Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1951, Az.: 1 StR 431/51
Verbrechen; Beihilfe; Meineidsbeihilfe; Beihilfehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 2, 219
- BGHSt 2, 129 - 135
- JZ 1952, 313 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 512-514 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Wer durch Rat oder Tat zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens wissentlich Hilfe leistet, leistet Beihilfe. Meineidsbeihilfe liegt bei jedem Verhalten vor , durch das der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des selbständig
entschlossenen Täters günstiger gestaltet. Dies gilt auch auch, wenn er dem Täter Hindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält. Dabei ist unerheblich, ob diese Hilfe gerade in der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum falschen Schwur bestehen muß. Die Beihilfehandlung kann sowohl in einem tätigen Handeln bestehen als auch in der pflichtwidrigen Unterlassung einer durch das Recht gebotenen Handlung (siehe auch BVerfG, NStZ 1985, 173, BayObLG, NJW 1984, 1366).