Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1951, Az.: 3 StR 629/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 629/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Duisburg - 23.04.1951
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Meineid
Prozessgegner
den Arbeiter Johannes D. aus M., L.strasse ..., geboren am ... 1916 in M.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. April 1951 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte von der Anklage wegen Anstiftung zur Personenstandsfälschung und zur versuchten Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Anklage wirft dem Angeklagten D. vor, die frühere Mitangeklagte B. zu den von ihr begangenen Straftaten: Personenstandsfälschung, wissentlich falsche Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und Zeugenmeineid angestiftet zu haben. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Die ledige Mitangeklagte B. unterhielt mit dem verheirateten, damals in Scheidung liegenden Beschwerdeführer ein Liebesverhältnis und hatte seit November 1948 regelmässig mit ihm Geschlechtsverkehr. Als sie am 7. September 1949 ein Mädchen geboren hatte, gab sie am 17. Oktober 1949 gegenüber dem Jugendamt in M. als Erzeuger des Kindes einen Besatzungsangehörigen namentlich an und versicherte an Eides Statt der Wahrheit zuwider, in der Empfängniszeit, nämlich vom 9. November 1948 bis zum 10. März 1949, mit keinem anderen Mann als diesem Besatzungsangehörigen geschlechtlich verkehrt zu haben. In dem vom Jugendamt für das Kind gegen den Beschwerdeführer geführten Rechtsstreit legte dieser im ersten Termin am 16. August 1950 ein vom 18. Juli 1950 datiertes, an das Jugendamt gerichtetes Schreiben der Mitangeklagten B. vor. Darin bestätigte diese "nochmals", dass der Beschwerdeführer mit ihrem Kindenichts zu tun habe, und drückte ihre Verminderung darüber aus, dass ihm eine Vorladung zur Anerkennung der Vaterschaft zugeschickt werde. Durch Beweisbeschluss wurde nunmehr die zeugenschaftliche Vernehmung der Mitangeklagten B. darüber, dass sie in der Empfängniszeit mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt habe, angeordnet. Im Termin am 13. September 1950 bekundete sie bewusst der Wahrheit zuwider, sie habe den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer erst im November 1949 gehabt. Diese Aussage beeidete sie. Der Beschwerdeführer war bei der Vernehmung und der Eidesleistung anwesend. Er wusste, dass die B. falsch ausgesagt hatte, als zu ihrer Vereidigung geschritten wurde.
Das Landgericht sieht es nicht für erwiesen an, dass der Angeklagte die B. dazu bestimmt hat, dem Jugendamt gegenüber die falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben und im Unterhaltsrechtsstreit ein falsches Zeugnis abzulegen und zu beschwören. Dagegen hat es ihn wegen Beihilfe zum Zeugenmeineid der B. verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision. Die mit ihr erhobene verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgeführt (StPO § 344 Abs. 2), die sachlich-rechtliche Rüge unbegründet.
Das Landgericht findet die Beihilfe zum Meineid nicht in einer den Entschluss zum Meineid fördernden tätigen Einwirkung des Beschwerdeführers auf die Mitangeklagte B. vor ihrer Vernehmung, sondern erst in seinem Verhalten im Beweisaufnahmetermin. Er habe dadurch, dass er vor der Beeidigung der B. nicht "eingegriffen" habe, um sie vor dem Meineid zu bewahren, die Leistung des Meineides gefördert. Hätte er eingegriffen, so wäre der Sachlage nach der Meineid der B. wahrscheinlich überhaupt verhindert worden. Dieser fördernden Wirkung seiner Untätigkeit sei er sich bewusst gewesen. Er sei rechtlich verpflichtet gewesen, den Meineid der Mitangeklagten B. zu verhindern, weil er sie in die Gefahr, eine falsche Aussage zu machen und zu beeiden dadurch gebracht habe, dass er im Termin vom 16. August 1950 das Schreiben der B. an das Jugendamt vom 18. Juli 1950 vorgelegt und sich ausdrücklich auf den Inhalt dieses Schreibens berufen und dadurch die zeugenschaftliche Vernehmung der B. veranlasst habe.
Nach den allgemeinen anerkannten Grundsätzen über die Strafbarkeit von Unterlassungen ist auch derjenige als Gehilfe strafrechtlich verantwortlich, der die Verübung einer Straftat durch einen anderen nicht verhindert, obwohl er hierzu rechtlich verpflichtet und tatsächlich in der Lage ist. Ferner herrscht in Rechtsprechung und Rechtslehre Übereinstimmung darüber, dass, wer selbst eine Gefahr geschaffen hat, verpflichtet ist, den aus dieser Gefahr drohenden schädlichen Erfolg abzuwenden. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der vorher durch seine Tätigkeit die Gefahr geschaffen hat, dass der Zeuge wissentlich die Unwahrheit sagt und seine unwahre Aussage auch beschwört, rechtlich verpflichtet, tätig einzugreifen, um den falschen Schwur zu verhindern. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 75, 271, 273, 274 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle geschaffen. Allerdings hatte die Mitangeklagte B. schon vor Erhebung der Unterhaltsklage dem Jugendamt gegenüber behauptet, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem von ihr benannten Besatzungsangehörigen Geschlechtsverkehr gehabt. Aber nicht diese falsche Angabe nötigte - wie die Revision meint - das Jugendamt als gesetzlichen Vertreter des klagenden Kindes, die B. als Zeugin für den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer zu benennen, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beklagter die Klagebehauptung bestritt. Das Landgericht erwähnt diesen Umstand nicht ausdrücklich, sondern hebt als Veranlassung für die zeugenschaftliche Vernehmung nur hervor, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 18. Juli 1950, in welchem die B. "bestätigte", er habe "mit ihrem Kinde nichts zu tun", vorlegte und sich auf dessen Inhalt bezog. Der Sinn dieses Verhaltens war es jedoch, die zur Begründung der Klage vorgetragene Behauptung, er habe mit der B. während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt, zu bestreiten und diesem Bestreiten den Anschein einer Begründung zu geben. Dieses Bestreiten allein nötigte nach den Verfahrensregeln das Amtsgericht, die B. zeugenschaftlich zu vernehmen. Hätte der Beschwerdeführer der Wahrheit die Ehre gegeben und die Klagebehauptung zugestanden, so hätte das Amtsgericht dem Klageantrag entsprechen müssen, ohne über die zur Begründung des Klageanspruchs behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben (§ 288 ZPO). In dem Bestreiten des Beschwerdeführers lag für das Amtsgericht auch ein mindestens tatsächlicher Zwang, die B. bei ihrer Bedeutung als einzige Tatzeugin auf ihr Zeugnis zu vereidigen. Gerade dieses Bestreiten hat die Gefahr, die für die B. mit ihrer Vernehmung verknüpft war, erst wirklich geschaffen. Die gegenteilige Annahme der Revision verkennt die Sachlage.
Wie schon das Reichsgericht in der oben angezogenen Entscheidung ausgeführt hat, schafft eine Prozesspartei allein dadurch, dass sie die Vernehmung eines Zeugen veranlasst, allerdings noch nicht die Gefahr, dass dieser Zeuge einen Meineid leistet. Es liegt nur in der Entschliessung des Zeugen selbst, ob er seiner Zeugnispflicht gemäss die Wahrheit sagen will oder nicht. Insoweit ist der bisweilen in der Rechtslehre aufgestellte Satz richtig, die Prozesspartei, die lediglich durch falsche Prozessbehauptung den Zeugen in die Lage gebracht habe, falsch auszusagen, habe keine Pflicht, die Falschaussage zu verhindern (so Maurach, SJZ 1949 Sp 541; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 2. Aufl. S. 91). Es muss noch irgend etwas hinzutreten, das geeignet ist, die Entschliessung des Zeugen im Sinne des Meineides zu beeinflussen. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht ausser acht gelassen.
Der Mangel stellt den Bestand des Urteils jedoch nicht in Frage. Seine Ausführungen ergeben Umstände, die geeignet waren, die Mitangeklagte B. zur Leistung des Meineides zu bestimmen. Zwar hat sie Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer im November 1949 - also nach der Geburt des Kindes - zugegeben und damit die Gefahr, wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, auf sich genommen. Beide Angeklagten hatten aber schon vor der Geburt des Kindes die Absicht zu heiraten, sobald der Beschwerdeführer von seiner Frau geschieden sein würde. Das Landgericht schliesst daraus ohne Rechtsirrtum, dass der B. an baldiger Scheidung der Ehe gelegen und sie deshalb daran interessiert gewesen sei, dass er nicht als Vater des Kindes hervortrat. Ferner erwägt das Landgericht, dass die B. den Beschwerdeführer, indem sie ihn durch Verschweigen der Vaterschaft von Unterhaltsverpflichtungen frei stellte, gleichzeitig an sich fesselte. Im Hinblick auf diese Umstände hält das Landgericht es nicht für ausgeschlossen, dass die Mitangeklagte B. die falschen Angaben vor dem Jugendamt aus eigenem Entschluss gemacht habe.
Diese Umstände waren auch geeignet, die B. im Unterhaltsrechtsstreit zu der falschen Aussage über ihren Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit zu bestimmen. Sie hatte ein starkes Interesse daran, den Mann nicht zu verlieren, mit dem sie schon seit längerer Zeit ein Liebesverhältnis unterhielt und der sie heiraten wollte. Dazu kommt, dass die Mitangeklagte B. dem Beschwerdeführer zur Vorlage vor dem Amtsgericht das an das Jugendamt gerichtete Schreiben vom 18. Juli 1950 ausgehändigt hatte, in dem sie "bestätigte", dass er mit dem Kind nichts zu tun habe. Sie hatte damit bereits dem Amtsgericht gegenüber, wenn auch nicht unmittelbar, eine Erklärung dahin abgegeben, dass der Beschwerdeführer nicht als Erzeuger ihres Kindes in Frage komme. Weiter hatte sie sich durch die Angabe, in der Empfängniszeit nur mit einem bestimmten Besatzungsangehörigen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bereits der Personenstandsfälschung schuldig gemacht und gleichzeitig eine falsche Versicherung an Eides Statt wissentlich abgegeben. Wenn sie nunmehr als Zeugin vernommen die Wahrheit bekundete, lieferte sie sich damit selbst der Bestrafung wegen dieser Straftaten aus. Sie hatte also auch insoweit ein Interesse, an der bereits mehrfach ausgesprochenen Lüge festzuhalten. Durch die Vernehmung wurde die B. mithin in einen Widerstreit zwischen Zeugenpflicht und eigenem Interesse gedrängt, der sie nach der Erfahrung des Lebens leicht dazu führen konnte, die Unwahrheit zu beschwören, um der Bestrafung wegen der bereits begangenen Straftaten zu entgehen und die Aussichten auf die Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht zu verschlechtern oder gar zu zerstören.
Berücksichtigt man alle diese besonderen Umstände des Falles, so ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer durch sein wahrheitswidriges Bestreiten im Unterhaltsprozess die Mitangeklagte B. in die Gefahr gebracht hat, einen Meineid zu leisten. Zur inneren Tatseite würde die Feststellung des Landgerichts, er sei sich der durch sein Verhalten für die B. heraufbeschworenen Gefahrenlage bewusst gewesen, an sich nicht ausreichen, weil das Landgericht rechtsirrtümlich die Gefahrenlage bereits mit der Veranlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung für gegeben hält, ohne besondere die Gefahr des Meineides begründende Umstände zu fordern. Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, dass dem Beschwerdeführer diejenigen Umstände, die hier im Falle der zeugenschaftlichen Vernehmung der B. die Gefahr eines Meineides begründeten, bekannt waren. Das geht schon aus dem Umstand hervor, dass beide Angeklagte zur Zeit, als die B. die Angaben beim Jugendamt machte, ein Liebesverhältnis unterhielten und, als das Jugendamt für das Kind, trotz der falschen Angaben der B., die Unterhaltsklage erhob, dahin übereinkamen, auch weiterhin den Beschwerdeführer nicht als den Vater des Kindes zu benennen. Wenn das Urteil ausführt, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, dass die Angeklagten über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten vor dem Jugendamt "überhaupt" gesprochen hätten, so soll damit, wie der Zusammenhang ergibt, nur gesagt werden, dass sie vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht über dieselbe gesprochen haben, so dass dem Beschwerdeführer eine Anstiftung der B. zu dieser Tat nicht nachgewiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer wäre daher nach den für die strafbaren Unterlassungen entwickelten Grundsätzen verpflichtet gewesen, der Gefahr des Meineides der B. dadurch vorzubeugen, dass er gegenüber der Klagebehauptung der Wahrheit die Ehre gab. Spätestens als er wahrnahm, dass die Zeugin sich anschickte, die Unwahrheit zu beschwören, die sie - entsprechend der zu Beginn des Rechtsstreites getroffenen Vereinbarung - bekundet hatte, musste er mit der Wahrheit hervortreten und dadurch den falschen Schwur verhindern. Nach Lage der Dinge wäre dadurch der Meineid nicht nur, wie das Landgericht meint, "wahrscheinlich", sondern bestimmt verhindert worden; denn mit dem Zugeständnis der Klagebehauptung entfiel deren Beweisbedürftigkeit. Der Amtsrichter hatte sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Revision macht geltend, eine solche Pflicht habe für den Beschwerdeführer nicht bestanden, weil die Mitangeklagte B. den Entschluss, den beiderseitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit zu verschweigen, ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen völlig selbständig gefasst habe. Dieser Umstand schliesst indessen nur die Annahme aus, der Beschwerdeführer habe die B. zur Ableistung des Meineides angestiftet. Die Rechtspflicht, die im Hinblick auf die ihm bekannten Umstände zum Meineid Entschlossene durch Angabe der Wahrheit an dem falschen Schwur zu hindern, wird dadurch nicht berührt.
Dagegen könnte es zweifelhaft erscheinen, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, dass er sich durch Angabe der Wahrheit selbst zu einer Handlung bekannte, die ihm zur Unehre gereichte und ihn der Gefahr aussetzte, den Rechtsstreit zu verlieren und möglicherweise selbst wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden. Das Reichsgericht hat diese Frage in den Entscheidungen RGSt 72 S. 20 [23] und 75, 271, [275] bejaht. Beide Entscheidungen betreffen die Nichtverhinderung des Meineides des Ehebruchs zeugen im Scheidungsprozess durch die bei der Vereidigung anwesende ehebrecherische Partei. Das Reichsgericht ist der Auffassung, die Rechtsordnung müsse verlangen, dass man - wenigstens in der Regel - eher die Sühne für begangenes eigenes Unrecht auf sich nehme, als tatenlos neues unrecht von einem anderen begehen lasse, das man in seinem Ursprung schon selbst gefördert habe. Inwieweit dieser Satz allgemeine Geltung beanspruchen darf, kann unerörtert bleiben. Für den gegenwärtigen Fall ist ihm unbedenklich zuzustimmen, weil der Beschwerdeführer nicht nur in Kenntnis der Umstände, die die Mitangeklagte B. geneigt machten, falsch auszusagen und diese falsche Aussage zu beschwören, ihre Vernehmung veranlasste, sondern weil er diese Umstände zum grössten Teil selbst hervorgerufen hat.
Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich der Beihilfe zum Meineid der Mitangeklagten B. schuldig gemacht, begegnet demnach keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Revision des Beschwerdeführers ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Da das Landgericht den Angeklagten der Anstiftung zur Personenstandsfälschung und zur wissentlich falschen Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, die ihm als eine gegenüber der Anstiftung zum Meineid selbständige Tat zur Last gelegt worden ist, nicht für überführt hält, hätte es den Angeklagten insoweit freisprechen müssen. Das ist in den Urteilsgründen auch ausgesprochen, im Urteilsspruch aber unterlassen worden. Dieser Mangel kann durch entsprechende Ergänzung des Urteilsspruches von hier aus behoben werden.