Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1954, Az.: 3 StR 20/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 20/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 07.11.1952
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der äussere Tatbestand der Beihilfe zur vorsätzlichen Falschaussage ist nach den tatrichterlichen Feststellungen gegeben. Der Beschwerdeführer war als Kläger und Widerbeklagter des Scheidungsrechtsstreits in den beiden Terminen vom 20. Mai und vom 19. September 1950 anwesend, in denen die Zeugin L. wissentlich der Wahrheit zuwider verneinte, mit ihm Zärtlichkeiten ausgetauscht und Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Diese unwahre Aussage hat er dadurch ermöglicht oder mindestens gefördert, daß er nicht, bevor die Zeugin über die dahingehenden Behauptungen der Ehefrau vernommen wurde, den wahren Sachverhalt zugab. Hieran war er, wie das Landgericht zutreffend annimmt, rechtlich verpflichtet, weil er durch sein Verhalten die L. in die Gefahr gebracht hatte, in dem Scheidungsprozeß falsch auszusagen. Er unterhielt mit ihr seit April 1950 ein Liebesverhältnis und ging auf den Wunsch der Zeugin, ihn nach durchgeführtem Scheidungsprozeß zu heiraten, "mindestens äusserlich" ein. Dadurch schuf er für die L. Umstände, die geeignet waren, sie im Scheidungsprozeß zu einer fälschen Aussage zu bestimmen. Durch Offenbarung der ehewidrigen Beziehungen hätte sie sich einer ihr zur Unehre gereichenden Handlung bezichtigen und zum mindesten Schwierigkeiten für die von ihr angestrebte Eheschliessung mit dem Angeklagten befürchten müssen. Indem er gleichwohl im Scheidungsprozeß die zur Begründung der Widerklage vorgetragene Behauptung der Ehefrau, er unterhalte mit der L. ein Liebesverhältnis, bestritt und dadurch ihre Vernehmung als Zeugin veranlaßte, rückte er schließlich die Gefahr einer falschen Aussage der Zeugin L. in die Nähe. Die Annahme, daß er unter diesen Umständen verpflichtet war, die falsche Aussage der Zeugin dadurch zu verhindern, daß er spätestens vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache sich zu dem Liebesverhältnis bekannte, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 22 [27/28]; 2, 129 und 3, 18 - beide zu § 154 StGB ergangen; 4, 173; fernerUrteil vom 27. September 1951, 3 StR 629/51, zu § 154 StGB).
Anläßlich der rechtlichen Würdigung führt das Urteil aus, der Angeklagte habe die Rechtspflicht gehabt, von der Zeugin L. die Gefahr einer Eidesverletzung abzuwenden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß es sich hierbei um einen Ausdrucksfehler handelt und daß das Landgericht - entgegen der Ansicht der Revision - die Frage geprüft und bejaht hat, auf die es hier allein ankam, nämlich ob der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, von der Zeugin L. die Gefahr einer vorsätzlichen falschen Aussage abzuwenden. Die im Zusammenhang damit geäußerte Ansicht der Revision, aus der Entscheidung BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] sei im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, daß eine Rechtspflicht, die Wahrheit zu bekennen, für den Angeklagten noch nicht bestanden habe, weil es zu einer Vereidigung nicht gekommen sei, ist verfehlt. Die Rechtspflicht geht dahin, einen rechtswidrigen Erfolg abzuwenden, für dessen Eintritt der Verpflichtete durch sein Vorhalten eine Gefahr begründet hat. Im Falle BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] hatte die Zeugin ihre falsche Aussage beeidigt. Den Meineid konnte der damalige Angeklagte noch dadurch abwenden, daß er spätestens vor dem Beginn des Schwörens die Wahrheit bekannte. Hier handelt es sich um eine uneidliche falsche Aussage. Sie konnte der Beschwerdeführer nur dadurch verhindern, daß er spätestens vor Beginn der Vernehmung der Zeugin zur Sache das Liebesverhältnis zugab.
An der Pflicht des Angeklagten, die Gefahr abzuwenden, ändert es nichts, daß er, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte, sich selbst zu einer Handlung hätte bekennen müssen, die ihm zur Unehre gereicht hätte, und sich ferner der Gefahr ausgesetzt hätte, bei Scheidung der Ehe für alleinschuldig oder doch für mitschuldig erklärt und vielleicht noch strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Zumutbarkeit der Erfüllung jener Pflicht in so gelagerten Fällen ist von der Rechtsprechung stets bejaht worden (RGSt 72, 20 [23] und 75, 271 [275]; BGH 3 StR 629/51 vom 27. September 1951). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung.
Zum inneren Tatbestand führt das Urteil aus, der Angeklagte habe in Kenntnis sowie mit Billigung aller Tatumstände, mithin vorsätzlich gehandelt. Daraus kann entnommen werden, daß er sich dessen bewußt war, durch sein Verhalten die Zeugin L. in die Gefahr gebracht zu haben, falsch auszusagen und dieses ihr Vorhaben zu fördern. Zum inneren Tatbestand gehört aber weiter das Wissen des Angeklagten darum, daß er, weil er jene Gefahr durch sein Verhalten heraufbeschworen hatte, verpflichtet war, sie von der Zeugin durch Bekennen der Wahrheit abzuwenden (BGHSt 2, 150 und 3, 82 [89/90]; ferner BGH NJW 1953, 591). Ob der Angeklagte dieses Bewußtsein gehabt hat, bedurfte besonders sorgfältiger Prüfung und einer ausdrücklichen Feststellung in den Urteilsgründen. Die formelhafte Wendung in den der rechtlichen Würdigung dienenden Ausführungen, der Angeklagte habe "in Kenntnis aller Tatumstände, mithin vorsätzlich gehandelt", genügt hier nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob der Tatrichter beachtet, hat, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kenntnis dieser Handlungspflicht zum Vorsatz im Sinne des § 59 StGB gehört, während das Reichsgericht den Irrtum über diese Pflicht bei Kenntnis der sie begründenden Tatumstände als einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum ansah (RGSt 74, 283 [286]; 75, 271 [276]). Dieser Mangel in den tatrichterlichen Feststellungen nötigt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß der Zeugin L. zufolge ihrer späteren Berichtigung die Wohltat des § 158 StPO zugute kommt, für den Angeklagten ausser Betracht zu bleiben hat, weil diese Vorschrift nur auf denjenigen anwendbar ist, der ihre Voraussetzungen erfüllt hat (BGHSt 4, 173 [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]).
Koeniger
Busch
Dr. Dotterweich
Maaß