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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1951, Az.: 1 StR 431/51

Verbrechen; Beihilfe; Meineidsbeihilfe; Beihilfehandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1951
Aktenzeichen
1 StR 431/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 2, 219
  • BGHSt 2, 129 - 135
  • JZ 1952, 313 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 512-514 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Wer durch Rat oder Tat zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens wissentlich Hilfe leistet, leistet Beihilfe. Meineidsbeihilfe liegt bei jedem Verhalten vor , durch das der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des selbständig

entschlossenen Täters günstiger gestaltet. Dies gilt auch auch, wenn er dem Täter Hindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält. Dabei ist unerheblich, ob diese Hilfe gerade in der Förderung des Entschlusses des Meineidigen zum falschen Schwur bestehen muß. Die Beihilfehandlung kann sowohl in einem tätigen Handeln bestehen als auch in der pflichtwidrigen Unterlassung einer durch das Recht gebotenen Handlung (siehe auch BVerfG, NStZ 1985, 173, BayObLG, NJW 1984, 1366).