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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1980, Az.: BVerwG 6 B 21.80

Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtspolitische Fragen als Gegenstand im Revisionsverfahren; Prüfungsverfahren und Anerkennungsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 21.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 11.12.1979 - AZ: 2 K 1031/79

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1979 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

Das Vorbringen der Beschwerde, die ausschließlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt dem für diesen Zulassungsgrund (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]; Beschluß vom 15. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 93.79 - mit Nachweisen). Entsprechende Ausführungen läßt die Beschwerde vermissen, sie richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 6 B 107.79 -). Auch der grundsätzliche Einwand der Beschwerde, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei mit der Prüfung der Gewissensentscheidung "offensichtlich überfordert", vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Beschwerde keine in einem Revisionsverfahren zu klärende konkrete Rechtsfrage. Sie äußert vielmehr damit im wesentlichen rechtspolitische Bedenken gegen das gegenwärtige Prüfungs- und Anerkennungsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen. Rechtspolitische Fragen können aber nicht Gegenstand der Rechtsprüfung in einem Revisionsverfahren sein (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 86.79 -). Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127 [166 ff.]) zu der Kritik an dem Prüfungs- und Anerkennungsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen ausgeführt, daß dieses Verfahren "bei entsprechender Ausgestaltung auch nicht ungeeignet (ist), das Vorliegen der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hinreichend zuverlässig festzustellen (vgl. BVerfGE 12, 45 [55 f.]; 12, 311 [318])". Dies gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann, wenn die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG und der §§ 25, 26 WPflG entwickelten Grundsätze (vgl. insoweit zuletzt BVerwGE 55, 217) beachtet werden.

4

Die Beschwerde war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Nettesheim