Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1951, Az.: 2 StR 390/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwG Lüneburg - 19.04.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.
Prozessgegner
1.) die Serviererin Lieselotte R., geboren am ... 1922 in H., wohnhaft in H., R.str. ...,
2.) den Kaufmann Wolfgang S., geboren am ... 1912 in E., wohnhaft in H., E. Baum ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Widerstand mit Gewalt begeht der Führer eines Pkw, der sich der Kontrolle eines Polizeibeamten dadurch entzieht, dass er davon- oder an ihn vorbeifährt.
- 2.)
Setzt sich die Tätigkeit des Hehlers, durch die er die Sache an sich gebracht hat, über ihre Entgegennahme hinaus in einen Verhalten fort, das die Verfügungsmacht über sie endgültig sichern soll, so ist die Hehlerei mit der Entgegennahme der Sache zwar rechtlich vollendet, noch nicht aber tatsächlich beendet. Eine dieser Sicherung dienende Handlung, die zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat erfüllt, trifft daher mit der Hehlerei rechtlich zusammen.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg vom 19. April 1951
- 1.)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte R. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhehlerei und der Angeklagte S. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt sind,
- 2.)
im Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagten wollten in einen Pkw unverzolltes Gut aus dem Ausländerlager B. nach H. befördern. Sie hatten die Ware, nämlich 190 kg Schokolade, 4 kg Tee und 2 1/2 Flaschen Branntwein, in das Fahrzeug verladen und damit gegen 23 Uhr gerade das Gebiet des Lagers verlassen, dessen Insassen Zollfreiheit für die ihnen vom Ausland als Liebesgaben übersandten Waren genießen, R. lenkte den Wagen, S. sass vorne neben ihr. Da wurden sie aus einer Entfernung von etwa 70 m von zwei Polizeibeamten, die rote Lichtzeichen gaben, zum Halten aufgefordert. Die Beamten, als solche durch ihre Uniform kenntlich, standen in der Mitte der Strasse neben einem erleuchteten Haus und zudem im Scheinwerferlicht eines am Strassenrand parkenden Zolldienstwagens und des Fahrzeugs der Angeklagtem. Diese erkannten die Beamten als solche an ihren Uniformen. Trotzdem hielten sie nicht an. R. verlangsamte zunächst ihre Fahrgeschwindigkeit, gab jedoch, als sie den Standort der Beamten erreicht hatte, plötzlich Gas und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Einer der Beamten, der die verschlossene Wagentür erfasst hatte und eine Strecke neben dem Fahrzeug einhersprang, musste den Türgriff loslassen, um nicht zu Boden gerissen zu werden. Auch als daraufhin zwei andere Beamte im Zolldienstwagen die Verfolgung der Angeklagten aufnahmen und nach mehrfachen wechselseitigen Überholungen wiederholt rote Zeichen mit Taschenlampen gegeben hatten, hielten die Angeklagten nicht an. Sie durchführen sogar, als sie von den sie verfolgenden Beamten in der Richtung zum Lager zurückgedrängt worden waren, nochmals die Stelle, wo die beiden ersten Polizisten standen, ohne jedoch deren wiederholte Stoppzeichen zu beachten.
Sie sind als Mittäter wegen fortgesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und in sachlichem Zusammenhang damit wegen Steuerhehlerei, und zwar insoweit S. als Täter und R. als Gehilfin, verurteilt worden. Beide haben Revision eingelegt. Sie behaupten, das Verfahrens- und das Strafrecht sei verletzt. Ihre Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.
I.
Entgegen der Meinung der Revision gibt das Urteil genügend Tatsachen an, die für eine Verurteilung beider wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erforderlich sind. Bei dem Sachverhalt bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen von. Amts wegen. § 267 Abs. 1 Satz 1 und § 244 Abs. 2 StPO sind deshalb nicht verletzt.
Fehlerfrei ist auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen und eines namentlich genannten Arztes als sachverständiger Zeuge darüber, dass S. zur Tatzeit an Unterernährung und Nachtblindheit gelitten habe. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses, dass diese Behauptung als wahr unterstellt werde, entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ebensowenig Bedenken begegnet im Ergebnis das Urteil, insoweit es seine Überzeugung begründet, der Angeklagte habe trotz der Nachtblindheit die Polizeibeamten gesehen. Ob, wie das Urteil annimnt, "Nachtblindheit sich erfahrungsgemäss nur nachteilig für das Sehen in der Dunkelheit auswirkt, wenn keine künstliche Beleuchtung vorhanden ist", oder ob, wie die Revision ausführt, diese Frage erst durch einen ärztlichen Sachverständigen hätte geklärt werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil stellt u.a. fest, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugab, die roten Lichter der Beamten schon vor deren ersten Zeichen zum Anhalten gesehen zu haben. Dann aber bestand für das Gericht selbst bei Berücksichtigung der weiteren Tatsache, daß S. angetrunken war, keine Veranlassung, durch einen Sachverständigen noch klären zu lassen, wie Nachtblindheit das Sehvermögen eines daran leidenden beeinflusse. Denn ungeachtet des Ergebnisses einer etwaigen Sachverständigenäusserung hat das Schwurgericht die sich auf Angaben des Angeklagten selbst stützende entscheidende Tatsache festgestellt, dass er die Lichtzeichen gesehen hat. Das etwaige Versäumnis, einen Sachverständigen zu vernehmen, hat somit das Urteil offensichtlich nicht beeinflusst.
II.
1.)
Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist auch sachlich-rechtlich fehlerfrei.
Sie hatten schon vor der ersten Aufforderung der Beamten zum Anhalten sie als solche erkannt und wussten, dass auch diejenigen, die ihnen die letzten Haltezeichen gaben, Beamte waren. Ihr Verhalten erfüllt auch die Merkmale des Widerstandes mit Gewalt. Sie haben mit Hilfe der motorischen Kraft ihres Fahrzeugs gegen die Beamten eine Tätigkeit entfaltet, die bestimmt und geeignet war, diese am Anhalten des Fahrzeugs zu hindern. Sie haben somit Widerstand geleistet. Dies geschah auch gewaltsam. Denn sie setzten eine physische Kraft gegen die Beamten in Bewegung, die deren Fähigkeit zur Willensbetätigung zwar nicht völlig ausschloss und deshalb nicht absolut wirkte, wohl aber diese mittelbar zu einer Willensbetätigung nötigte, nämlich dazu, der Gewalt des schnellfahrenden Kraftwagens zu weichen.
Das Schwurgericht nimmt an, beim Durchfahren der ersten Kontrollstelle hätten die Angeklagten dadurch Widerstand mit Gewalt geleistet, dass sie durch ihre Flucht den Beamten, der den Türgriff ihres Wagens festhielt, zwangen, ihn loszulassen. Vom inneren Tatbestand her mögen gegen diese äusserlich richtige Beurteilung zwar Bedenken bestehen. Denn dem Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, dass die Angeklagten es auch merkten, daß ein Beamter ihr Fahrzeug festhalten wollte. Ein darin möglicherweise liegender Fehler des Urteils kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls war es bewusster Widerstand, dass die Angeklagten vor den Beamten, die sich zur Kontrolle anschickten, schnell davon fuhren und diese dadurch gewaltsam an der Ausführung ihrer Absicht hinderten.
Es ist auch unschädlich, dass das Schwurgericht das zweite schnelle Vorbeifahren an den Beamten auf dem Rückweg als Widerstand durch bloße Bedrohung mit Gewalt anstatt als Widerstand durch Gewalt bewertet. Denn an rechtlichen Ergebnis ändert das nichts. Es ist auch gleichgültig, ob die Beamten sich vor dem herankommenden Kraftwagen auf der Strassenmitte oder an deren Rand befanden. Denn auch in diesem Fall wurden sie durch die Wucht des in rascher Fahrt befindlichen Pkw gehindert, ihn anzuhalten.
Ebenso richtig ist es schließlich, dass das Urteil beide für Mittäter hält. Hiergegen bringt hinsichtlich des Angeklagten S., dessen Tatbeitrag das Schwurgericht zutreffend in einen pflichtwidrigen Unterlassen sieht, die Revision selbst nichts vor. Aber auch R. war nicht, wie die Revision meint, bloß Gehilfin. Mochte der erhoffte Nutzen der Fahrt auch ausschliesslich im Interesse des S. gelegen gewesen sein, so enthielt ihr Verhalten, weil sie den Wagen lenkte und dabei den Widerstand unmittelbar leistete, äusserlich einen stärkeren Tatbeitrag als das des S.; innerlich aber hatte sie den mindestens gleich grossen Tatwillen wie jener.
2.)
Das Schwurgericht sieht darin, dass die Angeklagten zollpflichtige Waren unverzollt aus dem Lager B. mitnahmen, bei S. eine Steuerhehlerei, bei R. eine Beihilfe hierzu (§§ 403 AbgO, 49 StGB). Diese rechtliche Würdigung unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken.
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die im Besitz der Lagerinsassen befindlichen Waren nur solange zollfrei waren, als sie in ihrem Besitze blieben. Sie wurden zollpflichtig, sobald sie von einem Lagerbewohner an eine nicht zum Kreise der Zollbegünstigten gehörende Person gelangten. Deshalb entstand die Zollschuld bereits in dem Zeitpunkt, als S. die Waren im Lager entgegennahm. Derjenige, der sie ihm übergab, beging dadurch Zollhinterziehung, S. Steuerhehlerei.
S. hat auch seines Vorteils wegen gehandelt. Denn ihm war von dem Bekannten, für den er den grössten Teil der Waren nach H. befördern sollte, ein Beitrag von 20,- DM zur Bestreitung der Benzinkosten zugesagt, die ihn auch ohne Mitnahme der Waren aus dem Lager erwachsen wären. Ausserdem waren ihn von den Waren 2 1/2 Flaschen Branntwein zu eigener Verfügung überlassen.
Deswegen bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme, dass sein Verhalten dem Erfordernis des "Ansichbringens" im Sinne des Hehlereitatbestandes genügt. Denn am Branntwein wenigstens hat er nicht nur tatsächlichen Besitz, sondern eigene Verfügungsgewalt erlangt. Ob sein Verhalten, soweit es sich auf die übrigen Waren bezog, ein "Ansichbringen" nach § 403 AbgO (§ 259 StGB) enthielt, kann daher unentschieden bleiben.
Mit Recht sieht das Schwurgericht im Verhalten der Angeklagten R., die die Hehlerhandlung des S. nur unterstützte. Beihilfe hierzu.
3.)
Dagegen beruht die Auffassung des Schwurgerichts, die Widerstands- und die Hehlereihandlung der Angeklagten träfen je sachlich zusammen, auf einen Irrtum. Allerdings war das "Ansichbringen" bereits mit der Entgegennahme der Waren im Lager rechtlich vollendet, noch nicht aber tatsächlich beendet (vgl auch RGSt 73, 104, 105). Sein Ziel war es, nicht nur die seinen Bekannten gehörigen Waren, sondern auch den ihn zu selbständiger Verfügung überlassenen Branntwein nach H. zu bringen. Damit begann er im Augenblick des Empfangs der Ware im Lager. Das darauf gerichtete Verhalten setzte sich in der Beförderung der Waren fort und sollte in H., ihrem Bestimmungsort, tatsächlich sein Ende finden. Es stellt sich deshalb für eine natürliche Betrachtung als eine äusserlich zusammengehörige und vom selben Willen getragene Tätigkeit, somit als eine natürliche Handlungseinheit, also als eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB dar. Mit diesem einheitlichen Geschehen fiel zeitlich die Widerstandshandlung wenigstens teilweise zusammen. Sie stand auch in innerem Zusammenhang mit ihm; denn sie sollte seiner tatsächlichen Beendigung dienen. Die Taten der Angeklagten treffen daher je rechtlich zusammen. Diesem Ergebnis hat der Senat durch eine Änderung des Schuldspruchs selbst Rechnung getragen.
Das Strafmass ist durch die fehlerhafte Annahme einer Tatmehrheit zum Nachteil eines jeden Angeklagten möglicherweise beeinflusst worden.