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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1953, Az.: 1 StR 88/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1953
Aktenzeichen
1 StR 88/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 16.09.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 327 - 331
  • JZ 1954, 165-166 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1953, 1720-1721 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Meineid

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Wilhelm L. aus Bad R., geboren am ... in K.,

Amtlicher Leitsatz

Benennt ein Anwalt einen Zeugen für eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung, so setzt er ihn dadurch keiner erhöhten Gefahr der Falschaussage aus. Hat er keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Falschaussage genommen, so ist er nicht verpflichtet, sie zu verhindern. Ein solches Unterlassen ist keine Beihilfe zum Meineid.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 16. September 1952 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Bei dem wegen Meineids verurteilten Mitangeklagten Josef G. wurde wegen Unterhaltsrückstands ein Rundfunkgerät gepfändet. G. ersuchte den Angeklagten daraufhin um anwaltlichen Rat und trug ihm vor, er habe das Gerät schon im Jahre 1946 seiner Mutter Anna G. für ein Darlehn übereignet, sie habe es in seiner Wohnung, wo sie sich tagsüber aufhalte, belassen. Mit dieser Begründung erhob der Angeklagte für Anna G. die Drittwiderspruchsklage; die Darlehnsquittung von 1946 legte er dem Gericht vor; als Zeugen benannte er Josef G.. Auf das Bestreiten der Beklagten vernahm der Amtsrichter den Josef G. als Zeugen über das beiderseitige Vorbringen. Bei der Vernehmung vertrat der Angeklagte die Klägerin. Josef G. bekundete, "um die Sache zu vereinfachen und lästigen Fragen aus dem Wege zu gehen", aus eigenem Entschluss wahrheitswidrig, das Gerät habe seiner Mutter schon immer gehört; sie habe es aus Karlsbad mitgebracht. Der Angeklagte bemerkte den Widerspruch zur Klagebegründung und erwog, falls die Aussage falsch sei, könne er den Zeugen durch Vorhalt vielleicht zur Berichtigung veranlassen. Dennoch griff er auch nicht ein, als die Gegenpartei die Beeidigung beantragte und G. "hilfesuchend" nach ihm hinsah. Der Amtsrichter klärte, soweit ersichtlich, den Widerspruch nicht auf und vereidigte Gambert. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte den Meineid, falls ein solcher vorliege, billigte (bedingter Vorsatz). Es hat ihn wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten muss Erfolg haben.

2

1.

Der Meineid des Mitangeklagten G. ist ausreichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen hat G. Gewusst Unwahres beschworen und später den Angeklagten mit seinen Gewissensbedenken und der Frage, ob er die falsche Aussage bei Gericht berichtigen solle, mehrmals aufgesucht. Hiernach hat G. bei der Aussage gewusst, dass seine unrichtigen Angaben, obgleich sie auf das mit der Klage erstrebte Ergebnis hinausliefen, unter die Beweisfrage und den Eid fielen.

3

2.

Eine Beihilfe des Angeklagten zu diesem Meineid, durch tätiges Handeln wie durch Unterlassen, scheidet nach den Urteilsfeststellungen aber aus.

4

a)

Die blosse Benennung des G. als Zeugen für wahre Klagebehauptungen kommt als Beihilfehandlung nicht in Betracht. Die Benennung für eine wahre Prozessbehauptung setzt den Zeugen keiner gesteigerten, prozessunangemessenen Gefahr der Falschaussage aus. Sie allein begründet deshalb bei einer Falschaussage des Zeugen keine Hinderungspflicht des Prozessbevollmächtigten der benennenden Partei. Der Zeuge hat sein Verhalten vielmehr allein zu verantworten. Dies ist auch hier der Fall, G. hat bei der Vernehmung bewusst eine vom Klagevorbringen abweichende, unwahre Darstellung gegeben, die vom Angeklagten in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst war, ihn vielmehr überraschte und in Zweifel über ihre Richtigkeit versetzte.

5

Im übrigen ist ungeklärt geblieben, ob und warum der Amtsrichter, der den Zeugen G. zugleich gemäss § 139 ZPO über das beiderseitige Vorbringen vernahm, der Abweichung der Aussage von der Klagebegründung nicht weiter nachgegangen ist.

6

b)

Dass der Angeklagte auf den "hilfesuchenden" Blick des G. hin nicht eingegriffen hat, begründet nicht den Vorwurf einer Beihilfe durch schlüssiges Handeln in der Form innerer Unterstützung des G., wie der Oberbundesanwalt es erwogen hat. Die schlüssige Handlung besteht regelmässig in einem Tun und ersetzt die üblichen Ausdrucksmittel, indem sie, mindestens für den Eingeweihten, einen Gedanken so kundgibt, als ob er ausgesprochen würde. Per Angeklagte ist jedoch untätig geblieben und hat damit nur gezeigt, dass er dem G. die Verantwortung für sein Verhalten, es sei richtig oder falsch, überlasse. Dazu war er berechtigt. Nur ausnahmsweise, etwa bei vorheriger Verabredung, kann blosses Untätigbleiben den Willen zur tätigen Beihilfe ausdrücken und dann als schlüssige, bestärkende "Handlung" gelten. Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor.

7

3.

Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen pflichtgebotenen Tuns kommt gleichfalls nicht in Betracht, weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO), noch unter dem eines vorgängigen, pflichtbegründenden Verhaltens.

8

a)

Der Angeklagte hat als Prozessbevollmächtigter seiner Partei keine unvollständige oder unrichtige Erklärung über tatsächliche Umstände abgegeben, sondern den richtigen Sachverhalt vorgetragen. Er hat also der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO entsprochen.

9

Aber auch ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht hätte nur dann strafrechtliche Folgen, wenn er zugleich ein Strafgesetz verletzt. Die Wahrheitspflicht ist eine Verfahrenspflicht; ihre Nichtbeachtung hat nur verfahrensrechtliche Folgen (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 138 Anm. 2); Straffolgen sieht das Gesetz nicht vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verfahrenspartei, die das Zustandekommen einer Falschaussage des Zeugen nicht gefördert hat und sie nicht abwendet, obwohl sie es könnte, unter Umständen zwar dem § 138 ZPO zuwiderhandelt, aber allein dadurch keine strafbare Unterlassung begeht. Die blosse Benennung eines Zeugen für eine wahre oder doch für wahr gehaltene Prozessbehauptung ist kein pflichtbegründendes Verhalten im Sinne der Tatbegehung durch Unterlassen (vgl. BGHSt 1, 22, 27; 2, 129, 134, 3, 18; RGSt 72, 22; 74, 39), weil sie den Zeugen keiner prozessunangemessenen, besonderen Gefahr der Falschaussage aussetzt.

10

Die Entscheidung BGHSt 2, 129, 133 steht nicht entgegen. Sie behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand durch sein Verhalten einen Zeugen in die besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche (inadäquate) Gefahr der Falschaussage bringe, und verneint das unter den näher festgestellten Umständen für einen vom Gegner benannten Zeugen. Daraus ist nicht zu folgern, dass für einen von der Prozesspartei selbst benannten Zeugen schon deshalb das Gegenteil gelte.

11

Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 70, 82, 84 ist abzulehnen. Sie beachtet die verfahrensrechtliche Stellung des Prozessbevollmächtigten nicht genügend; die darin ausgesprochene Ansicht würde ihn häufig in einen unzumutbaren Interessenwiderstreit versetzen. Aus § 138 ZPO ergibt sich somit kein Rechtssatz, der das angefochtene Urteil stützen könnte.

12

b)

Dasselbe gilt für das wirtschaftliche Interesse des G. am Ausgang des Rechtsstreits, dem das Landgericht so grosse Bedeutung beimisst. Dieser Umstand ist zur Begründung einer Garantenpflicht schon seinem Wesen nach ungeeignet. Da es dein Angeklagten freisteht, für eine wahre oder für wahr gehaltene Prozessbehauptung einen Zeugen zu benennen, ohne dadurch eine Garantenpflicht für dessen Wahrheitsgemässe Aussage zu übernehmen, so kann das wirtschaftliche Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits - ein übrigens häufig nicht mit Sicherheit erkennbarer und auch wechselnder Umstand - keine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal dasselbe sonst auch für die Parteivernehmung gelten müsste. Der Prozessvertreter benennt die Beweismittel und muss sich bei seinem Vorbringen auf die Angaben seines Auftraggebers in wechselnden Prozesslagen verlassen dürfen, solange sie nicht offensichtlich unwahr sind. Ihm das unberechenbare Wagnis des Verstosses gegen schwer erkennbare "Unterlassungspflichten" mit erheblichen Straffolgen und den weiteren Wirkungen für seine Berufstätigkeit aufzubürden, geht nicht an. Die Grundsätze über die unechte Unterlassungsstraftat finden hier ihre Grenze nicht nur an dem Erfordernis der Bestimmtheit des Strafrechts, der Straftatbestände und am Schuldnachweis, sondern auch an der Eigenart des bürgerlichen Rechtsstreits und den berechtigten Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten.

13

c)

Für ein etwaiges standeswidriges Verhalten des Angeklagten (vgl. RGSt 70, 84) gilt dasselbe wie für eine Verletzung der Wahrheitspflicht (vgl. 3 a); es hat nur standesrechtliche Folgen. Das ergibt ausserdem ohne weiteres die Partei- und Vertreterstellung im Zivilprozess: War die Klägerin selbst bei Anwesenheit im Termin unter den festgestellten Umständen nicht zum Einschreiten verpflichtet, so konnte sich ihre Rechtsstellung nicht durch die Tatsache der anwaltlichen Vertretung verschlechtern.

14

4.

Da die Tatfeststellungen den Sachverhalt nunmehr erschöpfen und kein anderes Strafgesetz verletzt ist, ist Freisprach geboten, ohne dass es auf die innere Tatseite, besonders auf die Kenntnis der vermeintlichen Hinderungspflicht und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, noch ankommt.

Krumme Hülle Jagusch Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleist verhindert. Krumme