Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1960, Az.: 1 StR 91/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 91/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 17.11.1959
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter
Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 17. November 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, Hausfriedensbruches, ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung und wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision, die allgemein die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
I.
Sie meint, das Landgericht habe in den Fällen I 1 (K.-Villa) und I 3 (Härtl) den § 51 StGB zu unrecht nicht angewendet.
Diese Rüge greift nicht durch.
Der Angeklagte, der den äußeren Geschehensablauf zugibt, hat sich zur inneren Tatseite wie folgt verteidigt: Er wisse selbst nicht, weshalb und warum er in diese Häuser eingedrungen sei. Wahrscheinlich sei dies eine Folge des großen Alkoholgenusses in jenen Tagen gewesen. Im nüchternen Zustand würde er so etwas nicht tun. Er habe am 21. Juli und am 27. Juli 1959 jeweils im Laufe des Tages mehrere Liter Bier getrunken. Er müsse, wenn er auch nicht in der Lage sei die genaue Menge des genossenen Bieres anzugeben, jedenfalls unter starkem Alkoholeinfluß gestanden haben.
Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für unwahr. Die beiden Eheleute H. hätten bekundet, daß der Angeklagte durchaus nicht den Eindruck eines betrunkenen oder stark angetrunkenen Mannes gemacht habe. Außerdem spreche die Art und Weise, wie er in die K.-Villa und in das Haus der Frau H. eingedrungen sei (beide Male schwierige Fassadenklettereien mit Überwindung von teilweise erheblichen Kinderniesen) dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat ganz und gar Herr seiner Sinne gewesen sei und gewußt habe, wie er es anstellen müsse, um zu seinem Ziel zu kommen. Der Alkoholgenuß könne daher nach Auffassung der Kammer nicht so groß gewesen sein, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dadurch erheblich beeinflußt worden sei. Er sei auch über alle Einzelheiten des jeweiligen Geschehens nachträglich voll im Bilde.
Diese Würdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß den von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkten jeweils allein nach der Rechtsprechung nur ein beschränkter Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters zukommt. Es kann trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens das Hemmungsvermögen fehlen (BGH 1, 384, 385; 4 StR 191/53 vom 25. Juni 1953; 4 StR 432/53 vom 25. März 1954; RGSt 63, 46, 48; 64, 349, 353; 67, 149; BayObLG NJW 1953 S. 1523 Nr. 24). Auch das Erinnerungsvermögen allein ist kein sicherer Hinweis dafür, daß der Täter zur Zeit der Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war ( BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1953 S. 596 , 4 StR 652/53 vom 25. März 1954; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954). Ferner lassen die Bekundungen von Zeugen im allgemeinen keinen sicheren Schluß zu (BGH GA 1955, 269, 271).
Das Landgericht war aber rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsfeststellungen die Überzeugung zu gewinnen, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftaten voll zurechnungsfähig war.
Der Angeklagte hat über seinen angeblichen Alkoholgenuß vor Begehung der Straftaten nur allgemein gehaltene und äußerst ungenaue Behauptungen aufgestellt. Er hat weder die Menge des genossenen Bieres noch die Trinkzeiten noch die sonstigen Umstände auch nur annähernd bestimmt bezeichnet. Das Urteil enthält im übrigen keine Feststellungen, die darauf schließen ließen, daß der Angeklagte bei Begehung dieser Straftaten angetrunken war. Er hielt sich zwar zuvor in Wirtschaften auf. Dies allein besagt jedoch nichts. Die Revision macht auch nicht geltend, daß die Feststellungen der Strafkammer lückenhaft und unvollständig seien. Sie hat keine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erhoben, sondern nur die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Die Straftaten sind dem Wesen des Angeklagten auch nicht persönlichkeitsfremd. Er wurde erst kurz zuvor wegen gleicher Taten mit vier Monaten Gefängnis bestraft.
Unter diesen Umständen sind die Erörterungen der Strafkammer zu § 51 StGB ausreichend. Sie sind auch frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht konnte ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze aus den festgestellten Tatsachen den Schluß sieben, daß es sich bei den Angaben des Angeklagten im wesentlichen um Schutzbehauptungen handelt und daß sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen zu den Tatzeiten durch Alkoholgenuß nicht erheblich vermindert war.
II.
Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsfeststellungen über die Verletzungen der Frau H. besteht nicht.
Daß der Angeklagte im Falle H. nicht auch wegen Hausfriedensbruches bestraft wurde, beschwert ihn nicht.
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Seibert
Willms
Fischer
Dr. Faller