Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1986, Az.: IVb ZB 42/84
Einbeziehung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich der Ruhensberechnung eines Beamten in denöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ehezeitende und vor Urteilsverkündung für den Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 42/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.03.1984
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 1 Nr. 7 HStruktG
- § 55 BeamtVG
- § 1587a Abs. 6 Hs. 2 BGB
- Art. 2 § 2 Abs. 1 HStruktG
Prozessführer
Andreas B., D.straße ..., A.
Prozessgegner
Aloisia B. geb. St., D.straße ..., A.
Sonstige Beteiligte
1. Deutsche Bundesbahn, Direktion M., R.straße ..., M. Az.: ...,
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ru.straße ..., Be.-Wi., Vers.Nr.: ...,
3. Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Ro., Ba.straße ..., Ro., Vers.Nr.: ...
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 11. Juni 1986 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. März 1984 in Ziffer 3 des Beschlußausspruchs teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 61 190617 S 502 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 976,77 DM, bezogen auf den 30. Juni 1983, begründet.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts behält es sein Bewenden.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Deutsche Bundesbahn 1/3 vorab. Im übrigen werden die Gerichtskosten dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Der am ... 1917 geborene Antragsteller und die am ... 1917 geborene Antragsgegnerin haben am 19. Februar 1944 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 5. Juli 1983 zugestellt worden.
Der Ehemann war zunächst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 3) rentenversichert. Daraus resultieren Rentenanwartschaften in Höhe von 740,10 DM mit einem Ehezeitanteil von 285,80 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1983. Der Ehemann bezieht seit 1975 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die bei Ehezeitende (gleichfalls) 740,10 DM betrug. Seit 1. April 1950 war er Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1). Mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er bezieht ein Ruhegehalt nach den Merkmalen Besoldungsgruppe A 9 T, Dienstaltersstufe 13. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 137,70 DM, bezogen auf das Ehezeitende, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 883,49 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Auf Beschwerden der Deutschen Bundesbahn und der Ehefrau, mit denen die Nichtberücksichtigung der Rentenanwartschaften des Ehemannes beanstandet worden ist, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 74,05 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 1.033,47 DM begründet - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1983.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn dagegen, daß das Oberlandesgericht auch den Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat.
II.
Die weitere Beschwerde, mit der die Deutsche Bundesbahn das Ziel verfolgt hat, zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 952,34 DM (statt 1.033,47 DM) zu begründen, hat großenteils Erfolg. Unter Beachtung einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung sind Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 976,77 DM, bezogen auf das Ehezeitende, zu begründen.
Bei der allein angegriffenen Bewertung der Beamtenversorgung des Ehemannes ist das Oberlandesgericht, einer Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 19. September 1983 folgend, zutreffend von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 1981 (IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36) zur Berechnung des in den Versorgungsausgleich fallenden Teils der Versorgung eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten ausgegangen. Für den Ehemann, der neben seiner Beamtenversorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, gilt aufgrund von Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG anstelle der früheren Anrechnungsregelung die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG. Diese Gesetzesänderung ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach dem Ehezeitende in Kraft getreten ist (Senatsbeschluß BGHZ 90, 52). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats schließlich auch insoweit, als es sich um die Art der danach gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG vorzunehmenden Ruhensberechnung handelt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). Sie kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit das Oberlandesgericht auch den Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Das widerspricht der - später entwickelten - Rechtsprechung des Senats (BGHZ aaO). Danach ist der genannte Ausgleichsbetrag nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Gleichwohl kommt es nicht zu einer Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich 952,34 DM, bezogen auf das Ehezeitende, wie sie sich nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts ohne Berücksichtigung des Ausgleichsbetrages ergäbe und wie sie auch von der weiteren Beschwerde verfolgt wird. Denn eine inzwischen eingetretene Rechtsänderung führt dazu, daß dem Ehemann bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG ein höheres Ruhegehalt verbleibt. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl I 1513), in Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Art. 7 Abs. 2 Halbs. 2 des Gesetzes), ist dann, wenn - wie hier - die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 20 % gemindert wird. Entsprechend den gefestigten Grundsätzen zur Berücksichtigung von nach Ehezeitende in Kraft getretenen Rechtsänderungen (Senatsbeschlüsse BGHZ aaO, vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 sowie IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449) ist diese Rechtsänderung beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, obwohl das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt.
Der Rechtsänderung trägt eine neue Auskunft Rechnung, die die Deutsche Bundesbahn unter dem 15. Mai 1986 erstellt hat. Diese Auskunft ist auch sonst rechtlich und rechnerisch unbedenklich. Danach fällt die ehezeitlich erdiente Beamtenversorgung des Ehemannes mit einem Wert von monatlich 1.953,53 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Daraus ergibt sich die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich (1.953,53 DM: 2 =) 976,77 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Krohn
Macke
Zysk