Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1979, Az.: BVerwG 6 B 93.79
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Einzelfallbezogene Angriffe gegen die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 93.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 17.05.1979 - AZ: VRS I 509/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Oktober 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mir diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte und allein auf § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung führt die Beschwerde im wesentlichen sinngemäß aus: Es sei klärungsbedürftig, was unter dem Begriff der vom Verwaltungsgericht geforderten "emotionalen Betroffenheit" eines Kriegsdienstverweigerers zu verstehen sei.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Beschwerdevorbringen insoweit dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen, kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]; Beschlüsse vom 23. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 28.77 - und - BVerwG 6 B 38.77 -). Entsprechende Ausführungen läßt die Beschwerde vermissen. Sie richtet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige einzelfallbezogene Angriffe gegen die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision selbst dann ungeeignet, wenn der Streitfall - wie die Beschwerde vorträgt - "für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle" Bedeutung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 28.77 - und vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit Nachweisen). - Abgesehen davon bedarf die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage keiner höchstrichterlichen Klärung. Denn wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung (vgl. insbesondere S. 8 des Urteilsabdrucks) ergibt, hat das Verwaltungsgericht mit der Formulierung, die Argumentation des Klägers sei "vordergründig-rational" und habe eine "emotionale Betroffenheit" bei der Vorstellung, einen Menschen töten zu müssen, nicht erkennen lassen, offensichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich nicht von einer für die Geltendmachung des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG erforderlichen ernsten Gewissensbelastung (Gewissenszwang) des Klägers habe überzeugen können. Diese rechtliche Konzeption des Verwaltungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang (vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 14.79 - und vom 8. Juni 1979 - BVerwG 6 B 43.79 -).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer