Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1982, Az.: IVa ZR 194/80
Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag aufgrund des Todes des Versicherten; Ausschluss der Versicherungsleistungen wegen einer Bewußtseinsstörung infolge Trunkenheit; Nachweis der alkoholbedingten Bewußtseinsstörung; Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 194/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 28.03.1980
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 AUB
- § 17 AUB
- § 15 Abs. 4 AUB
- § 6 Abs. 3 VVG
Fundstelle
- MDR 1982, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
S.-U., A. V. AG,
diese vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Klaus G. und Jean F., N., S.,
Prozessgegner
Frau Krimhilde M., G. straße ..., A.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei Unfällen, die sich außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr ereignen, kann bei der Prüfung der Frage, ob eine durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung vorlag, nicht der Maßstab des § 2 StVZO angelegt werden; es ist vielmehr nach einer fallbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so herabgesetzt war, daß er der jeweiligen Gefahrenlage nicht gewachsen war.
- b)
Zur Frage der Repräsentanteneigenschaft und der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens.
Redaktioneller Leitsatz
Der versicherungsrechtliche Begriff der Bewußtseinsstörung setzt zwar ein völliges Versagen der Sinnestätigkeit nicht voraus. Es genügt eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die so stark ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist. Welche Anforderungen an die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zu stellen sind, hängt von der Lebenssituation ab, in der sich der Versicherungsnehmer befand. Um bei einem Fußgänger eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB annehmen zu können, muß daher ein erheblich höherer Grad der Alkoholisierung nachgewiesen werden als bei einem Kraftfahrer. Bei Unfällen, die sich außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr ereignen, kann nicht der Maßstab des § 2 StVZO angelegt werden; es ist vielmehr nach einer fallbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so herabgemindert war, daß er der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen war.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1982
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag, weil ihr am 25. Januar 1977 an den Folgen eines Unfalles verstorbener Ehemann bei der Beklagten unfallversichert war. Er ist von der Klägerin und ihren fünf ehelichen Kindern, nämlich Margitta M., geboren am ..., Hans-Uwe M., geboren am ..., Markus M., geboren am ..., Udo M., geboren am ... und Annette Nicole M. geboren am ..., beerbt worden. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat am 22. Mai 1970 bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, wonach die Beklagte für den Todesfall 4.000 DM, für den Invaliditätsfall 20.000 DM und für Unfall-Krankenhaustagegeld 15,- DM zu zahlen hat. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) der Beklagten zugrunde.
Am 18. Januar 1976 - einem Sonntag - hat die Nichte der Klägerin, die damals in derselben Wohnung lebende Zeugin L., von einem öffentlichen Fernsprecher aus auf Anraten der zuvor telefonisch verständigten Klägerin die Polizei gerufen, weil der Ehemann randaliere, sie (die Zeugin L.) und die in der Wohnung anwesenden Kinder bedrohe. Die Polizei war mit vier Beamten ca. 5 Minuten später in der Wohnung. Es gelang den Beamten zunächst, den Ehemann, der nach ihrer Ansicht einen stark angetrunkenen, aber auch "vernünftigen" Eindruck machte, zu beruhigen. Die Beamten wollten sich daher wieder entfernen. Noch im Treppenhaus oder im Hauseingang begegneten sie der Klägerin, die sie wegen wiederholter früherer Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann aufforderte, diesen mitzunehmen, weil er sie und die Kinder bedrohe und evtl. mißhandeln würde. Daraufhin gingen die Polizeibeamten nochmals die Treppe zur Wohnung hoch, um den Ehemann der Klägerin in Gewahrsam zu nehmen. Dieser stieg jedoch durch ein Fenster auf ein ca. 3,50 m hohes Vordach, das vereist war. Er stürzte ab und erlitt eine schwere Schädelverletzung, an der er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, am 25. Januar 1977 im Krankenhaus verstarb.
Die Klägerin und ihr Ehemann lebten zu dieser Zeit in Scheidung. Die Klägerin hatte am 3. Januar 1976 Scheidungsklage erhoben, die am 7. Januar 1976 zugestellt worden war.
Am 4. Mai 1976 ließ die Klägerin durch einen Agenten der Beklagten ein Schaden-Anzeige-Formular ausfüllen, in dem es eingangs heißt, es sei von den Versicherungsnehmer auszufüllen. Die Frage "Haben sie vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen;", wurde verneint. In der für die Unterschrift des Verletzten bestimmten Spalte unterschrieb die Klägerin mit "i.a. Frau M.". Sie hat ferner dem Versicherungsagenten gegenüber erklärt, ihr Ehemann habe eine auf dem Dach befindliche Fernsehantenne reparieren wollen und sei dabei abgestürzt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Juli 1977 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt, weil der Ehemann der Klägerin infolge seiner Trunkenheit den Unfall erlitten habe und gemäß § 3 Ziff. 4 AUB der Versicherungsschutz wegen dieser Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen gewesen sei.
Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Todesfallentschädigung in Höhe von 4.000 DM sowie auf Unfall-Krankenhaus-Tagegeld in Höhe von 6.015 DM in Anspruch genommen und von ihr Zahlung von 10.015 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Juli 1977 begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen:
Ihr Ehemann sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht betrunken, sondern in einem neurotischen Erregungszustand infolge der ehelichen Schwierigkeiten, seiner Eifersucht und des Erscheinens von Polizeibeamten gewesen. Sie habe die Schadensanzeige vom 5. Mai 1976 nach bestem Wissen ausgefüllt. Anzeichen dafür, daß ihr Ehemann vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, hätten nicht vorgelegen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und vorgetragen:
Der Unfall sei infolge einer Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers erfolgt. Dafür sei keine sinnlose Trunkenheit erforderlich, sondern es genüge jede "ernstliche Beeinträchtigung der zur Vermeidung oder Abwehr von Gefahren unerläßlichen Teilfunktionen des Gehirns". Das sei erwiesen nach den Regeln des Anscheinsbeweises und dem eigenen Vortrag der Klägerin im Scheidungsverfahren. Würde der Ehemann nüchtern gewesen sein, so hätte er der Polizei entgegentreten und sie davon überzeugen können, daß kein Grund bestehe, ihn mitzunehmen.
Die Versicherungsleistungen seien auch deswegen abgelehnt worden, weil die Klägerin bei der Unfallmeldung und Schadensanzeige bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei Folge der erwiesenen, auf Trunkenheit beruhenden Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die mangelnde Aktivlegitimation und die Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung statt der Todesfallentschädigung (§ 8 II Nr. 6 AUB) hat die Klägerin die Klage erweitert und Zahlung von 25.475 DM nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann verlangt.
Das Oberlandesgericht hat der erweiterten Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist in Abweichung von dem Urteil des Landgerichts zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte könne sich nicht auf § 3 Nr. 4 AUB berufen, wonach Unfälle infolge von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Hierzu hat es ausgeführt:
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei es überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin (VN) im Unfallzeitpunkt "stark angetrunken" gewesen sei. Der Grad seiner Trunkenheit sei jedoch nicht genau feststellbar. Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hätten sich insoweit nicht festlegen wollen. Sie hätten den VN zwar für "wohl fahruntüchtig", aber nicht für "volltrunken" gehalten. Der Zeuge POM Piloth habe vorsichtig und unter Vorbehalt etwas über 1,3 0/00 BAK geschätzt. Der Begriff der Bewußtseinsstörung in § 3 Nr. 4 AUB dürfe nicht für alle Fälle mit dem Begriff der Fahruntüchtigkeit in § 2 StVZO und den zu dessen Konkretisierung entwickelten Promillegrenzen gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Falle müsse daher eine konkrete, fallbezogene Betrachtungsweise stattfinden. Diese führe dazu, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung bei dem VN auch bei Einbeziehung der Regeln über den Anscheinsbeweis nicht erbracht habe. Da unstreitig sei, daß der VN infolge des Glatteises und nicht infolge von Trunkenheit von dem Vordach gestürzt sei, müsse davon ausgegangen werden, daß auch ein Nüchterner, wäre er erst aus dem Fenster auf das Vordach geklettert, in derselben Weise abgestürzt wäre. Die durch Trunkenheit ausgelöste Bewußtseinsstörung müsse freilich nicht die letzte, auch nicht die wesentliche Ursache des Unfalls sein, um gemäß § 3 Nr. 4 AUB den Versicherungsschutz auszuschließen. Der Ansicht der Beklagten, der VN hätte in nüchternem Zustand den Fluchtweg über das Vordach nicht gewählt, weil er der Polizei hätte entgegentreten und sie davon überzeugen können, daß kein Grund zu seiner Festnahme bestehe, könne nicht gefolgt werden. Diese Annahme wäre zwar dann berechtigt, wenn der VN schon bei dem Eintreffen der Polizei diese Art der Flucht versucht hätte, weil dann nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu vermuten gewesen sei, daß die durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung die entscheidende Ursache für das "unvernünftige" Verhalten des VN gewesen sei. Hier liege es jedoch anders. Weder eine Furcht vor der Polizei noch der alkoholisierte Zustand seien für den VN hinreichende Gründe gewesen, vor der Polizei die Flucht über ein vereistes Vordach zu suchen. Es habe noch etwas anderes hinzukommen müssen, um die tödlich endende Flucht des VN auszulösen. Hinzugekommen sei die Klägerin. Sie habe "einen Spektakel" gemacht, die Polizeibeamten am Weggehen gehindert und sie aufgefordert, den VN, von dem sie sich scheiden lassen wollte, mitzunehmen, weil er sie und die Kinder zu mißhandeln drohe. Da die Flucht des VN erst nach dem Auftreten der Klägerin erfolgt sei, liege die Möglichkeit nahe, daß es dem VN unerträglich erschienen sei, von der Polizei jetzt festgenommen und an der triumphierenden Ehefrau vorbei abgeführt zu werden. Diese durch die konkreten Umstände des Falles naheliegende Möglichkeit des Grundes des "unvernünftigen" Verhaltens sei selbst nicht unbedingt typischerweise alkoholbedingt. Auch ein Nüchterner könne so reagieren. Da der VN friedlich nach Hause gekommen sei, sich dann aber über die Abwesenheit seiner Ehefrau erregt habe, weil er befürchtet habe, sie habe ihn endgültig verlassen, sei unklar geblieben, ob der letztlich im gestörten Verhältnis der Eheleute liegende Grund der Erregung des VN durch den Alkohol ausgelöst und verstärkt oder abgeschwächt worden sei. Es sei daher nicht erwiesen, daß der Unfall des VN die Folge einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung gewesen sei, weil nicht auszuschließen sei, daß die Art des Auftretens der Klägerin in Verbindung mit dem durch das anhängige Scheidungsverfahren erzeugten psychischen Zustand des VN die entscheidende Ursache der Flucht durchs Fenster und damit des Unfalls gewesen sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Wie auch die Revision einräumt, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, daß hier bei der Beurteilung der Frage, ob der Unfall auf einer Bewußtseinsstörung des VN beruht, eine fallbezogene Betrachtungsweise stattfinden muß. Der versicherungsrechtliche Begriff der Bewußtseinsstörung setzt zwar ein völliges Versagen der Sinnestätigkeit nicht voraus. Es genügt eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die so stark ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist (Prölss/Martin VVG, 22. Aufl. § 3 AUB Anm. 4 C a mit Rechtsprechungsnachweisen und zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1981 - IVa ZR 217/80). Welche Anforderungen an die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zu stellen sind, hängt von der Lebenssituation ab, in der sich der Versicherungsnehmer befand. Sie sind z.B. im Straßenverkehr besonders hoch bei einem Kraftradfahrer, geringer bei einem Kraftwagen- oder Fahrradfahrer, noch geringer bei einem Fußgänger, am geringsten bei dem Mitfahrer eines Kraftwagens (BGHZ 66, 88, 90 unter Hinweis auf § 2 StVZO). Um bei einem Fußgänger eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB annehmen zu können, muß daher ein erheblich höherer Grad der Alkoholisierung nachgewiesen werden als bei einem Kraftfahrer (vgl. dazu das vorstehend erwähnte Senatsurteil vom 9. Dezember 1981). Bei Unfällen, die sich außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr ereignen, kann nicht der Maßstab des § 2 StVZO angelegt werden; es ist vielmehr nach einer fallbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so herabgemindert war, daß er der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen war. Hier konnte das Berufungsgericht nur feststellen, daß der VN zwar stark angetrunken, der wirkliche Grad der Alkoholisierung aber nicht zu klären war.
2.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß es darauf ankommt, ob nach den Umständen des Falles eine für den Unfall wenigstens mitursächliche Bewußtseinsstörung vorlag, wobei dem Versicherer die Regeln über den Anscheinsbeweis zugute kommen. Es hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall die Folge einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung war. Die hierzu von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind daher weitgehend der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegen insoweit nicht vor.
a)
Die Revision meint zunächst, die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Alkoholisierung des Verunglückten hätten ausreichen müssen, um Störungen seines Bewußtseins anzunehmen. Dem kann aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
b)
Zu Unrecht meint die Revision, die Ansicht des Berufungsgerichts, in der entstandenen Situation erscheine das Verhalten des VN "nicht unbedingt typischerweise alkoholbedingt", beruhe auf einer Verkennung der objektiv gegebenen Umstände und stehe in Widerspruch zur Lebenserfahrung.
Soweit die Revision auf die Gefährlichkeit des "Fluchtunternehmens" des VN abstellt, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Berufungsgericht gemäß dem unstreitigen Sachverhalt davon ausgegangen ist, daß der VN infolge des Glatteises und nicht infolge von Trunkenheit von dem Vordach gestürzt ist.
Insoweit kann es daher nur darauf ankommen, ob daraus, daß der VN sich auf der Flucht vor der Polizei auf das Vordach begeben hat, der Schluß zu ziehen ist, es habe eine alkoholbedingte "Kurzschlußhandlung" vorgelegen. Diese Frage hat das Berufungsgericht geprüft und nach revisionsrechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Falles verneint. Da der VN kurze Zeit vor dem Unfall auf das erste Eintreffen der Polizei in der Wohnung "vernünftig" reagiert hatte, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung davon ausgehen, eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung sei nicht bewiesen, weil die "Kurzschlußhandlung" des VN möglicherweise auf die Art des Auftretens der Klägerin in Verbindung mit dem durch das anhängige Scheidungsverfahren bedingten Zustand des VN zurückzuführen war, dem es unerträglich erschien, von der Polizei festgenommen und an der triumphierenden Ehefrau vorbei abgeführt zu werden. Daher konnte auch nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, daß der Unfall auf einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung beruhe.
II.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 17, 15 II Abs. 4 AUB wegen unzutreffender Angaben der Klägerin bei Erstattung der Schadensanzeige vom 4. Mai 1976 (Alkohol: nein; Versuch einer Reparatur der Dachantenne) von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Unerheblichkeit unzutreffender Angaben des VN in der Schadensanzeige, der Belehrungspflicht des Versicherers und des Interesses der Beklagten an den Angaben in der Schadensanzeige kommt es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, daß sich die Erbengemeinschaft, deren Rechte die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Klägerin bei der Schadensanzeige nicht zurechnen lassen muß. § 17 AUB füllt lediglich die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 3 VVG aus, wonach bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei ist. Vorausgesetzt ist dabei eine Obliegenheitsverletzung durch den VN oder den Versicherten (vgl. Wussow, AUB 4. Aufl. § 17 Anm. 1; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 6 Anm. 6). Bei Erstattung der Schadensanzeige vom 4. Mai 1976 hat der damals noch lebende, aber in ständiger Bewußtlosigkeit im Krankenhaus liegende VN nicht mitgewirkt. Das Verhalten seiner die Schadensanzeige erstattenden Ehefrau kann entgegen der Ansicht der Revision weder ihm noch der nach seinem späteren Tod an seine Stelle getretenen Erbengemeinschaft zugerechnet werden.
1.
Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, daß die Ehefrau des VN wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände als seine Repräsentantin angesehen werden müsse. Denn der Ehegatte ist allein als solcher niemals Repräsentant des VN (vgl. Prölss/Martin a.a.O. Anm. 8 B). Hinzukommen muß vielmehr, daß er von dem VN mit entsprechenden Aufgaben betraut worden ist. Daß dies hier der Fall gewesen sei, ist nicht ersichtlich.
2.
Aus dem gleichen Grunde kommt auch die von der Revision in Erwägung gezogene analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Der Ansicht der Revision, die Ehefrau des VN sei in ihrer Lage, kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihren dauernd bewußtlosen Ehemann handeln zu müssen, einem bestellten Vertreter gleichzuachten, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil bei Erstattung der Schadensanzeige bereits die Scheidungsklage erhoben war und die Ehegatten nach Feststellung des Berufungsgerichts in Scheidung lebten. Es kann daher auf sich beruhen, ob bei Bestehen einer ungestörten ehelichen Lebensgemeinschaft eine Befugnis eines Ehegatten angenommen werden kann, den anderen bei Versicherungsangelegenheiten zu vertreten, die dessen eigene Ansprüche betreffen.
3.
Für die Annahme der Revision, die nach dem Tod des VN an dessen Stelle getretene Erbengemeinschaft habe die von der Klägerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht bei der Schadensanzeige abgegebene unzutreffenden Erklärungen nachträglich genehmigt, fehlt jeder Anhaltspunkt.
III.
Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 12 Abs. 3 VVG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie die Klägerin oder die von dieser vertretene Erbengemeinschaft auf die mit dem Ablauf der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG verbundene Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs