Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1979, Az.: BVerwG 6 B 96.78
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Abgrenzung einer Gewissensentscheidung von einer sog. situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung; Bindung des Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts; Zulässigkeit von Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 96.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 05.10.1978 - AZ: W 193 I 78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund des mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil weist offenbar keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, unter bestimmten Umständen Widerstand unter Anwendung von Waffengewalt im Innern des Staates (Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnliche Situation) zu leisten, der von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht geschützten sog. situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung für den Fall des Kampfes nach außen vergleichbar ist. Sie läßt sich weder der Bereitschaft zu einer "zivilen" Notwehr- oder Nothilfeleistung zuordnen (vgl. BVerwGE 37, 69 [70/71]) noch der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten Notwehr-(Nothilfe-)Situationen, wie sie der beschließende Senat in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatzurteil BVerwGE 44, 313 als einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht entgegenstehend umrissen hat. Gleiches gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Wehrpflichtigen, der zur Tötung eines Tyrannen (sog. Tyrannenmord) und zur Mitwirkung an den mit dem Umsturz notwendig verbundenen weiteren Gewalttaten bereit wäre (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1977 - BVerwG 6 CB 60.76 - mit Nachweisen). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, ist eine solche Fallgestaltung hier gegeben. Denn der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage seiner Teilnahme an einem sog. Tyrannenmord "die Möglichkeit eines Bürgerkriegs gesehen und hätte diese Folge in Kauf genommen" (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks). Er hat damit nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts dargelegt, daß es für ihn Situationen gibt, in denen er an kriegerischen Handlungen mit potentieller Tötungsfolge teilnehmen könnte, obwohl eine vom Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Rechtsprechung typisierte Notwehr-(Nothilfe-)Situation nicht vorliegt.
Das Verwaltungsgericht befindet sich nach alledem mit seiner rechtlichen Würdigung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist auch nicht von den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73-, vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - (BVerwGE 44, 313), vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 33.73 - und vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 117.73 - abgewichen. In diesen Entscheidungen werden rechtliche Abgrenzungskriterien zwischen "normalen" Kriegssituationen und qualifizierten Notwehr-(Nothilfe-)Situationen im Sinne der wiederholt angeführten Grundsatzentscheidung BVerwGE 44, 313 aufgestellt. Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht dargetan, daß das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung insoweit eine andere rechtliche Konzeption zugrunde gelegt hätte als das Bundesverwaltungsgericht in jenen Entscheidungen. - In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 6 B 35.77 - und vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 87.78 -).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer