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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1954, Az.: 3 StR 357/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1954
Aktenzeichen
3 StR 357/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 12.02.1954

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen die Staatsgewalt

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. September 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Duisburg vom 12. Februar 1954

  1. 1.)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist,

  2. 2.)

    im Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verwerfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte, der wegen Verdachts des versuchten Herdes vor dem Schwurgericht stand, ist wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen Beamtennötigung und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einer Übertretung nach den §§ 4, 49 StVO zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt werden. Außerdem ist ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

2

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Erfolg gegen seine Verurteilung wegen Beamtennötigung.

3

Das Schwurgericht hau den Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zutreffend darin gesehen, daß der Angeklagte auf den Polizeimeister N. eindrang, ihm den vorher übergebenen Führerschein und die Fahrzeugpapiere mit Gewalt zu entreißen versuchte und dabei wild um sich schlug, so daß der N. zu Hilfe eilende Polizeihauptwachtmeister E. zum Schlagstock und zur Pistole greifen mußte. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte Beamten, die zur Vollstreckung von Gesetzen und von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen waren, in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes durch Gewalt Widerstand geleistet und gleichzeitig diese Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes tätlich angegriffen.

4

Nachdem E. zur Pistole gegriffen hatte, stürmte der Angeklagte in seinen Lastkraftwagen, setzte mit den Worten "Euch Hunde fahr ich kaputt" das Fahrzeug plötzlich in Bewegung und fuhr mit Vollgas auf die Polizeibeamten zu, so daß sich diese nur durch Beiseitespringen vor dem Überfahrenwerden retten konnten. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht in diesem Verhalten des Beschwerdeführers ein neues, selbständiges Vergehen der Beamtennötigung nach § 114 StGB gesehen hat. Das Schwurgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe durch das Anfahren den Beamten die Möglichkeit genommen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere eine sofortige Blutentnahme zu veranlassen. Die Beamten seien damit durch Gewalt und Drohung zur vorläufigen Unterlassung einer Amtshandlung genötigt worden. Hierin liege eine selbständige strafbare Handlung, weil die tätliche Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Beamten wegen der Rückgabe der Kraftfahrzeugpapiere bereits abgeschlossen gewesen sei.

5

Dem kann nicht beigetreten werden. § 114 StGB käme nur dann zur Anwendung, wenn die Amtshandlung, gegen die sich die anfänglichen Tätlichkeiten des Angeklagten richteten, bei der neuerlichen Gewaltanwendung und Drohung schon beendet gewesen wäre. Das war jedoch nach der eigenen Annahme des Schwurgerichts nicht der Fall. Die Beamten hatten das mit dem Anhalten des Lastkraftwagens erstrebte Ziel, den Sachverhalt aufzuklären, infolge des gewaltsamen Widerstands des Angeklagten noch nicht erreicht und folgten ihm deshalb, als er sich in sein Fahrzeug zurück begab, nach, um ihn erneut zu stellen, Dadurch, daß der Beschwerdeführer die Beamten mit dem "Kaputtfahren" bedrohte und den Lastkraftwagen in Bewegung setzte, leistete er den Beamten in der noch andauernden Amtshandlung abermals durch Gewalt Widerstand; zugleich griff er die Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes erneut an. Dieses Verhalten erfüllte, ebenso wie das vorausgegangene, den Tatbestand des § 113 StGB, der als Sondervorschrift dem des § 114 StGB vorgeht (BGH 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951 in VRS 4, 44) - § 114 StGB konnte daher nicht zur Anwendung kommen (BGH 2 StR 729/52 vom 20. Februar 1953 in VRS 5, 198).

6

Diese veränderte rechtliche Beurteilung führt indes nicht zur Annahme zweier selbständiger Vergehen nach § 113 StGB Die mehreren Widerstands- und Angriffshandlungen des Angeklagten hingen nämlich in ihrem seitlichen Ablauf, nach ihrer Zielrichtung (Abwehr der fortdauernden Amtshandlung der Polizeibeamten) und nach dem ihnen zugrunde liegenden Tatwillen so eng zusammen, daß sie sich nach natürlicher Auffassung als eine einheitliche Tat darstellen. Der Angeklagte durfte daher nur wegen eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 113 StGB verurteilt werden.

7

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch des angefochtenen Urteils selbst ändern. § 265 StPO steht nicht im Wege, weil sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen könnte als gegenüber der Anklage.

8

Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter wird anstelle der bisherigen Einzelstrafen von vier und fünf Monaten eine Einzelstrafe für das einheitliche Vergehen gegen § 113 StGB festzusetzen haben, die die Summe der aufgehobenen Strafen nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

9

2.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

10

Die Revision irrt, wenn sie meint, daß die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit i S. der §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB (vgl auch § 2 StVZO) denkgesetzlich ausschließe. Wer infolge des Genusses geistiger Getränke die zur Führung eines Kraftfahrzeuges erforderliche Aufnahme- und Handlungsbereitschaft nicht mehr besitzt, braucht noch nicht in seinem Einsichts- oder Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt zu sein (RGSt 69, 364; BGH 3 StR 819/52 vom 12. März 1953 in VfB 5, 359 [362]).

11

Der Angeklagte wies im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,9 Promille, wahrscheinlich sogar von 1,2 Promille auf. Zu seinen Gunsten ist bei der Prüfung der Fahrtüchtigkeit der geringere Wert von 0,9 Promille anzusetzen. Nun tritt zwar Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit erst bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 Promille ein, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]) näher dargelegt hat. Bei geringerem Blutalkoholgehalt kann Fahruntüchtigkeit vorliegen, sie muß es aber nicht. Hier bedarf es daher der Feststellung zusätzlicher Beweisumstände, die den Schluß rechtfertigen, daß die an sich gegebene Verminderung der Reaktionsfähigkeit einen Grad erreicht hat, die den Angeklagten außer Stande setzte, sein Kraftfahrzeug noch sicher zu führen (BGH 4 StR 198/53 vom 18. Juni 1953 in VRS 5, 541 [543];4 StR 655/53 vom 1. Januar 1954 in VRS 6, 203 [206]). Solche Umstände ergeben sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils - Der Angeklagte hatte einen besonders anstrengenden Arbeitstag hinter sich an dem er von 6 Uhr morgens bis gegen 10 Uhr abends ohne Ablösung Fahrten mit dem schweren 7 to Lastkraftwagen ausgeführt hatte. Seine Nahrung in dieser Zeit bestand nur aus drei (doppelten) Butterbroten, von denen er das letzte gegen 15 Uhr verzehrt hatte. Den ersten Alkohol (3 Glas Bier und 1 Schnaps) nahm er gegen 22 Uhr, von der Tagesarbeit noch ziemlich erhitzt, in der kurzen Zeit von einer halben Stunde zu sich. Im Anschluß daran hielt er sich bis gegen 2 Uhr nachts in Gaststätten auf, in denen er nochmals insgesamt 14 bis 16 Glas Bier trank. Daß diese Umstände, die zwangsläufig auch eine natürliche Ermüdung des Angeklagten auslösten, die nachteilige Wirkung des genossenen Alkohols auf die Fahrsicherheit verstärkt haben, liegt auf der Hand. Das Schwurgericht hat zudem festgestellt, daß der Angeklagte das Verbotsschild am Eingang der Schulz-Knaudt-Straße schlechthin übersehen hat. Es bemerkt dazu, daß das "offenbar infolge seines Zustandes" geschehen sei. Darin kommt die Überzeugung des Tatrichters zum Ausdruck, daß der Angeklagte das Verbotsschild unter der Wirkung des vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht wahrgenommen hat. Auch die von der Revision selbst in anderem Zusammenhange hervorgehobene sinnlose Flucht des Angeklagten vor den Polizeibeamten, die seine Papiere in Händen hatten, ist hier mit zu erwähnen.

12

Die angeführten Tatsachen rechtfertigen in Verbindung mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt von mindestens 0,9 Promille die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angekiagbe infolge des Genusses geistiger Getränke zur Tatzeit nicht mehr im Stande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob auch die von dem Sachverständigen festgestellte "soziale Enthemmung" des Angeklagten, die ihn sorglos, kritiklos und disziplinlos gemacht hat, Schlüsse auf die Fahrsicherheit des Angeklagten zuließ, Möglicherweise betraf diese Feststellung mehr die willensmäßigen Fähigkeiten als das Vermögen, äußere Vorgänge aufzunehmen und ihnen zu begegnen. Daß der Angeklagte die gesperrte und teilweise aufgebrochene Straße ohne sichtbare Schwierigkeiten durchfahren hat, ist kein wirksamer Beweis gegen die Verneinung der Fahrtüchtigkeit.

13

Die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a Abs. 1, 315 Abs. 3 StGB hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum in der Gefährdung der von dem Angeklagten in seinem Lastkraftwagen mitgenommenen Zechfreunde gesehen (BGHSt 6, 100). Sie wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Fahrgäste in Kenntnis des Alkoholgenusses des Beschwerdeführers an der Fahrt teilgenommen haben (BGH 4 StR 159/54 vom 24. Juni 1954 in VRS 7, 117).

14

3.

Rechtsirrig ist die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung nach den §§ 4, 49 StVO, weil er das Verbot, die Schulz-Knaudt-Straße zu befahren, nicht beachtet hat. Die Vorschrift des § 4 StVO enthält nur die Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden zur Sperrung von Straßen. Die Pflicht zur Befolgung solcher Verbote ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVO. Fehlerhaft war es überdies, daß das Schwurgericht die Verkehrsübertretung in den Schuldspruch aufgenommen hat, obwohl § 49 StVO n.F. nur noch die Natur einer Hilfsvorschrift hat und Übertretungen der StVO daher mir noch dann mitabzuurteilen sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (BGHSt 6, 25). Das war hier der Fall.

15

Auch die insoweit gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat von sich aus vernehmen.

16

4.

Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, daß er im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsunfähig gewesen sei. Er meint, er hätte nur wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt werden dürfen.

17

Zum Tatbestand des § 330 a StGB gehört, daß sich der Täter bei Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung infolge des Genusses geistiger Getränke in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat (§ 51 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung hat das Schwurgericht hier mit ausreichenden Gründen verneint. Der Angeklagte trank zwar in der Zeit von etwa 4 Stunden außer einem Schnaps etwa 17 bis 19 Glas Bier, so daß er schließlich "stark angetrunken" war. Der Tatrichter ist jedoch auf Grund des für den Zeitpunkt der Tat festgestellten Blutalkoholgehalts von 0,9 Promille bis 1,2 Promille sowie auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, daß bei dem Angeklagten keine Volltrunkenheit vorgelegen hat. Dieses Ergebnis steht mit der wissenschaftlich anerkannten Erfahrung, daß eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille aufwärts eintritt, in Einklang (vgl Weltzien in DAR 1953 S 48 [51]) - Dafür, daß der Angeklagte an einer Alkoholüberempfindlichkeit litt und deshalb schon bei einen wesentlich geringeren Blutalkoholgehalt die Fähigkeit, das unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, verloren haben könnte, geben die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

18

5.

Dagegen ist der Revision einzuräumen, daß das Urteil die Frage, ob sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat, nicht eindeutig beantwortet. Das Schwurgericht hat dazu bei der Erörterung der Frage der Volltrunkenheit ausgeführt, daß der Sachverständige, nach dessen Gutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1StGB "mit Sicherheit" zu verneinen seien, "sogar erklärt" habe, das Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht einmal im Sinne erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Diese Bemerkung läßt nicht mit ausreichender Gewißheit ersehen, ob sich der Tatrichter auch zu § 51 Abs. 2StGB dem Urteil des Sachverständigen angeschlossen hat. Zu einer Klarstellung in dieser Hinsicht bestand aber besonderer Anlaß, weil die Menge des von dem Angeklagten genossenen Alkohols (17 bis 19 Glas Bier und 1 Schnaps) nicht unerheblich war und weil, wie im Rahmen der Erörterung des § 315 a StGB dargelegt worden ist, besondere Umstände die nachteilige Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten gefördert haben. In diesem Zusammenhang kann auch die ebenfalls schon erörterte Feststellung des Sachverständigen von Bedeutung sein, daß der Alkoholgenuß bei dem Angeklagten zu einer sozialen Enthemmung geführt habe, die ihn sorglos, kritiklos und disziplinlos gemacht habe. Das Schwurgericht spricht an mehreren Stellen des Urteils selbst davon, daß der Angeklagte infolge des reichlichen Alkoholgenusses im Zeitpunkt der Tat "stark angetrunken" und "stark enthemmt" gewesen sei.

19

Bei dieser Sachlage war das Schwurgericht verpflichtet, die Frage abschließend zu klären, ob die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten nicht einen solchen Grad erreicht hat, daß seine Schuldfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Möglicherweise wollte es diese Frage mit der Erwägung verneinen, daß der Angeklagte am nächsten Tage noch gewußt habe, was er in der vorausgegangenen Nacht getan hatte. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Das Vermögen, sich an den Tatvorgang zu erinnern, gestattet nach ständiger Rechtsprechung weder einen zuverlässigen Schluß auf das Einsichtsvermögen des Täters im Zeitpunkt der Tat noch rechtfertigt es die Annahme, daß der Täter damals in der Lage war, seiner Einsicht gemäß zu handeln.

20

Die unzureichende Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB berührt den gesamten Strafausspruch, weil nicht auszuschließen ist, daß das Schwurgericht die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert haben würde.

21

Soweit die Revision das Strafmaß als an sich überhöht angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

22

6.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bisher im Urteil nicht hinreichend begründet.

23

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Entscheidung, daß sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus - Dabei sind neben der eigentlichen Tat vor allem die Persönlichkeit des Täters und sein bisheriges Fahrverhalten zu berücksichtigen (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] [176]). An dieser eingehenden Würdigung fehlt es im angefochtenen Urteil, Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich bei der Tat des Angeklagten nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, die noch keinen sicheren Schluß auf seine fahrtechnische oder charakterliche Unzuverlässigkeit gestattet (vgl BGH 3 StR 224/53 vom 15. Juli 1954). Eine sorgfältige Erörterung der für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist maßgebenden Umstände ist besonders dann geboten, wenn diese Maßnahme den Angeklagten in seiner beruflichen Tätigkeit schwer behindert. Im vorliegenden Fall könnte auch für den Angeklagten sprechen, daß seine Fahrweise, von dem überfahren des Verbotsschildes abgesehen, fahrtechnisch nicht zu beanstanden war, daß er keinen Unfall verursacht hat und daß er anscheinend die Tat schon am nächsten Morgen ernstlich bereut hat. Die Bemerkung des Schwurgerichts, dem Angeklagten müsse gerade durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Bewußtsein gebracht werden, daß er sich in Zukunft eines verkehrsgerechten Verhaltens zu befleißigen habe, ist eine Strafzumessungserwägung; die Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung, die dem Schütze der Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung durch diesen Täter dienen soll.

24

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder die Fahrerlaubnis entziehen, dann wird es die Fassung des Urteilssatzes mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang zu bringen haben (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] [177], 179 [183], sowie BGH 2 StR 301/53 vom 30. April 1954 in VRS 6, 440 [444]).

25

7.

Soweit das Urteil aus den erörterten Gründen aufzuheben ist, wird die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurückverwiesen.

26

Im Falle erneuter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) wird in den Urteilsgründen deutlicher als bisher darzulegen sein, aus welchen Gründen und nach welcher Bestimmung (§ 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB) dies erfolgt ist.

Glanzmann
Krauss
Koeniger
Martin
Dr. Wiefels