Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: 4 StR 191/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 19.12.1952
Verfahrensgegenstand
Versuchte Notzucht u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. Dezember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der jung verheiratete Angeklagte überfiel am Abend des 9. Oktober 1952 nach dem Genusse von fünf bis sechs Flaschen Bier und weiteren fünf bis sieben Glas Bier auf dem Nachhausewege die vierzehnjährige Marianne F. und würgte sie mit beiden Händen am Halse, bis auf die Hilferufe des Mädchens zwei Männer herbeieilten. Während des ganzen Vorfalls sagte er nichts. Beim Hinzukommen der Männer lief er davon.
Als der Angeklagte von einem der beiden Männer verfolgt und gestellt wurde, hielt er eine Hand so, als habe er eine Waffe bereit, und rief dem Verfolger zu: "Bleib stehen oder ich schiesse Dich über den Haufen". Der Bedrohte liess daraufhin vorübergehend von dem Angeklagten ab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Bedrohung unter Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit und mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Die Revision hält es für einen Verstoss gegen § 254 StPO, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung dem Angeklagten seine Erklärung zu polizeilicher Niederschrift, er habe die F. geschlechtlich gebrauchen wollen, vorgehalten, und hieraus im Urteil den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe das Mädchen zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs nötigen und nicht nur misshandeln wollen.
Die Rüge ist unbegründet. § 254 Abs. 1 StPO schliesst Erklärungen des Angeklagten in nichtrichterlichen Protokollen lediglich von der Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises, nicht aber von jeder Verwertung in der Hauptverhandlung aus. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen solche Erklärungen dem Angeklagten vorgehalten und, wenn dieser deren Abgabe einräumt, dem Urteil zugrunde gelegt werden, Gegenstand der Urteilsfindung ist dann nicht der urkundenmässige Inhalt des Protokolls, sondern die durch den Vorhalt herbeigeführte eigene Einlassung des Angeklagten (u.a. BGHSt 1, 337, 339 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51]; BGH 4 StR 11/50 vom 10. April 1952). Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht hier verfahren. Es hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dem Angeklagten seine zu polizeilichem Protokoll abgegebenen Erklärungen vorgehalten und diese, wie die Urteilsgründe ergeben, nach Bestätigung ihrer förmlichen Richtigkeit durch den Angeklagten dem Schuldspruch zugrunde gelegt. In der Auslegung dieser Erklärungen war die Strafkammer nach § 261 StPO frei. Sie war nicht an den Sinn gebunden, den der Angeklagte ihnen in der Hauptverhandlung beilegte.
2.)
Die Revision rügt weiter die Verletzung der §§ 78, 80, 244 Abs. 2 StPO. Aus dem bei den Akten befindlichen Gutachten ergebe sich nämlich, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,72 und 2,10 Promille aufgewiesen habe, während der medizinische Sachverständige infolge Unkenntnis dieser Werte bei der Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem Blutalkoholwert von 1,53 Promille ausgegangen sei. Die Rüge greift durch.
Nach den Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben die Strafkammer und der Sachverständige einen Blutalkoholwert von 1,53 Promille angenommen. Dieser Wert ergab sich aber nach dem bei den Akten befindlichen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hagen vom 14. Oktober 1952 für den Zeitpunkt der Blutuntersuchung, während für die Tatzeit als wahrscheinlichster Wert ein Blutalkohol von 1,91 Promille errechnet worden war. Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen ersehen, ob dieses Gutachten in seinem vollen Umfange zur Kenntnis des Sachverständigen gekommen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Die von der Revision behauptete Möglichkeit, dass das Gericht und mit ihm der Sachverständige irrtümlich von einem Blutalkoholgehalt von 1,53 Promille ausgegangen sind, ist daher nicht von der Hand zu weisen. War das aber der Fall, dann kann der Strafkammer der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung infolge Nichtausschöpfung eines ihr bekannten und ohne weiteres greifbaren Beweismittels, sowie der unzureichenden Unterrichtung des Sachverständigen nicht erspart bleiben, weil es für die Urteilsfindung nicht auf den Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Blutuntersuchung, sondern ausschliesslich auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit ankam (§§ 244 Abs. 2, 80 StPO; vgl BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951). Da auch nicht auszuschliessen ist, dass der Sachverständige und das Gericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anders beurteilt hätten, wenn sie von dem zutreffenden Blutalkoholwert ausgegangen wären, kann das Urteil nicht bestehen bleiben (§ 337 Abs. 1 StPO).
II.
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken.
1.)
Da die Einwendungen der Revision gegen die Annahme eines Blutalkoholgehalts von 1,53 Promille statt eines solchen von 1,91 Promille aus dem erörterten verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg haben, kann zwar dahingestellt bleiben, ob das Urteil insoweit auch an einem sachlichrechtlichen Fehler leidet. Dieser könnte darin gesehen werden, dass die Urteilsgründe - unabhängig von den im Rahmen der Sachrüge nicht verwertbaren schriftlichen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hagen - nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von dem allein massgeblichen Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Tat ausgegangen ist.
Die Urteilsgründe geben aber weiter dem Verdachte Raum, dass die Strafkammer den Begriff der Zurechnungsfähigkeit verkannt hat. Sie erörtert nämlich im Urteil lediglich, ob der Angeklagte trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, nicht aber, ob er auch imstande war, dieser Einsicht gemäss zu handeln (§ 51 StGB). Gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinstrübungen kann im Einzelfalle noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit vorliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch ausgeschlossen sein, dass infolge des Alkoholeinflusses die Hemmungen weggefallen sind, die den Täter in nüchternem Zustande von der Straftat abgehalten haben würden (BGHSt 1, 384; BGH 2 StR 451/51 vom 26. Oktober 1951). Überdies erweckt die Hervorhebung der Zeugenaussagen He. und Kn., der Angeklagte habe zwar Anzeichen übermässigen Alkoholgenusses gezeigt, sei aber doch noch "bei Sinnen" gewesen, in Verbindung mit der Erwägung, seine schnelle und berechnende Flucht nach der Tat spreche gegen seine Zurechnungsunfähigkeit, den Eindruck, als habe die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Einer solchen Auffassung stünde die ständige Rechtsprechung des Senats entgegen, nach der äusserlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters der Möglichkeit einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens nicht im Wege steht (u.a. BGHSt 1, 384; BGH 4 StR 184/51vom 10. Mai 1951, 4 StR 978/51vom 20. März 1952, 4 StR 39/52vom 15. Mai 1952, 4 StR 189/52vom 9. Oktober 1952, 4 StR 55/52vom 6. November 1952, 4 StR 517/52vom 4. Dezember 1952, 4 StR 522/52 vom 5. Februar 1953; vgl auch RGSt 63, 46, 64, 353, 67, 149 und den Aufsatz in JZ 1952, 296).
2.)
Die Würdigung der Beweisumstände, aus denen das Landgericht den Notzuchtsvorsatz des Angeklagten gefolgert hat, lässt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat jedoch in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, zu der Behauptung der Revision Stellung zu nehmen, der Angeklagte habe auch bei seinem Geständnis vor der Polizei noch unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden. Auffällig ist immerhin, dass der Angeklagte nicht schlechthin zugegeben hat, er habe das Mädchen geschlechtlich gebrauchen wollen, sondern erklärt hat, er könne, da er bei der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden habe, nicht mit Bestimmtheit sagen, aus welchem Grunde er das Mädchen gewürgt habe, er könne nur annehmen, er habe es geschlechtlich gebrauchen wollen. Der Angeklagte hat also nicht eine Tatsache eingeräumt, sondern lediglich eine von ihm selbst angestellte rückschauende Erwägung bekundet.
3.)
Die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) lässt jede Erörterung der inneren Tatseite vermissen. Der Schuldspruch bedarf auch hier aus dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit nochmaliger Prüfung. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu dem naheliegenden Ergebnis kommen, dass der Angeklagte gegenüber seinem Verfolger den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), nicht nur den der Bedrohung verwirklicht hat, so stünde das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) nur einer Erhöhung der insoweit im ersten Urteil erkannten Einzelstrafe, nicht aber einer Verschärfung des Schuldspruchs entgegen.
4.)
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Strafzumessungsgründe. Die Strafkammer war nicht gehindert, im Falle des Notzuchtsversuchs die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Anlass zu nehmen, diesem mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Irrig ist auch die Ansicht, das Landgericht hätte zunächst die Strafe für das vollendete Notzuchtsverbrechen festsetzen und diese dann nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern müssen (RGSt 35, 282; BGHSt 1, 115 [BGH 19.04.1951 - 4 StR 90/50]; BGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951). Der Tatrichter hat zutreffend im Urteil zuerst die für die Auswahl des anzuwendenden Strafrahmens massgebenden Strafmilderungsgründe (mildernde Umstände, Versuch und verminderte Zurechnungsfähigkeit) und dann die für die Straffestsetzung innerhalb des ausgewählten Strafrahmens in Betracht kommenden Zumessungserwägungen angeführt (BGH 4 StR 167/51vom 19. April 1951, 1 StR 264/51 vom 6. November 1951).
Sollte die Revision geltend machen wollen, dass die Strafkammer die Strafe nicht mehrfach gemildert habe, so übersähe sie, dass im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, der Angeklagte sei "im Ergebnis" nach den §§ 177 Abs. 2, 44, 241, 74, 51 Abs. 2StGB zu bestrafen. Es empfiehlt sich allerdings, im Falle erneuter Verurteilung des Angeklagten wegen Notzuchtsversuchs deutlicher als bisher zum Ausdruck zu bringen, dass die mehrfachen Strafmilderungsgründe berücksichtigt worden sind, oder dass ihre Berücksichtigung wenigstens erwogen worden ist (vgl § 267 Abs. 2, 3 StPO; BGH 4 StR 35/51 vom 10. Mai 1951; 4 StR 1000/51 vom 5. Juni 1952).
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Martin