Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1954, Az.: 4 StR 652/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1954
Aktenzeichen
4 StR 652/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Essen - 21.08.1953

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Männern

Prozessgegner

den Buchdrucker Willi J. aus M., geboren am ... 1902 in R.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1953, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dessen Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben.

2

Ohne Rechtsirrtum hat allerdings die Strafkammer die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 175 StGB nachgewiesen. Dagegen hat sie die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Im ersten Falle hatte der bisher unbestrafte Angeklagte in einem Festzelt bis morgens 4 Uhr Alkohol zu sich genommen. Er stand "erheblich" unter dessen Einfluß, als es anschließend zu unzüchtigen Handlungen kam. Auch im zweiten Falle war er "stärker angetrunken". Zur Widerlegung seiner Einlassung, er sei in beiden Fällen sinnlos betrunken gewesen, führt das Landgericht aus: Der Beschwerdeführer habe nicht in dem Maß unter Alkohol gestanden, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Er sei planmäßig vorgegangen. Zum andern beweise sein Verhalten am folgenden Tage zweifelsfrei, daß er sich der Vorgänge der vorausgegangenen Nacht völlig bewußt gewesen sei. Von einer sinnlosen Betrunkenheit könne keine Rede sein. Wegen des erheblichen Alkoholgenuss es sei aber sein Hemmungsvermögen erheblich gemindert gewesen. Im zweiten Falle habe der Gastwirt ausgesagt, daß der Angeklagte beim Verlassen seiner Wirtschaft zwar angetrunken, nicht aber sinnlos betrunken gewesen sei. Auch der Polizeibeamte, der den Angeklagten in der Nacht zur Wache geführt habe, habe glaubhaft erklärt, der Angeklagte sei nicht betrunken, sondern lediglich angetrunken gewesen. Da er aber auch in diesem Falle erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe, sei zu seinen Gunsten anzunehmen, daß er vermindert zurechnungsfähig war.

3

Zu Bedenken gibt zunächst Anlaß, daß das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit im ersten Falle aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten gefolgert hat. Dergleichen Merkmale bezeugen wohl die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht aus (BGH vom 21. Mai 1953, 4 StA 611/52). Gerade bei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen kann zwar ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit noch gegeben, die freie Willensbestimmung aber ausgeschlossen sein, weil die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternem Zustande von der Straftat abgehalten hätten (BGHSt 1, 384). Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte an die Vorfälle der Nacht am nächsten Morgen zu erinnern vermochte, ist kein unbedingter Beweis dafür, daß er zurechnungsfähig war. Andererseits erweckt die mehrmalige Verwendung der Worte "sinnlos betrunken" den Eindruck, als habe die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Das wäre rechtsirrig. Äußerlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten eines Täters steht nicht der Möglichkeit einer unter § 51 Abs. 1 StGB fallenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens im Wege (BGHSt 1, 384; BGH 4 StR 104/51 vom 10. Mai 1951). Die Strafkammer kann verkannt haben, daß sich die Alkoholeinwirkung nach außen nicht oder nicht in vollem Umfange gezeigt zu haben brauchte. Daß der Angeklagte jedesmal erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hatte, hat der Tatrichter festgestellt. Er hätte daher auch ermitteln müssen, welchen Blutalkoholgehalt diese Mengen im Zeitpunkt der Taten ergaben und wie sie insbesondere auf den (alkoholgewohnten?) Angeklagten sich auswirkten. Wenn schließlich die Kammer zur Überzeugung kommt, der Angeklagte sei in beiden Fällen wegen erheblichen Alkoholgenusses in seiner Zurechnungsfähigkeit vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), seine Zurechnungsfähigkeit sei aber nicht ausgeschlossen gewesen, so erscheint es zweifelhaft, ob sie selbst die erforderliche Sachkunde besaß, um zu entscheiden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten noch schuldfähig war.

4

Die Strafkammer wird daher die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach den angeführten Überlegungen neu prüfen müssen - (vgl. dazu JZ 1952 S 296). War der Angeklagte nicht zurechnungsfähig, so ist die Anwendung des § 330 a StGB zu erwägen. Die bloße Möglichkeit eines Handelns in einem solchen Zustand reicht allerdings zu einer Verurteilung aus dieser Bestimmung nicht aus (BGH 3 StR 850/51 vom 13. November 1952). Eine Wahlfeststellung ist unzulässig (BGHSt 1, 275; 3, 127). Bei einer Verurteilung des Angeklagten wird das Landgericht außerdem § 23 StGB in der Neufassung des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. August 1953 zu beachten haben; die Bewährungsfrist selbst wäre in einem besonderen Beschlüsse zu bestimmen (§ § 268 a StPO, 24 Abs. 4 StGB).

Groß Krumme Engels Hülle Seibert