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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1979, Az.: BVerwG 6 B 86.79

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderung an die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels; Verlust des Rügerechts hinsichtlich der Nichteinhaltung der Ladungsfrist durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 86.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.12.1976 - AZ: 3 K 2123/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1979 - AZ: I A 493/77

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.016 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.

3

Insbesondere läßt sich dem Beschwerdevortrag, die Klägerin könne "nach wie vor nicht einsehen, daß die Kündigung einer einzigen Tätigkeit - aus familiären Gründen - alle, auch verschiedenartigen Vordienstzeiten vernichtet", keine solche Fragestellung entnehmen. Die Beschwerde greift damit - in Verkennung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der einer Revision - die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht an. Solche Angriffe sind dem Revisionsverfahren vorbehalten; die Zulassung der Revision vermögen sie nicht zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]).

4

Grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne erlangt die Rechtssache auch nicht dadurch, daß die Klägerin rechtspolitische Bedenken gegen die zwischen den Vorschriften über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG) einerseits und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 115 Abs. 1 BBG a.F., § 10 Abs. 1 BeamtVG) andererseits bestehenden Unterschiede erhebt und an deren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens interessiert ist. Denn Gegenstand der Rechtsprüfung in dem erstrebten Revisionsverfahren können nur konkrete Rechtsfragen sein, die sich aus dem geltenden Recht ergeben.

5

2.

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

6

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe den im schriftsätzlichen Berufungsvortrag der Klägerin enthaltenen Halbsatz, mit ihrem Eintritt in den Dienst des Bundesministers des Innern habe sie "das Risiko eines neuen beruflichen Anfangs übernommen", nicht ohne vorherige Erörterung mit der Klägerin und ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen zu treffen dahin deuten dürfen, daß die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Anwaltsassessorin begonnen gehabt habe, eine selbständige wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und damit die in § 115 Abs. 1 BBG a.F. geforderte Verbindung zum öffentlichen Dienst gelöst habe. Das Berufungsgericht habe damit seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt und seiner Entscheidung - für die Klägerin überraschend - einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzulegen; es handelt sich dabei vielmehr um einen Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Ein solcher Angriff aber ist - ebenso wie Bedenken gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht - dem Revisionsverfahren vorbehalten; die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels rechtfertigt er nicht.

7

Weiter bemängelt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob der Klägerin im Jahre 1944 die Kündigung durch ihren damaligen Arbeitgeber drohte und weswegen Sie erst im März 1950 in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt sei. Damit wird ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht schon deswegen nicht dargetan, weil es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf diese Umstände nicht ankam. Das Berufungsurteil wird allein von der Feststellung getragen, es fehle an dem nach § 115 Abs. 1 BBG a.F. zu fordernden inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin im Angestelltenverhältnis zum Bundesminister des Innern und ihren davorliegenden, im Jahre 1944 endenden Vordienstzeiten, weil sich die Klägerin im Jahre 1950 einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zugewandt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Umstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95]).

8

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Berufungsgericht begründet die Zulassung der Revision ebenfalls nicht; denn die Klägerin könnte diesen Verfahrensmangel in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht mehr rügen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dem die Nichteinhaltung der Ladungsfrist seinerzeit bekannt war, jedenfalls aber bekannt sein mußte, zur Sache verhandelt, ohne die Verletzung des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu rügen. Damit hat die Klägerin, die sich das Vorhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, ihr Rügerecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 558, 295 Abs. 1 ZPO verloren, da § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu den prozessualen Vorschriften im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO gehört, auf deren Befolgung die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam verzichten können (vgl. dazu BVerwGE 19, 231 [236]).

9

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.016 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Schinkel
Nettesheim