Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1980, Az.: BVerwG 6 CB 100.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Begründung einer Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Wertung des Krieges als Verbrechen; Anforderungen an die richterlichen Feststellungen zu der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 100.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 28.06.1979 - AZ: VRS I 317/78
- BVerwG - 18.12.1979 - AZ: BVerwG 6 CB 100.79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von dem Urteil des früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1968 - BVerwG 8 C 9.67 - geltend. Nach diesem Urteil kommt es für die Frage der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3, § 25 WPflG darauf an, daß der Kläger den Krieg
"dem Bereich des Bösen zuordnet und ihn als ein Verbrechen an der Menschheit im Sinne eines in sittlicher Hinsicht besonders verwerflichen Verhaltens einstuft".
Entgegen der von der Beschwerde anscheinend vertretenen Auffassung ist diese Entscheidung aber nicht dahin zu interpretieren, daß bereits die Verabscheuung des Krieges als ein Verbrechen, wie dies von jedem vernünftigen Menschen getan wird, für sich allein die Annahme einer Gewissensentscheidung rechtfertigt. Wie der 8. Senat in dem angeführten Urteil ausdrücklich hervorgehoben hat, muß der Kriegsdienstverweigerer vielmehr auch unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist demnach jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und. "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. (BVerfGE 12, 45 [55]; vgl. auch BVerwGE 38, 358). Es genügt für eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG also nicht, den Krieg als solchen und die Vernichtung von Menschenleben abzulehnen und für das größte Übel zu halten. Der nunmehr für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige beschließende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung dieselbe Auffassung (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 B 55.73 -). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären, hat das Verwaltungsgericht sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger bei einem Kriegseinsatz in eine derartige Gewissensnot geraten könnte. Mit der vom Kläger vorgenommenen Wertung des Krieges als eines sinn- und zwecklosen Mittels zur Lösung von Konflikten zwischen den Staaten ist nicht begriffsnotwendig schon ein Gewissenszwang im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbunden. Nach alle dem kann dem angefochtenen Urteil eine Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) von dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden.
Auch eine Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen wäre im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Zur Begründung führt die Beschwerde sinngemäß aus, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Kriegsdienstverweigerer im Rahmen einer Parteivernehmung, ohne hiernach gefragt zu sein, von sich aus erklären müsse, in Konfliktfällen (Aufopferung von Menschenleben) besonders belastet zu sein. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde in Wirklichkeit einen Verfahrensmangel - nämlich Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) im Zusammenhang mit der Problematik der vom Verwaltungsgericht mit dem Kläger erörterten Konfliktfälle - geltend. Dies ist unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmangel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 14.79 - mit Nachweisen). Abgesehen davon handelt es sich bei der Frage der gewissensmäßigen Belastung eines Kriegsdienstverweigerers in Konfliktsituationen um die auf den Einzelfall bezogene Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG sein kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 6 B 46.79 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer