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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1979, Az.: BVerwG 6 B 87.78

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 87.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 07.09.1978 - AZ: W 199 I 78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1978 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG), noch hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, die Sache habe keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

4

Das angefochtene Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen mit der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 48, 127 [166]) für verfassungsmäßig erachteten Rechtsprechung des beschließenden Senats zu den Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen in Einklang (vgl. u.a. BVerwGE 55, 217). Danach reichen allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein nicht aus, um eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG als erwiesen anzusehen. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Eine solche Feststellung hat das Verwaltungsgericht nach eingehender Würdigung der Bekundungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung nicht treffen können. Wie der sorgfältigen Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht auch den in der oben angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats entwickelten Grundsatz nicht außer acht gelassen, daß den eigenen Erklärungen des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungsverfahren eine größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Januar 1978 - BVerwG 6 B 35.77 -).

5

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer