Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1955, Az.: 4 StR 306/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 23.03.1955
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Meineid
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die damals verheiratete Angeklagte unterhielt im Jahre 1951 und auch noch im Sommer 1952 ein Liebesverhältnis mit dem Autoschlosser Walter F.. Sie küssten und umarmten sich und begingen auch Ehebruch miteinander. Im September 1952 erhob die Angeklagte Ehescheidungsklage. Ihr Mann behauptete widerklagend, sie habe die Ehe mit F. gebrochen, und benannte diesen hierfür als Zeugen. Die Angeklagte bestritt solche Verfehlungen in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 1952 und berief sich ebenfalls auf das Zeugnis F.. Dieser beschwor am 28. Oktober 1952 in Anwesenheit der Angeklagten bewusst wahrheitswidrig, dass er mit ihr weder Ehebruch begangen noch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Er wurde deshalb rechtskräftig wegen Meineids verurteilt. Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der Beihilfe zum Meineid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.
I.
Ein wissentliches Hilfeleisten durch tätiges Handeln hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Insoweit fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt schon an dem äusseren Tatbestand. Die Benennung eines Zeugen für unwahre Prozessbehauptungen allein kann entgegen der Annahme der Strafkammer einen solchen Vorwurf nicht begründen, weil dadurch höchstens die äussere Verfahrenslage für die Vernehmung des Zeugen geschaffen, aber weder auf seinen Tatentschluss eingewirkt noch die Ausführung des Entschlusses selbst in irgendeiner Weise vorbereitet oder sonst gefördert wird. Nur wenn der Zeuge auf Grund eines geheimen Einvernehmens über den Inhalt seiner demnächst zu erstattenden Aussage benannt worden wäre, könnte in diesem Verhalten der leugnenden Partei tätige Beihilfe zum Meineid gefunden werden (BGH 3 StR 256/54 vom 16. September 1954;3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955; BGHSt 4, 327, 329) [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]. Eine solche Verständigung zwischen der Angeklagten und F. hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Irrig ist die Auffassung des Tatrichters, die Angeklagte habe den Meineid erst "durch die Namhaftmachung F. ermöglicht"; denn dieser war zuerst von dem Ehemann S. als Zeuge für den von ihm behaupteten Ehebruch benannt worden. Auch ohne das Bestreiten ehelicher Verfehlungen durch die Angeklagte hätte der Ehescheidungsrichter den Sachverhalt in dieser Richtung von Amts wegen erforschen und den Zeugen vernehmen müssen; nur bei einem glaubwürdigen Geständnis der Eheverfehlungen durfte er sich nach gewissenhafter Prüfung aller Umstände mit den Erklärungen der Parteien begnügen (BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]).
Unbeachtlich ist das Vorbringen der Revision, nach den Umständen entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Angeklagte und F. ihr Verhalten für den Fall einer Vernehmung dieses Zeugen abgesprochen haben. Eben hiervon hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. Einen Verstoss gegen allgemeine Erfahrungssätze lassen diese Urteilsausführungen nicht erkennen. Die Revision greift hier im Grunde nur die dem Tatrichter vorbehaltenes rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Auf die Darlegungen zur inneren Tatseite kommt es nicht an, weil schon der äussere Tatbestand der tätigen Beihilfe nicht erfüllt ist.
II.
Dagegen können die Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht auch eine Beihilfe durch Unterlassen abgelehnt hat, von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Allerdings kann in der Benennung eines Zeugen für bewusst unrichtige Prozessbehauptungen allein noch nicht die Herbeiführung einer so erheblichen Gefahr einer Eidesverletzung erblickt werden, dass die Partei, die sich auf dieses Zeugnis berufen hat, schon hierdurch verpflichtet würde, die falsche Eidesleistung zu verhindern. Der Zeuge kann sich in der Regel frei entschliessen, ob er seiner Wahrheitspflicht genügen will oder nicht. Anders ist die Rechtslage indes, wenn seine Entschliessungsfreiheit durch das Verhalten der leugnenden Partei in einem solchen Maße beeinträchtigt wird, dass nach allgemein menschlicher Erfahrung erwartet werden muss, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu machen, nicht widerstehen können Alsdann begründet die unter Ausnutzung einer solchen Zwangslage durch die Zeugenbenennung heraufbeschworene Gefahr für die leugnende Partei die rechtliche Pflicht, den Zeugen an der Begehung der Straftat zu hindern. Dies gilt besonders dann, wenn die Partei den Zeugen durch ein ehebrecherisches Verhältnis in eine schwere Schuld verstrickt hatte und sie erkannt, dass er infolge dieser gemeinsamen Verfehlungen als Zeuge in einem auf sie gestützten Rechtsstreit in einen solchen seelischen Konflikt geraten würde, dass er dadurch zu einer falschen Aussage bestimmt werden könnte. Fordert sie diese Gefahr durch ihre Prozessführung noch heraus, bestreitet sie also unter solchen Umständen im Scheidungsrechtsstreit ihr Verschulden und veranlasst sie dadurch die Zeugenvernehmung des Schuldgenossen, so muss sie den Zeugen, notfalls durch Offenbarung der Wahrheit, an der Erstattung einer falschen Aussage hindern (RG DR 1943, 748 Nr. 4 a.E.). Die gleiche Rechtsauffassung wird in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertreten, wenn auch die Umstände, unter denen die Annahme einer erheblichen Beschränkung der Entschlussfreiheit der Zeugen für begründet erachtet wurde, zum Teil voneinander abweichen (BGHSt 1, 22, 27, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 2, 129 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 4, 327 [BGH 17.09.1953 - 4 StR 791/52]; 3 StR 629/51 vom 27. September 1951;3 StR 20/53 vom 8. April 1954;3 StR 256/54 vom 16. September 1954;3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955). Auch der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]) lag ein ähnlicher Tatbestand zugrunde. Soweit dort, im Anschluss an RGSt 75, 271, das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung des Prozessgegners allgemein für ausreichend erklärt ist, um die Rechtspflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineides des daraufhin vernommenen Zeugen zu begründen, wird an dieser Rechtsansicht nicht mehr festgehalten.
Das Landgericht ist hiernach zwar von einer grundsätzlich zutreffenden Auffassung über die äusseren Voraussetzungen der Beihilfe zum Meineid durch unterlassen ausgegangen. Die Gründe, aus denen es das Vorliegen einer Handlungspflicht der Angeklagten im vorliegenden Fall verneint hat, geben indes zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Urteil führt in diesem Zusammenhang aus, es seien keine zusätzlichen Umstände, wie z.B. sexuelle Hörigkeit F. gegenüber der Angeklagten, nachweisbar, die die Gefahr einer Verletzung der Eidespflicht als besonders und nicht mehr prozesseigentümlich erscheinen liessen, namentlich seien "keine näheren Feststellungen über die sexuellen Beziehungen des Zeugen und der Angeklagten vor und während des Scheidungsprozesses" möglich. Da die ehewidrigen Beziehungen und der von der Angeklagten eingestandene Ehebruch mit F. nach dem festgestellten Sachverhalt noch im Herbst 1952 Gegenstand einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten S. gewesen waren, können diese Darlegungen nur dahin verstanden werden, dass das Landgericht keine Gewissheit über ihre Stärke und Dauer gewinnen zu können glaubte. Dabei hat es indes die im Urteil festgestellten Umstände nicht beachtet, die auf ein ernstes, tiefgehendes und längere Zeit anhaltendes Liebesverhältnis hindeuten. F. fuhr der Angeklagten, mit der er schon seit Januar 1951 wiederholt Zärtlichkeiten ausgetauscht und in dieser Zeit auch mindestens einmal Ehebruch begangen hatte, im Sommer 1952 nach Berlin nach und blieb dort vier Tage, wo er die ehewidrigen Beziehungen mit ihr fortsetzte. Nach seiner Rückkehr von dieser Reise bat er seine Frau, ihn freizugeben, weil er die Angeklagte liebe. Diese selbst empfand damals offenbar ebenfalls eine grosse Zuneigung zu F.. Sie liess auf der Heimreise von Berlin ihren Mann vergeblich auf dem Bahnhof in Herten auf ihre Ankunft warten und fuhr bis Oberhausen durch, um sich dort wieder mit F. zu treffen. In Oberhausen entschloss sie sich nach ihren eigenen Angaben schon zur Ehescheidung. Zu Hause angekommen, gab sie ihrem Mann noch am selben Abend zu verstehen, dass F. sie liebe und dass sie deshalb seit einem halben Jahr so kalt zu ihrem Manne sei. Schon im September 1952 reichte sie dann die Ehescheidungsklage wegen ehelicher Untreue ihres Mannes ein und berief sich zum Beweise hierfür auf das Zeugnis F., obwohl sie selbst sich schwerer Eheverfehlungen mit diesem Zeugen schuldig gemacht hatte. Das Landgericht hat auch in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Angeklagte "bei ihren engen Beziehungen zu F. seinen Tatentschluss mindestens für möglich gehalten und gebilligt und dementsprechend auch seinen Meineid erwartet habe, weil sie ihn sonst nicht als Zeugen für ihre unwahren Behauptungen benannt haben würde."
Hieraus ergibt sich, dass der Tatrichter das Fortbestehen enger Beziehungen auch noch während des Scheidungsprozesses, wenigstens bis zur Abfassung des die Zeugenbenennung enthaltenden Schriftsatzes vom 9. Oktober 1952, vorausgesetzt hat. Hätte er bei der Prüfung des Tatbestandes der Beihilfe durch Unterlassen alle diese Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt, so wäre er möglicherweise doch zu der Überzeugung gelangt, dass noch zur Zeit der Eidesleistung - 28. Oktober 1952 - eine solche innere Bindung des Zeugen an die Angeklagte bestanden hat, dass hierdurch seine Entschlussfreiheit hinsichtlich der Erfüllung seiner Wahrheitspflicht wesentlich beeinträchtigt war; das Fortbestehen sexueller Beziehungen ist zur Annahme einer solchen Abhängigkeit nicht unbedingt erforderlich. Alsdann wäre die Angeklagte verpflichtet gewesen, die durch ihr Vorgehen im Prozess verstärkte Gefahr der falschen Eidesleistung spätestens im Beweistermin durch Eingeständnis ihrer Verfehlungen von dem Zeugen abzuwenden. Der Mangel einer erschöpfenden Würdigung der im Urteil festgestellten Tatsachen, die eine Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussen können, muss auf die sachlich-rechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft hin vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (RGSt 77, 157, 160; HRR 1936, 1155; BGH 4 StR 50/51 vom 15. November 1951; 4 StR 815/52 vom 8. April 1954).
Auch die Hilfserwägungen zur inneren Tatseite, mit denen, der Freispruch gerechtfertigt werden soll, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. "Mangels jeglicher Anhaltspunkte und auch bei der juristischen Unkenntnis der Angeklagten" hat das Landgericht nicht feststellen zu können geglaubt, "dass sie sich bewusst gewesen sei, zur Verhinderung der Falschaussage und des Meineids des Zeugen F. verpflichtet zu sein. Ihr sei also die Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals und mithin auch der Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB nicht nachzuweisen." Es ist zwar zutreffend und entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die rechtliche Handlungspflicht zum Tatbestand der unechten Unterlassungsdelikte gehört, der Vorsatz also auch das Bewusstsein dieser Pflicht und die tatsächliche Möglichkeit, sie zu erfüllen, umfassen muss (BGHSt 2, 150, 155 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; 3, 82, 89 [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]; 4, 20, 22 [BGH 22.01.1953 - 4 StR 417/52]; NJW 1953, 591 Nr. 14; 1838 Nr. 18; LpzK 7. Aufl S 30, 39 unter B II c; Maurach, Deutsches Strafrecht I 172, 245; Gallas JZ 1952, 371, 373 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; aA Welzel, Deutsches Strafrecht 4. Aufl. S 154, 160; NJW 1953, 329). Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass schon die oben hervorgehobenen, der Sachverhaltsschilderung entnommenen Tatsachen Anhaltspunkte für die Vorstellungen der Angeklagten ergeben, die Schlüsse auf das Bewusstsein ihrer Handlungspflicht ermöglichen. Juristische Kenntnisse der Angeklagten brauchen dabei nicht vorausgesetzt zu werden. Jedenfalls lässt sich unter den festgestellten Umständen nicht ohne weiteres ausschliessen, dass sie bereits aus dem allgemeinen Gefühl ihres Unrechts auch zur Erkenntnis ihrer Verpflichtung gelangte, F. von der Begehung eines so schweren Verbrechens, äusserstenfalls durch Offenbarung der Wahrheit im Vernehmungstermin, zurückzuhalten. Entscheidend für diese. Würdigung ist ihre Persönlichkeit, ihr Charakter und vor allem ihre Einsichtsfähigkeit, über die der Tatrichter sich in der Hauptverhandlung Gewissheit zu verschaffen haben wird.
Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Krumme
Dr. Augustin
Seibert
Lang-Hinrichsen