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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1954, Az.: 4 StR 432/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1954
Aktenzeichen
4 StR 432/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Paderborn - 07.04.1953

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl

Prozessgegner

den Schneidergesellen Helmut B. aus E., Kreis P., dort geboren am ... 1932,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. April 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der bisher unbestrafte Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Seine Revision erhebt die Verfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Der Angeklagte hatte sich, in der Hauptverhandlung darauf berufen, zur Zeit der Tat infolge Trunkenheit nicht mehr gewußt zu haben, was er tat. Der Verteidiger hatte hilfsweise u.a. beantragt, zum Beweise des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, mindestens aber des Abs. 2 StGB beim Angeklagten B. Gutachten des Leiters des städt. Untersuchungsamts und eines Facharztes anzufordern. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag durch Beschluß abgelehnt, weil keine sicheren Grundlagen dafür vorhanden seien, welche Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Alkoholverbrennung bestanden habe. "Die Kammer ist dazu der Auffassung, daß aus dem Weggeben des Gewehrs durch B. wenige Minuten nach Tatausführung der Schluß zu ziehen ist, daß Berhörster zur Zeit der Tatausführung noch so viel Einsichts- und Hemmungsvermögen besaß, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zumindest nicht ausgeschlossen war".

4

Der Verteidiger beantragte daraufhin bei seinem Schlußvortrage hilfsweise die Vernehmung des Professors Dr. Ponsold als Sachverständigen zum Beweise dafür, daß die Höhe der Alkohol-Blutkonzentration z.Zt. der Tat wissenschaftlich mit genügender Sicherheit zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB bestimmt werden könne, und zwar u.a. auf der Grundlage der genossenen Alkoholmenge, der verhältnismässig kurzen Trinkzeit und des Zeitabstandes.

5

Die Strafkammer hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil dan Sachverständigen, "wenn sie selbstverständlich [auch] an sich in der Lage sind, den Blutalkoholgehalt zu bestimmen und danach die Frage der Trunkenheit zu beurteilen, keine sicheren Unterlagen für ihre Untersuchung hätten zur Verfügung gestellt werden können, weil die Angeklagten selbst nicht angeben können, an welchen Tagesstunden sie den Alkohol zu sich genommen haben. Das ist aber wichtig wegen der Verbrennung". Das Landgericht führt weiter aus, auf Sachverständigengutachten komme es auch aus folgenden Erwägungen nicht an: Gegen die Volltrunkenheit B.s spreche zunächst, daß er sich im gesamten Ermittlungsverfahren zu keiner Zeit darauf berufen habe. "Hinzu kommt jedoch, daß B. sich vor, während und nach der Ausführung des Diebstahls durchaus zweckmässig und nicht als völlig Betrunkener verhalten hat". Er habe zunächst vor dem Diebstahl gewarnt und nach diesem aus Reue über sein Verhalten das entwendete Gewehr an den Mitangeklagten G. abgegeben. "Gerade die zugestandene Gewissensregung ... ist bezeichnend dafür, daß Berhörster noch das nötige Einsichts- und Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat besaß und nicht vollkommen betrunken war". - Die Strafkammer hat zwar angenommen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Beschwerdeführer auf Grund der von ihm vor der Tat unwiderlegt genossenen, beträchtlichen Alkoholmengen nicht auszuschließen sei. Das Landgericht hat jedoch, "auch im Interesse der Rechtssicherheit", von der im § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, "weil ein Täter, der sich selbst, wie hier, schuldhaft in den Zustand der Trunkenheit versetzt, keinen Anspruch auf eine Milderung der Strafe nach § 44 StGB hat".

6

Das angefochtene Urteil erweckt in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.

7

Die Ablehnung der Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen war rechtlich fehlerhaft.

8

Die Darlegungen des Tatrichters lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob er die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) besaß, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ohne die Hilfe eines Sachverständigen zu beantworten (vgl. auch BGH 4 StR 522/52 vom 5. Februar 1953). Der noch verhältnismässig junge Angeklagte war bisher unbestraft. Er hätte, wie das Landgericht selbst ausführt, "im Zustande der Nüchternheit die Straftat nicht begangen". Es handelte sich also um eine persönlichkeitsfremde Tat.

9

Jedenfalls kann bei der gegebenen besonderen Sachlage der Rüge der Revision, es hätte ein Sachverständiger gehört werden müssen, der Erfolg nicht versagt werden (§ 244 Abs. 2 StPO).

10

Die Abgrenzung der verschiedenen Zurechnungsfähigkeitsgrade nach Alkoholgenuß ist meist schwierig (vgl. auch Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, S 69, 70). Wohl nur ein ärztlicher Sachverständiger konnte im vorliegenden Fall nach entsprechender weiterer Aufklärung (OGHSt 3, 131, 144) - z.B. hinsichtlich der Trinkzeiten, der Menge des am Abend und in der Nacht vor der Tat getrunkenen Alkohols, unter Berücksichtigung der genossenen Speisen, der etwaigen Wachwirkungen des sog. Restalkohols, der Verbrennung und Ausscheidung, des Körpergewichts, der Konstitution, des Alters des Beschwerdeführers und seines Verhaltens - ein hinreichend sicheres Urteil über die Wirkungsstärke des Alkohols abgeben (vgl. auch Moeller: Rauschgifte und Genußmittel, S 171, 172). Entgegen den Ausführungen der Strafkammer ergeben sich übrigens schon aus den Urteilsfeststellungen gewisse Beurteilungsunterlagen (Alkoholgenuß am Morgen des 24. Januar 1953, anschließend der mit erheblichem Alkoholkonsum verbundene viermalige Besuch von Gaststätten ab 19 Uhr bis etwa 2 Uhr nachts, also bis kurz vor der Tatausführung).

11

Ob sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf Volltrunkenheit berufen hatte oder nicht, ist nicht entscheidend. Zudem hatte er, was die Strafkammer übersehen zu haben scheint, bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 6. Februar 1953 ausdrücklich geltend gemacht, er sei nur infolge seines "besoffenen Kopfes" in die Sache "hineingeschliddert". Der Verteidiger hatte hierauf in seiner Schutzschrift vom 30. März 1953 hingewiesen, ferner auch auf die schwächliche Konstitution des Beschwerdeführers.

12

Ferner legen die Ausführungen des Landgerichts die Vermutung nahe, dass es nur bei Erreichung des äußersten Grades der Trunkenheit die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben hält. Das ist rechtsirrig und ein sachlicher Mangel des Urteils.

13

Auch ein äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters steht der Annahme einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht im Wege (u.a. BGHSt 1, 384; JZ 1952, 296, 297). Auch "Gewissensregungen", wie sie das Landgericht festzustellen geglaubt hat, können bei Betrunkenen vorkommen, ohne daß dadurch die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen würde. Jedenfalls vermögen sie die Annahme einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht schlechthin in Frage zu stellen.

14

Der Angeklagte hat, wie ihm nicht zu widerlegen war, am Morgen zusammen mit drei anderen Personen zwei Flaschen Wein und eine Flasche Eislikör getrunken, was bereits bei dem älteren Mitangeklagten Gillner zu einem Rausch führte, den dieser aber ausschlief. Der Angeklagte hat dann am Abend und in der Nacht weiter - unwiderlegt - 20 bis 25 kleine Glas Eier zu sich genommen. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß sein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat ausgeschlossen war. Die Darlegungen der Strafkammer lassen überdies die Annahme zu, daß sie den vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang der eingenommenen Getränke als unzutreffend angesehen hat, obwohl sie diese Einlassung als unwiderlegt bezeichnet. Auch darin liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß.

15

Das Urteil ist somit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte nunmehr die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB bejaht werden, so wäre die des § 330 a StGB zu prüfen (vgl. dazu: BGHSt 1, 124 ff; BGH NJW 1952, 193, 194 Nr. 20).

16

Auch die Erwägung des Tatrichters, mit der er eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, § 44 StGB abgelehnt hat, ist gegenüber dem Beschwerdeführer rechtlich bedenklich. Die Grundlage der Strafzumessung bilden die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179). Es bedeutet zwar keinen Ermessensverstoß, wenn die Gewährung der fraglichen Strafmilderung aus Gründen persönlicher Schuld des Täters versagt wird (OGHSt 2, 324, 327; BGH 3 StR 395/51 vom 2. August 1951).

17

Die Strafzumessungsgründe des Tatrichters lassen es jedoch als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß er von einer unzulässigen Verallgemeinerung ausgegangen ist (vgl. auch BGH NJW 1953, 1760 Nr. 20). Eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer noch sehr jung war und ersichtlich unter dem Einfluß älterer Täter stand, ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. auch § 267 Abs. 3 S 1 StPO).

18

Der Angeklagte ist "Heranwachsender" im Sinne des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (§ 1 Abs. 2, § 116 JGG). Der Tatrichter hat daher jetzt zu prüfen, ob die Strafvorschriften für Jugendliche auf den Angeklagten anzuwenden sind, falls er wieder verurteilt werden sollte. - Zuständig für die neue Verhandlung ist das Jugendschöffengericht (§ § 108 Abs. 1, 40, 41 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 JGG).

Groß Krumme Engels Hülle Seibert