Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1953, Az.: 4 StR 522/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 06.06.1952
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde
Prozessgegner
den Schlosser Rudolf S. aus B., geboren am ... 1907 in H.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juni 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte trank Ostern 1952 in Gesellschaft Mehrere Flaschen Bier und zusammen mit fünf, zuletzt sechs, anderen Personen 4 1/2 Flaschen Spirituosen, zum Teil hochprozentiger Art; er nahm während des Gelages nur eine Scheibe Brot mit Hering zu sich. Nachts verging er sich lange durch unsittliche Berührungen an der zehnjährigen Karin Andrick, die bei den Eheleuten besuchsweise übernachtete und nackt in seinem Bette lag.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der keine Erinnerung mehr an die Vorfälle in der Nacht haben will, als in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert angesehen (§ 51 Abs. 2 StGB) und ihn wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt zutreffend mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechtes; sie ist der Meinung, der Angeklagte hätte nur aus § 330 a StGB bestraft werden dürfen.
Das Landgericht hat den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt, wie sich zweifelsfrei daraus ergibt, dass die Gründe an mehreren Stellen von einer "sinnlosen Trunkenheit" ausgehen. Eine Bewusstseinsstörung liegt aber nicht erst dann vor, wenn die Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist, sondern schon bei einer das Geistesleben beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins mit den in § 51 StGB beschriebenen Wirkungen auf das Einsichts- und Willensvermögen (vgl. RGSt 64, 353; 67, 149). Auch ist planvolles Handeln noch kein untrügliches Zeichen von Zurechnungsfähigkeit (JZ 1952, 296). Selbst wenn der Angeklagte sich folgerichtig verhalten hat, wie der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung darlegt, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass er gerade das Unerlaubte seiner Tat nicht mehr einsehen, oder dass er nach dieser Einsicht nicht mehr handeln konnte. Das Urteil hebt selbst hervor, dass der Angeklagte ein sehr triebhafter Mann ist, dessen geschlechtliches Begehren durch den übermässigen Alkoholgenuss gesteigert war, und der sich plötzlich vor eine Situation gestellt sah, in der er "dem Verlangen, sich geschlechtlich zu befriedigen, nicht widerstehen" konnte.
Unter den besonderen Umständen dieses Falles muss auch bezweifelt werden, dass dem Gericht die erforderliche Sachkunde eignete, aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten zu entscheiden, ob der bislang unbestrafte Beschwerdeführer, dem in nüchternem Zustand solche Handlungen fern liegen, noch oder nicht mehr schuldfähig war; mit einer Bezugnahme auf angebliche Erfahrungssätze können die vielschichtigen, psychiatrischen Fragen hier nicht gelöst werden. Das Gericht hätte, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen medizinischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO zuziehen müssen. Das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen und bei deren Vorbereitung mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob es für die Erstattung seines Gutachtens der Zuziehung weiterer Zeugen aus dem Kreise der M. bedarf.