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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 6 CB 100.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 100.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 28.06.1979 - AZ: VRS I 317/78
nachfolgend
BVerwG - 05.02.1980 - AZ: BVerwG 6 CB 100.79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1979 mit Schriftsatz vom 7. November 1979 zurückgenommen. Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO war deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer