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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1955, Az.: 3 StR 429/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1955
Aktenzeichen
3 StR 429/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 27.04.1954

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Meineid

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Professor Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. April 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Verurteilung der Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Meineid des Mitangeklagten Kl. ist unzureichend begründet.

2

1.

Schuldspruch.

3

a)

Die zur Tatzeit knapp 23jährige, in einfachen Verhältnissen lebende Angeklagte sagte sinngemäß zu dem Angeklagten Kl., der als Zeuge auf die Scheidungswiderklage ihres Ehemannes geladen worden war, erfahre ihr Mann von dem ehebrecherischen Verhältnis mit Kl., "dann sei was los". Daß diese Äußerung den Meineid des Kl. gefördert hat oder fördern sollte, stellt das Landgericht nicht fest. Es scheint in ihr nichts Strafbares zu finden. Daß die Äußerung nicht nachweisbar dazu diente, Kl. zum Meineid anzustiften, ergibt sich aus den Ausführungen auf S 4 UA. Die aus Rechtsgründen erforderliche Aufhebung des Urteils gibt dem Landgericht insoweit Gelegenheit zur Überprüfung.

4

b)

Tätige Beihilfe.

5

Im Anschluß an diese Äußerung "einigte" sich die Angeklagte mit Kl., daß dieser das Verhältnis als Zeuge verschweige. In äusserer Beziehung erleichterte dies den Meineid (§ 49 StGB); ohne das Einverständnis der Angeklagten K. hätte er dem Angeklagten Kl. sinnlos und gefährlich erscheinen müssen, weil Kl. dann mit ihrem Geständnis zu rechnen hatte. Die äußere Tatseite der Beihilfe ist daher schon durch dieses handelnde Eingreifen der Angeklagten, nicht nur durch Unterlassen, erfüllt (BGHSt 2, 129, 131) [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]. Dies hat das Landgericht nicht berücksichtigt.

6

Das angefochtene Urteil behandelt deshalb die innere Tatseite insoweit überhaupt nicht. Es lässt die Erörterung vermissen, ob die Angeklagte K. bei dieser tätigen "Einigung" erkannt oder jedenfalls für möglich gehalten und gebilligt hat, daß sie Kl. in seinem Meineidsvorhaben hierdurch forderte. Den Feststellungen zufolge mag dies nicht fern liegen. Jedoch versteht sich der Beihilfevorsatz nicht von selbst (vgl § 391 ZPO). Das Landgericht wird die innere (Tatseite noch, prüfen und im Urteil erörtern müssen.

7

c)

Unterlassen.

8

Den strafrechtlichen Vorwurf sieht das Landgericht bisher nicht in der Einigung der beiden Angeklagten über das Verschweigen, sondern darin, daß die Angeklagte K. den Meineid Kl.s in ihrer Gegenwart ungehindert geschehen ließ, obwohl sie ihn hätte hindern müssen. Dies ist zur äusseren. Tatseite nicht zu beanstanden, aber nicht mehr von Bedeutung, wenn schon tätige Beihilfe in äusserer und innerer Beziehung vorliegt.

9

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Meineidsbeihilfe durch Unterlassen besteht an sich darüber Übereinstimmung, daß demjenigen, der den Zeugen in die besondere Gefahr der Falschaussage bringt, daraus die Rechtspflicht zur Gefahrabwendung durch hinderndes Eingreifen erwächst (Garantenstellung kraft vorgängigen gefahrbegründenden Verhaltens). Nicht ganz, unzweifelhaft ist dagegen, wann ein gefährdendes Verhalten in diesem Sinn vorliegt. Der Grund dafür liegt wesentlich darin, dass eine gesetzliche Regelung der Straftaten durch Unterlassen, von § 330 c StGB und den wenigen echten Unterlassungsdelikten abgesehen, fehlt und daß der an sich zutreffende Gedanke der Strafbarkeit pflichtwidrigen Unterlassens nicht zu einem übermäßig ausgedehnten mittelbaren Geständniszwang mit Strafdrohung führen darf, wie er bei weiterem Fortschreiten auf diesem Wege leicht eintreten könnte, obwohl ihn weder der Zivilprozeß, noch das Strafverfahren kennt. Darauf hat die Rechtsprechung Rücksicht zu nehmen.

10

Gleichwohl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, er halte an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, dass schon eine Prozeßpartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Gegner benannten Zeugen "veranlaßt", Beihilfe zum Meineid leistet, wenn sie den Eid nicht verhindert, indem sie die Wahrheit bekennt (BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] und RGSt 75, 271). Der 1. Strafsenat ist, obgleich er diese Entscheidung des 4. Strafsenats kannte und in seinem Urteil anführt (BGHSt 2, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]), in einem hinsichtlich des Prozeßverhaltens der Beteiligten gleichliegenden Falle weniger weit gegangen; er sieht den rechtspflichtbegründenden Umstand nicht schon im bloßen wahrheitswidrigen Bestreiten, sondern in dem Fortbestand enger Liebesbeziehungen der leugnenden Partei zur Zeugin. So und noch zurückhaltender hat auch der 3. Strafsenat in ähnlichen Fällen entschieden (3 StR 20/53 vom 8. April 1954 und 3 StR 256/54 vom 16. September 1954). Auch die Entscheidung BGHSt 4, 327 des 1. Strafsenats mahnt zu vorsichtiger Zurückhaltung.

11

Diese Zweifel sind bedeutsam, jedoch können sie hier noch zurückstehen, weil die Urteilsfeststellungen jedenfalls ergeben, daß die Angeklagte und Kl. die Angabe der Unwahrheit geradezu verabredeten und überdies bis zu dem Meineid oder noch länger in Geschlechtsbeziehung standen, so daß in äusserer Beziehung auch strengen rechtlichen Anforderungen noch genügt ist.

12

Ausführungen zur inneren Tatseite fehlen jedoch auch hier. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob sich die Angeklagte im Termin vorstellte, daß sie Kl. durch jene Abrede und durch die Fortdauer der geschlechtlichen Beziehungen in besondere Meineidsgefahr gebracht hatte, daß ihr Untätigbleiben im Beweistermin seine Tat förderte und daß sie zum Einschreiten rechtlich verpflichtet sei. Die Feststellung, über die Folgen der Unterlassung, nämlich ihre Nichtüberführung wegen Ehebruchs, sei sie sich klar gewesen, genügt dazu nicht. Die gerichtliche Überzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der inneren Tatseite darf auch, wie sich schon aus der bei unechten Unterlassungstaten regelmässig nicht einfachen Sachlage ergibt, nicht formelhaft begründet werden. Die oben angedeutete Entwicklung der Rechtsprechung setzt die besonders sorgfältige Untersuchung der inneren Tatseite notwendig voraus, vor allem die Prüfung der dazu unerlässlichen Kenntnis, nicht nur des Kennenmüssens, der Rechtspflicht zur Hinderung (BGHSt 3, 82, 89) [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]. Solche Feststellungen sind entbehrlich, wenn die Angeklagte schon der tätigen Beihilfe schuldig ist.

13

2.

Strafausspruch.

14

a)

Daß die Strafkammer bei der Nichtanerkennung der Eidesfähigkeit die Entscheidung BGHSt 1, 156 nicht beachtet hat, beschwert die Angeklagte nicht (§ 358 Abs. 2 StPO).

15

b)

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewahrung aus den im Urteil mitgeteilten Gründen ist bedenklich und in dieser Form nicht zu billigen.

16

Es trifft nicht zu, daß wegen Meineids und Teilnahme daran verhängte Freiheitsstrafen "grundsätzlich" zu vollstrecken seien, weil öffentliche Belange die Vollstreckung stets forderten. Das Gesetz kennt keine derartige Regel, die den Aussagedelikten hinsichtlich der Strafvollstreckung eine Sonderstellung gäbe. Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen oder nur bei "besonderen Umständen" zu bewilligen (BGHSt 6, 125;  6, 298 [BGH 01.09.1954 - 6 StR 82/54]; BGH 1 StR 277/54 vom 23. November 1954 zum Meineid). Maßgebend sind stets sämtliche wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Allerdings haben die Gerichte - im Rahmen der Täterschuld die Bedeutung wahrheitsgemässer Aussagen für die Rechtsprechung zu berücksichtigen, so daß Strafaussetzung hier seltener vorkommen mag. Die Persönlichkeit des Täters, die Schwere der Schuld, Umfang und Nachhaltigkeit der strafbaren Tätigkeit, Alter, Vorleben, Lebenserfahrung und die zur Tat drängenden und von ihr abhaltenden Umstände fallen jedoch nicht minder ins Gewicht. Das angefochtene Urteil läßt von seinem Standpunkt aus diese Prüfung vermissen.

Glanzmann
Koeniger
Busch
Jagusch
BR Maaß ist infolge Urlaubs ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben. Glanzmann