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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1981, Az.: IVa ZR 217/80

Irrtum über die Beweislast; Beweislast für eine Körperverletzung; Beweislast für eine leistungsausschließende Alkoholisierung; Auslegung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 217/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 19.10.1979

Prozessführer

Rentner Vlado D., F. G. Straße ..., T.,
vertreten durch seinen Pfleger, Frau Katharina D. geb. J., daselbst

Prozessgegner

H.-M. V.-AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Vorstandsmitgliedern Günter K., Dr. Jürgen ..., Peter K. und Herbert R., Ü., H.

Redaktioneller Leitsatz

Im Zivilprozess sind Auskunftspersonen grundsätzlich als Zeugen zu vernehmen; die Einholung von schriftlichen Auskünften ist nur unter den Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 und 4 ZPO zulässig. Die Anwendung der Vorschrift über den Urkundenbeweis darf nicht dazu führen, dass das den Parteien zustehende Recht, den Auskunftspersonen Fragen zu stellen, verkürzt wird.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfall- und eine Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen. Am 24. August 1975 erlitt er bei oder nach einem Gaststättenbesuch eine schwere Kopfverletzung (Schädelfraktur mit Hirnquetschung). Vom 24. August 1975 bis zum 16. Oktober 1975 wurde er im Krankenhaus behandelt. Seit dem Unfall ist er völlig arbeitsunfähig. Er verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vereinbarte Invaliditätsentschädigung in Höhe von 100.000 DM sowie als Krankenhaustagegeld für 54 Tage 2.160 DM (54 × 40 DM).

2

Der Kläger behauptet, er sei angegriffen worden; dabei habe er mit einem stumpfen Gegenstand einen Schlag auf den Kopf erhalten.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe vor dem Unfall in der Gaststätte erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, zuletzt habe er nur noch unverständlich gesprochen. Beim Verlassen der Gaststätte habe er gestützt werden müssen. Schließlich habe er sich von den ihn begleitenden Personen losgerissen, sei nach hinten gefallen und mit dem Kopf auf die Straße aufgeschlagen.

4

In beiden Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Trunkenheit jeden Grades schließe, wenn sie die Unfallursache sei, nach § 3 Abs. 4 AUB einen Versicherungsanspruch aus. Das ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar. Der versicherungsrechtliche Begriff der Bewußtseinstörung setzt zwar ein völliges Versagen der Sinnestätigkeit nicht voraus; es genügt eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die so stark ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist (Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 3 AUB Anm. 4 C a mit Rechtsprechungsnachweisen). Welche Anforderungen an die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zu stellen sind, hängt von der Lebenssituation ab, in der sich der Versicherungsnehmer befindet. Sie sind besonders hoch bei einem Kraftradfahrer, geringer bei einem Kraftwagen- oder Fahrradfahrer noch geringer bei einem Fußgänger, am geringsten bei dem Mitfahrer eines Kraftwagens (BGHZ 66, 88, 90). Um bei einem Fußgänger eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB annehmen zu können, muß daher ein erheblich höherer Grad der Alkoholisierung nachgewiesen werden als bei einem Kraftfahrer.

6

Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung kann aus dem Berufung urteil nicht entnommen werden, daß nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen hier erfüllt waren. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, Feststellungen über den Grad der Trunkenheit des Klägers zu treffen; die hierauf abzielenden Beweisanträge hat es übergangen. Nach der Auffassung des Landgerichts läßt sich nicht einmal feststellen, daß beim Kläger im Unfallzeitpunkt die Blutalkoholkonzentration den Grad erreicht hätte, der bei einem Kraftfahrer zur Annahme der absoluten Fahruntauglichkeit erforderlich wäre. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen nicht mißbilligt; die Ausführungen auf S. 17 Mitte des Berufungsurteils lassen erkennen, daß es sich ihnen anschließen wollte.

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II.

Eine Bewußtseinsstörung schließt in der Unfallversicherung den Versicherungsschutz nur dann aus, wenn sie für den Unfall ursächlich war. Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger infolge seiner Trunkenheit das Gleichgewicht verloren und sich beim Sturz die Verletzung zugezogen haben sollte, nicht aber wenn sie auf einen Schlag zurückzuführen sein sollte. Das Berufungsgericht glaubt, in tatsächliche Hinsicht von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten ausgehen zu können. Die diesbezüglichen Ausführungen liegen zwar auf tatsächlichem Gebiet, sie sind Jedoch in mehrfacher Hinsicht durch Rechtsfehler beeinflußt.

8

1.

Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger für seine "eigenen Angaben ... im vorliegenden Verfahren die Beweislast" trage (BU S. 14 letzter Absatz). Was damit gesagt sein soll, ist nicht klar. Sollte das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sein, daß der Kläger für das Nichtvorliegen des Ausschlußgrundes nach § 3 Nr. 4 AUB beweispflichtig sei, so wäre dies fehlerhaft. Die genannte Klausel enthält eine sekundäre Risikobegrenzung, deren tatsächliche Voraussetzungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Versicherer beweisen muß. Sollte aber das Berufungsgericht gemeint haben, der Kläger sei dafür beweispflichtig, daß er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe, während die Beklagte zu beweisen habe, daß der Kläger infolge Trunkenheit auf den Bürgersteig gefallen sei, so wäre dies ebenso verfehlt. Die Frage nach der Unfallursache kann nur einheitlich beantwortet werden. Wenn die Sachdarstellung des Klägers richtig ist, muß die der Beklagten notwendigerweise unrichtig sein, und umgekehrt. Der Kläger macht, indem er eine ihm gegenüber begangene vorsätzliche Körperverletzung behauptet, nicht etwa einen selbständigen Gegeneinwand gegenüber der von der Beklagten erhobenen Einwendung aus § 3 Nr. 4 AUB geltend; seine Sachdarstellung ist vielmehr als ein motiviertes Leugnen, als eine substantiierte Gegendarstellung aufzufassen, zu der er nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist. Sämtliche Zweifelsfragen, die über den Hergang des Unfalls bestehen können, müssen deshalb zu Gunsten des Klägers entschieden werden.

9

Der möglicherweise vorliegende Irrtum des Berufungsgerichts über die Beweislast wäre allerdings dann bedeutungslos, wenn sich aus dem Berufungsurteil entnehmen ließe, daß das Oberlandesgericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten erlangt hätte. Das ist indessen zweifelhaft. An mehreren Stellen berücksichtigt das Berufungsgericht bloße Möglichkeiten zu Gunsten der Beklagten. So heißt es auf Seite 9 oben, es sei ohne weiteres möglich, daß der Kläger, als er aus der Gastwirtschaft geführt wurde, zuerst aus irgendwelchen Gründen losgelassen wurde und sich erst später losriß oder daß die Reihenfolge umgekehrt gewesen sei. Auf Seite 10 setzt sich das Berufungsgericht mit der von dem behandelnden Arzt geäußerten Ansicht auseinander, die Verletzung sei auf die Einwirkung eines stumpfen Gegenstandes zurückzuführen. Es tut diese Feststellung mit der Bemerkung ab, auch eine Bordsteinkante, auf die der Kläger gefallen sein könne, sei ein "stumpfer Gegenstand". Dabei war sich das Berufungsgericht, wie seine folgenden Ausführungen zeigen, durchaus darüber im klaren, daß die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für einen Fall auf die Bordsteinkante ergeben hatte. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die vernommenen Zeugen die Stelle, auf welche der Kläger mit dem Kopf aufgeschlagen sei, nicht genau angegeben hätten. Das Berufungsgericht hat es nicht für erforderlich gehalten, die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO erneut zu vernehmen, um von ihnen genauere Angaben über die Aufschlagstelle zu erhalten; es hat vielmehr zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß der Kopf die Bordsteinkante getroffen habe. In ähnlicher Weise nimmt das Berufungsgericht zu der ärztlich festgestellten und unbestrittenen Tatsache Stellung, daß die Verletzung des Klägers sich auf der oberen Schädeldecke befindet. Es führt dazu aus: Zwar solle der Kläger nach den Aussagen der Zeugen nach hinten gefallen sein; trotzdem könne er mit dem Kopf so auf eine Bordsteinkante geschlagen sein, daß der obere Schädel verletzt wurde. Daß bei einem Fall auf den Hinterkopf Verletzungen nur auf der oberen Schädeldecke auftreten, leuchtet nicht ohne weiteres ein; auf Jeden Fall wäre es rechtsfehlerhaft, zu Gunsten der beweispflichtigen Partei ohne sachverständige Beratung von dieser Möglichkeit auszugehen (vgl. dazu unten Ziff. II 3).

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2.

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des Arztes Dr. Lo S. nicht stattgegeben hat. Nach dem in den staatsanwaltschaftlichen Akten befindlichen Ermittlungsbericht des Polizeihauptmeisters H. hat der Arzt die Ansicht geäußert, daß die Verletzung mit einem stumpfen Gegenstand hervorgerufen wurde; es sei unglaubhaft, daß Herr D. lediglich gefallen sei und sich hierbei die Verletzung zugezogen habe. In seiner Berufungsbegründung (S. 8 Bl. 121 d.A.) hat der Kläger hierauf Bezug genommen und die Vernehmung des Arztes beantragt; diesen Antrag hat er im Schriftsatz vom 21. August 1978 auf Seite 4 (Bl. 144) wiederholt. Zur Vorbereitung der Armenrechtsentscheidung hat das Berufungsgericht eine schriftliche Auskunft des Arztes eingeholt; er hat geantwortet, daß die in sein Wissen gestellte Behauptungen nicht zuträfen; er habe insbesondere nicht bekunden können, daß die Kopfverletzung von einer Gewalteinwirkung mit einem stumpfen Gegenstand herrühre; medizinisch ausschließen könne er dies allerdings nicht. Den Beweisantrag hat das Berufungsgericht wie folgt beschieden: Ob der Arzt in den ersten Tagen nach dem Unfall gesagt habe, es erscheine unglaubhaft, daß der Kläger gefallen sei, er Dr. Lo S., glaube daß der Kläger mit einem stumpfen Gegenstand verletzt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Wenn Dr. Lo S. eine solche Ansicht geäußert habe, so halte er sie doch jedenfalls jetzt nicht mehr aufrecht; dies ergebe sich aus der urkundbeweislich zu verwertenden so riftlichen Mitteilung des Arztes. Gegen diese Verfahrensweise bestehen durchgreifende Bedenken. Im Zivilprozeß sind Auskunftspersonen grundsätzlich als Zeugen zu vernehmen; die Einholung von schriftlichen Auskünften ist nur unter den Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 und 4 ZPO zulässig. Ob diese Vorschriften hier anwendbar gewesen wären, braucht nicht entschieden zu werden; das Berufungsgericht hat davon keinen Gebrauch gemacht. Die urkundenbeweisliche Verwertung der schriftlichen Äußerung einer Auskunftsperson zum Beweisthema entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Auskunftsperson gegebenenfalls als Zeuge zu vernehmen, wenn der Beweisführer geltend macht, daß sie ihre schriftlichen Angaben nicht aufrechterhalten werde. Die Anwendung der Vorschrift über den Urkundenbeweis darf nicht dazu führen, daß das den Parteien zustehende Recht, den Auskunftspersonen Fragen zu stellen (§ 397 ZPO), verkürzt wird.

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Im übrigen gilt auch für die Auslegung von Beweisanträgen der Grundsatz (§ 133 BGB), daß das Gericht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften darf. Ersichtlich wollte der Kläger in das Wissen des Zeugen nicht nur die Behauptung stellen, daß dieser eine gewisse Ansicht über die Ursache der Kopfverletzung geäußert habe, sondern auch, daß der von ihm erhobene Befund diese Ansicht rechtfertige. Eine Vernehmung des Zeugen hätte sich daher auch darauf erstrecken müssen, welche Gründe ihn zur Annahme eines Schlags mit einem stumpfen Gegenstand veranlaßt haben und aus welchen Gründen er seine Meinung über die Ursache der Verletzung gegebenenfalls geändert hat. Hierzu war aus der schriftlichen Auskunft des Zeugen nichts zu entnehmen.

12

4.

Den Antrag des Klägers auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens hat das Berufungsgericht mit einer unzulänglichen Begründung abgelehnt. Es meint, die Beantwortung der Frage, ob die Kopfverletzung des Klägers ihrer Art nach nur auf einen Schlag zurückzuführen sei, erfordere keine besondere gerichtsmedizinische Sachkunde. Die Ärzte Dr. H. und Dr. Lo S. hätten selbst nicht geltend gemacht, daß ihnen zur Beantwortung der Beweisfrage die notwendige Sachkunde fehle; daraus folgert das Berufungsgericht, daß sie sachkundig seien. Eine Rückfrage bei den beiden Ärzten, ob diese Annahme zutreffe, hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Es hat nicht erkennbar erwogen, ob sich beide etwa deshalb so vorsichtig geäußert haben, weil sie sich für die Beantwortung gerichtsmedizinischer Fragen nicht für kompetent hielten. Im übrigen durfte das Berufungsgericht die schriftliche Auskunft des Dr. Lo S. schon aus den unter II 2 genannten Gründen nicht ohne dessen Vernehmung als Zeuge verwerten. Die Aussage, die der Zeuge Dr. H. vor dem Landgericht gemacht hat, ist außerordentlich knapp; ihr fehlt die für ein Sachverständigengutachten erforderliche wissenschaftliche Begründung. Auch war, soweit ersichtlich, dem Zeugen nicht bekannt, daß der Kläger nach den Aussagen der Zeugen K., B. und Kr. auf dem Bürgersteig zu Fall gekommen und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen sein soll. Er konnte sich deshalb auch nicht dazu äußern, ob diese Sachdarstellung mit dem von ihm erhobenen medizinischen Befund vereinbar ist.

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Ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger wird voraussichtlich auch in der Lage sein, die Verletzungsstelle genauer zu lokalisieren. Es ist eine Schädelröntgenaufnahme angefertigt worden, die üblicherweise mit den anderen Krankenunterlagen dem Gutachter als Grundlage für die Begutachtung zur Verfügung gestellt werden wird. Schließlich ist auch zu bedenken, daß das Sachverständigengutachten schon dann ein für den Kläger günstigeres Prozeßergebnis herbeiführen kann, wenn der Sachverständige die Sachdarstellung der Beklagten zwar nicht für unmöglich, aber doch für unwahrscheinlich erklären sollte, denn der Kläger ist für die Unfallursache nicht beweispflichtig; der nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussagen erbrachte Beweis für die Darstellung der Beklagten kann aber schon dann erschüttert sein, wenn aufgrund des objektiven Befundes eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensverlauf spricht.

14

Nach der Einholung des Gutachtens wird das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Begutachtung und der anderen, nach § 286 ZPO beachtlichen Umstände erneut zu würdigen haben.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kes
Rassow
Dr. Zopfs