Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1979, Az.: BVerwG 6 B 46.79
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Qualifizierte Notwehrsituation im Kriegsdienstverweigerungsrecht; Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 46.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 21.03.1979 - AZ: I E 175/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das angefochtene Urteil steht vielmehr in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Insbesondere weicht es nicht von dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (BVerwGE 7, 242) ab. In diesem Urteil wird sinngemäß ausgeführt, daß die durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützte Gewissensentscheidung auch durch von außen kommende Anregungen, die nicht nur in religiösen oder ethischen Vorstellungen, sondern auch in gefühlsmäßigen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen wurzeln, geweckt werden kann. Von dieser auch die Rechtsprechung des nunmehr in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen beschließenden Senats prägenden rechtlichen Konzeption ist das Verwaltungsgericht - wie sich aus dem einschlägigen Teil seiner Urteilsbegründung (vgl. S. 10 des Urteilsabdrucks) ergibt - ausgegangen. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß die von außen kommenden Anregungen der verschiedensten Art, die den Wehrpflichtigen veranlassen, sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinanderzusetzen, einer Gewissensentscheidung nicht etwa gleichstehen, sondern daß sie nur deren "Grundlage" sein können, d.h. daß sie sich zu einer Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten können (vgl. u.a. Beschluß vom 30. Oktober 1978 - BVerwG 6 B 62.78 - mit Nachweisen). Entscheidend ist also auch in derartigen Fällen das Vorhandensein einer "echten" Gewissensentscheidung, die der Wehrpflichtige für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]; BVerwGE 7, 242 [247]; 38, 358 [359/360]; 43, 9 [13]).
Die in der Beschwerdebegründung (S. 1 bis 8) beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen nicht die Schlußfolgerung zu, daß dieses den - dargelegten - rechtlichen Zusammenhang zwischen Gewissensanstoß und Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verkannt hat. Die Beschwerde wendet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe sind jedoch auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht geeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 47.79 -).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde widerspricht das angefochtene Urteil auch nicht den Urteil des später in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - (BVerwGE 39, 269). Die Beschwerde meint, sowohl der jener Entscheidung als auch der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt - einerseits Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruchs zur Ermöglichung des Abschusses eines im Anflug befindlichen Atombombenflugzeugs andererseits Abwehr eines verbrecherischen Angriffs auf Schulkinder unter Einsatz eines Maschinengewehrs - seien miteinander vergleichbar. Mit diesem Vorbringen kann aber eine Abweichung des angefochtenen Urteils in einer konkreten Rechts frage von der Rechtsauffassung der Entscheidung BVerwGE 39, 269 nicht dargetan werden. Auch insoweit übersieht die Beschwerde, daß es sich hierbei um Fragen der dem Verwaltungsgericht obliegenden tatsächlichen Würdigung handelt, die nicht Gegenstand einer Divergenzbeschwerde sein können (vgl. auch Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 -). Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil einzugehen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger eine verbindliche Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat, nicht nur auf den oben angeführten Beispielsfall (Angriff auf Schulkinder), sondern auch noch auf weitere Beispielsfälle (vgl. Urteilsabdruck S. 12/13) gestützt. Das Verwaltungsgericht hat nach alledem aufgrund dieses im wesentlichen im tatsächlichen Bereich liegenden Anschauungsmaterials in Übereinstimmung mit der Entscheidung BVerwGE 39, 269 und der hieran anknüpfenden Rechtsprechung des beschließenden Senats die zutreffende Rechtsauffassung vertreten, daß es nicht auf die Wahl der Verhaltensalternative, sondern die dieser Wahl zugrundeliegenden Motivation ankommt (vgl. auch BVerwGE 55, 217 [219]).
Zu Unrecht macht die Beschwerde schließlich geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. § 34 Abs. 2 Setz 2 WPflG). Der in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Fragenkomplex,
"wann eine gegenüber feindlichen Soldaten gebotene Notwehr- oder Nothilfemaßnahme erforderlich und mit der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst nicht unvereinbar sei",
ist bereits durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. In diesen Entscheidungen werden die rechtlichen Abgrenzungskriterien zwischen "normalen" Kriegssituationen und "qualifizierten" Not wehr-(Nothilfe-)Situationen im Sinne der in der Beschwerdeschrift angeführten Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - (BVerwGE 44, 313) eingehend umschrieben (vgl. dazu auch den Beschluß vom 21. Februar 1979 - BVerwG 6 B 96.78 - mit Nachweisen). Der vorliegende Streitfall gibt darüber hinaus keine Veranlassung zu einer weiteren rechtlichen Vertiefung von Einzelaspekten dieses Fragenkomplexes. Im übrigen könnte auch nur im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Antragstellers abschließend beurteilt werden, ob eine durch eine Tötungshandlung in Ausnahmesituationen der von der Beschwerde angesprochenen Art ausgelöste Gewissensbelastung zu einer für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer relevanten Gewissensentscheidung geführt hat (vgl. Beschluß vom 12. November 1974 - BVerwG 6 C 95.74/6 B 70.74 -). Es handelt sich demnach weitgehend um einzelfallbezogene Fragen der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG sein können (vgl. auch hierzu den Beschluß vom 12. November 1974 - BVerwG 6 C 95.74/6 B 70.74 -).
Die Beschwerde war demnach, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Nettesheim