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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1978, Az.: BVerwG 4 B 122.77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 122.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.03.1977 - AZ: 8 XIV 74

Fundstelle

  • BRS 37, 18 - 20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, und das angefochtene Berufungsurteil weicht auch nicht in der von der Beschwerde aufgezeigten Richtung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

2

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich - abweichend von dem Rechtssatz, daß ein Anspruch auf Erschließung gemäß § 123 Abs. 4 BBauG nicht besteht - "unter bestimmten Voraussetzungen ... die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden soweit verdichten kann, daß jede andere Entscheidung als Rechtsfehler anzusehen wäre", sowie die weitere Frage, "welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine konkrete Erschließungspflicht der Gemeinde angenommen werden kann". Die erste Frage ist bereits durch die im Berufungsurteil angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, und zwar dahin, daß sich die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde zu einer aktuellen Pflicht verdichten kann, auf deren Erfüllung der Bürger einen Anspruch erlangen kann (Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11; vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247 und Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 und vom 10 September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8). In diesen drei Entscheidungen hat der beschließende Senat dargelegt, daß und aus welchen Gründen "vor allem der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans", "die Erteilung einer Baugenehmigung" und erst recht die anschließend folgende "Ausführung des (genehmigten) Bauvorhabens" sowie schließlich die Forderung einer Gemeinde von "Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag" gemäß § 133 Abs. 3 BBauG "auf eine solche Verdichtung von Einfluß" sein können. Daß ein solcher Fall der "Verdichtung" der Erschließungspflicht der Gemeinde hier nicht vorliegt, ist vom Berufungsgericht zutreffend erkannt worden und auch nicht streitig.

3

Dieser Rechtsstreit gibt aber auch keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren mit rechtlicher Tragweite über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzlich zu klären, unter welchen anderen Voraussetzungen sich die allgemeine Erschließungspflicht zu einer konkreten Pflicht "verdichten" und dann auch zu einem entsprechenden subjektiven Anspruch von Bauwilligen führen kann. Die Beschwerde führt als Umstände, aus denen sich hier solche Voraussetzungen ergeben sollen, einmal die gemeindliche Bescheinigung vom 5. November 1969 an, daß es sich bei dem Grundstück des Klägers um Bauerwartungsland handele, ferner die positive Stellungnahme der Gemeinde zu dem Antrag auf Teilungsgenehmigung, weiterhin die Heranführung der Erschließung anderer Grundstücke bis in die Nähe des Grundstücks des Klägers und schließlich, daß die Erschließung auch seines Grundstücks die Gemeinde - angesichts seiner eigenen Zahlungsbereitschaft - nichts oder nur wenig gekostet hätte. Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese sehr besonderen Umstände des konkreten Falles überhaupt geeignet sind, den Ansatz für eine allgemein bedeutsame Rechtsklärung zu bieten. Jedenfalls sind alle diese Umstände, auch im Zusammenhang gesehen, nicht geeignet, einen subjektiven Anspruch des Klägers auf gemeindliche Erschließung seines Grundstücks zu begründen; das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die "Bescheinigung", daß das Grundstück "als Bauerwartungsland bezeichnet werden kann" (nicht etwa schon als Bauland o.dgl.; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 28 S. 25 [27]), enthielt nichts, was auf einen Verpflichtungswillen der Gemeinde deutete oder irgend eine Verpflichtung oder auch nur ein Vertrauen darauf begründen konnte, daß die Gemeinde in übersehbarer Zeit das Grundstück erschließen werde. Auch aus der positiven Stellungnahme der Gemeinde zu dem Antrag auf Teilungsgenehmigung ist nichts dergleichen zu folgern; denn dieses Genehmigungsverfahren betraf einen Wohnbau in dem erschlossenen nördlichen Teil des Grundstücks, der hier nicht im Streit ist; es stand schon wegen dieses Gegenstandes, zudem aber auch noch wegen des allgemeinen Verhältnisses zwischen Bodenverkehrsrecht und Erschließung (vgl. Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - BVerwGE 30, 203 [204 ff.]) nicht in Beziehung zu dem, was der Kläger jetzt zu erreichen sucht. Ebensowenig kann die Gemeinde zur - weiteren - Erschließung deshalb verpflichtet sein, weil die vorhandene Erschließung schon bis in die Nähe des Grundstücks des Klägers reicht und weil diese weitere Erschließung die Gemeinde wenig oder nichts kosten würde. Beides sind keine Umstände, mit denen sich die Gemeinde in ein Pflichtverhältnis gegenüber dem Kläger begeben haben könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, daß sich die Gemeinde im Umfange der von ihr durchgeführten Erschließung mit Folgekosten verschiedener Art belastet.

4

Grundsätzlich zu klären wäre hier auch nicht die Frage, ob der Bauwillige einen Anspruch zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde über die Erschließung seines Grundstücks habe. Daß nach § 123 Abs. 4 BBauG "ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht", zeigt hinreichend deutlich, daß die Erschließungsvorschriften dem allgemeinen Interesse und nicht dem individuellen Interesse der einzelnen Bauwilligen zu dienen bestimmt sind, daß mithin grundsätzlich ein subjektiver Anspruch des Bauwilligen auch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Gemeinde über die Erschließung seines Grundstücks nicht anzuerkennen ist. Zur Begründung eines solchen Anspruchs sind besondere Gründe der Art erforderlich, wie sie Voraussetzungen eines Anspruchs des Bauwilligen auf die Erschließung selbst bilden können. Die hier von der Beschwerde angeführten besonderen Umstände reichen aus den oben erörterten Erwägungen auch zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht aus. Auch das bedarf hier nicht der Klärung durch eine Revisionsentscheidung.

5

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den oben genannten drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wie die Beschwerde meint. Das Berufungsgericht hat durchaus gesehen, daß die von ihm zitierten Urteile zwar nur Beispiele für eine mögliche Verdichtung der Erschließungspflicht enthalten, es hat aber gerade auf dieser Grundlage im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen eine "damit vergleichbare Sach- und Rechtslage" (U.A. S. 18 ff.) hier nicht vorhanden ist. Diese Darlegungen beruhen auf derjenigen Rechtsauffassung, die in den drei erwähnten Urteilen des Senats zum Ausdruck gekommen ist, und lassen keinerlei Abweichungen davon erkennen. Insbesondere verkennt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß die Bescheinigung der Gemeinde vom 5. November 1969 aus den oben näher dargelegten Gründen nicht die Wirkung eines mit der vorliegenden Klage erstrebten positiven Vorbescheides über die Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers haben und folglich auch keinen Vertrauenstatbestand der Art schaffen konnte, wie er in den drei mehrfach erwähnten Urteilen des Senats vorausgesetzt wird.

6

Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und mit Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther