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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1980, Az.: BVerwG 6 B 53.80

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in einer Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen; Begriff der "Gewissensentscheidung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 53.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.01.1980 - AZ: VRS V 110/79

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1980 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten, des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Vorbringen der Beschwerde, die ausschließlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, dem für diesen Zulassungsgrund (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]; Beschluß vom 13. März 1980 - BVerwG 6 B 21.60 - mit Nachweisen). Entsprechend substantiierte Ausführungen läßt die Beschwerde vermissen, sie richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 1980 - BVerwG 6 B 107.79 - und vom 13. März 1980 - BVerwG 6 B 21.80 -) Auch der grundsätzliche Einwand der Beschwerde, die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts laufe dem "Gehalt" des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG zuwider, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne der angeführten Vorschriften zugrunde gelegt. Danach ist eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut"und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45 [55]; vgl. auch BVerwGE 38, 358;  49, 71 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72][72]). Es genügt für eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG also nicht, den Krieg als solchen und die Vernichtung von Menschenleben abzulehnen und für das größte Übel zu halten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 6 B 55.73 - und vom 5. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 100.79 -). Im Gegensatz zu der Auffassung der Beschwerde geht es also bei der Grundrechtsnorm des Art. 4 Abs. 3 GG gerade darum, den Kriegsdienstverweigerer für den Fall eines Zuwiderhandelns gegen das sein Gewissen verpflichtende absolute Tötungsverbot vor schweren seelischen Schaden zu bewahren, nicht aber darum, ihm "eine Gewissensentscheidung gegen das politische und militärische Phänomen des Kriegsdienstes und der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Völkern zu ermöglichen". Die Wertung des Krieges als eines sinn- und zwecklosen Mittels zur Lösung von Konflikten zwischen den Staaten ist nicht - wie die Beschwerde offenbar anzunehmen scheint - begriffsnotwendig schon mit einem Gewissenszwang im Sinne der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbunden.

4

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Nettesheim
Ernst