Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1980, Az.: BVerwG 6 B 107.79
Geltendmachung von Verfahrensmängeln mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen; Umdeutung von Nichtzulassungsbeschwerde in Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 107.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 07.08.1979 - AZ: 7 K 1036/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. August 1979 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel geltend macht, ist sie schon deshalb unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 6 B 58.79 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht in eine Revision umgedeutet werden; eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 6 B 58.79 -).
Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt ihr Vorbringen nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht einmal andeutungsweise dar, inwiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [91/92]). Sie wendet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 6 CB 56.79 -).
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Nettesheim