BGHZ 107, 229[BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87], weiter VersR 1990, 620) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 10.2.1982 - IVa ZR 194/80 - VersR 1982, 463 unter II. und Prölss/Martin, 24. Aufl. VVG § 6 Anm. 8 B = S. 92). In der Tat kommt es darauf an, daß die Klägerin S. befugt hat, ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmerin wahrzunehmen und dabei selbständig in nicht unbedeutendem Umfang zu entscheiden; im Zweifel ist der Grundgedanke heranzuziehen, ob sie sich der Verantwortung vollständig begeben hat.
2.
Das Berufungsgericht glaubt solche besonderen Umstände im Verhältnis S. zur Klägerin nicht feststellen zu können.
a)
Die vom Tatrichter zunächst behandelte größere Geschäftsgewandtheit von S. ist nur dann kein Indiz für seine Repräsentanteneigenschaft, wenn sie lediglich dazu geführt hat, daß die Eheleute die im Zusammenhang mit den Versicherungen des Betriebes gestellten Aufgaben nur untereinander aufgeteilt haben. Eine solche Aufgabenteilung hält das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete gemeinsame Besprechung für möglich. Vor allem entscheidend ist für den Tatrichter offenbar die Feststellung, S. habe keinerlei Entscheidungsvollmacht gehabt. Diese wird aber allein auf das Unterschreiben sämtlicher Anträge durch die Klägerin gestützt. Dabei handelt es sich um die Anträge vom 5. Januar und vom 26. März 1987, also um nur zwei Anträge.
b)
Demgegenüber wird von der Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt und wird jetzt mit Recht als nicht erkennbar behandelt gerügt:
aa)
Maßgeblich sei die Situation 1987 also bis Ende 1987 vor dem Strafantritt von S., während das BU auf die Freigänge des S. nach dem Strafantritt abstelle. Das ist richtig. Der hier maßgebliche Antrag ist am 27. Januar 1987 gestellt worden, die Brandstiftung geschah am 18. November 1987.
bb)
Die Klägerin selbst hat in den beigezogenen Ermittlungsakten (S. 4 und 43) erklärt, sie könne zur finanziellen Situation nicht viel sagen, dies mache alles ihr Mann; sie wisse nur, daß der Hof versichert sei, weitere Einzelheiten seien ihr nicht bekannt, über die laufenden Geschäfte sei sie nicht informiert.
cc)
Die Klägerin selbst hat (GA 53) in den Prozeß eingeführt, daß sie geistig wegen einer immer wieder aufflackernden psychischen Erkrankung überfordert ist und deshalb mehrfach stationär behandelt werden mußte, daß deshalb S. für sie verhandelt hat. Letzteres war in erster Instanz unstreitig. Nachdem die Berufungserwiderung des Beklagten die Bedeutung dieses Umstands für die Repräsentanteneigenschaft des S. breit dargestellt hatte wurde er von der Klägerin bestritten (GA 169, vgl. auch GA 127 Abs. 2 mit Bezugnahme auf GA 136). Allerdings kann wegen des aus dem Landgerichtsurteil ersichtlichen Vortrages der Klägerin, sie sei bei sämtlichen Verhandlungen dabei gewesen, nicht von einem vorweggenommenen Geständnis aller Voraussetzungen für eine Repräsentanteneigenschaft die Rede sein. Vielmehr kann dieser Umstand nur als Indiz gewertet werden. Dazu kann Bedeutung haben, daß die Klägerin erst nach Vorlage der Berufungserwiderung die Einzelheiten zur Pflegschaft vorgetragen hat, die jedoch zur Stellung des S. als befugter Verhandlungsführer kaum etwas aussagen.
dd)
Nach dem durch Zeugenaussagen belegten Vortrag des Beklagten war die Klägerin an den Antragsverhandlungen überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr wurde sie nur zum Unterschreiben herbeigerufen und hat sie dann unterschrieben, ohne den Antrag durchzulesen. Dafür könnte auch das die Unterschriftsstelle bezeichnende Kreuzchen sprechen.
ee)
S. hat die bei den ausschließlich von ihm geführten Regulierungsverhandlungen allein von ihm abgegebenen Erklärungen zur Schadensaufstellung als Versicherungsnehmer unterschrieben. Das hätte näher gewürdigt werden müssen, zumindest im Zusammenhang mit seiner Erklärung gegenüber dem Assessor Meer, er sei in allen geschäftlichen und Versicherungsangelegenheiten beauftragt, die Interessen seiner Ehefrau wahrzunehmen. Der Hinweis des Tatrichters darauf, S. habe sich möglicherweise auf diese Art gebrüstet, um die Verhandlungen zu erleichtern, kann als Erklärung dann nicht ausreichen, wenn der Tatrichter andererseits den Unterschriften der Klägerin entscheidende Bedeutung zukommen lassen will.
ff)
Alle Verhandlungen und Vereinbarungen zu Vermietungen, Verpachtungen des Stalles und des Wohnhauses und zu deren Umwandlungen, alle umfangreichen Käufe und Verkäufe für den Wiederaufbau und die Ausstattung des versicherten Stalles bis Ende 1987 hat unbestritten immer nur S. auf den Namen der Klägerin geführt und für sie auch unterschrieben.
c)
Danach kann das nur für möglich gehaltene gemeinsame Besprechen und die Tatsache des Unterschreibens von zwei Anträgen an vorbezeichneter Stelle nicht ausreichend das tatrichterliche Ergebnis stützen. Der Tatrichter muß auch die unter b) zusammengetragenen Umstände würdigen.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Römer