Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1994, Az.: BLw 60/94
Landwirtschaft; Bundesgericht; Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1994
- Aktenzeichen
- BLw 60/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 65 Abs. 2 LAnpG
Fundstellen
- MDR 1995, 90 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 544 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
In Angelegenheiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist aufgrund der Gesetzesänderung eine gegen die im I. Rechtszug ergangene Entscheidung nach dem 19.4.1994 bei dem BGH eingelegte Rechtsbeschwerde nicht mehr statthaft; die Sache kann in diesem Fall auch nicht an das im II. Rechtszug zuständige OLG verwiesen werden.
Gründe
I. Der Antragsteller war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Er verlangt von der Antragsgegnerin eine Abfindung aus eigenem Recht als ehemaliges LPG-Mitglied sowie als Miterbe nach seiner Mutter. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 54.378, 44 DM stattgegeben. Gegen diesen ihr am 29. April 1994 zugestellten Beschluß vom 23. März 1994 hat die Antragsgegnerin am 27. Mai 1994 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach einem vom Senat veranlaßten Hinweis auf die am 20. April 1994 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat sie hilfsweise beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht Dresden - Senat für Landwirtschaftssachen - zu verweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Abgesehen davon, daß sie nicht in der vorgeschriebenen Frist begründet wurde, ist sie auch nicht statthaft. Mit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) am 20. April 1994 ist § 65 LwAnpG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418) dahingehend geändert worden, daß gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im zweiten Rechtszug die Oberlandesgerichte zuständig sind und der Bundesgerichtshof erst im dritten Rechtszug angerufen werden kann. Damit ist auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in den neuen Bundesländern eine zweite Tatsacheninstanz eingerichtet worden, so daß die Rechtsmittelzüge nunmehr in allen Landwirtschaftssachen einheitlich ausgestaltet sind.
Die vorliegende Sache betrifft eine Angelegenheit aufgrund der Vorschrift des § 44 LwAnpG im Sinne von § 65 Abs. 2 der Neuregelung. Gegen die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist daher seit Inkrafttreten der Neuregelung am 20. April 1994 nicht mehr die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben, sondern die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht. Dies folgt aus dem wegen Fehlens einer Übergangsregelung geltenden allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (BVerfG in st. Rspr. vgl. NJW 1993, 1123, 1124 [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90] m.w.N.).
Daß das 3. Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 eine Übergangsregelung nicht enthält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Rechtsmittel wäre, wenn ihr die angefochtene Entscheidung früher zugestellt worden wäre, noch rechtzeitig eingelegt worden, und darin einen Verstoß gegen das Verbot einer Einflußnahme der Geschäftsstelle auf den gesetzlichen Richter erblickt (BVerfGE 17, 294, 298 f; BGHZ 40, 91, 95; BVerwG NJW 1983, 2154), verkennt sie, daß die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht von einer Entscheidung der Geschäftsstelle abhängt, sondern durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bestimmt wird. In diesem Fall sind aber die dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze des gesetzlichen Richters, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung durch das Gebot der Rechtsmittelsicherheit gewahrt. Dieses verlangt lediglich, daß eine prozeßrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht Rechtsmittel unzulässig werden läßt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden, es sei denn, eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung hätte etwas anderes angeordnet (BVerfG aaO.; Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994, BLw 79/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Da das Gesetz vom 31. März 1994 eine solche Übergangsregelung nicht enthält, bleibt eine Rechtsbeschwerde, die am 20. April 1994 bereits eingelegt war, also zulässig und muß von dem Bundesgerichtshof beschieden werden (perpetuatio fori; vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und BGH, Beschl. v. 25. Januar 1978, IV ZB 70/77, NJW 1978, 889 [BGH 25.01.1978 - IV ZB 70/77]). In allen anderen Fällen verstößt es dagegen nicht gegen die Rechtsmittelsicherheit, wenn mit Inkrafttreten der Neuregelung das neue Rechtsmittelrecht eingreift. Die beschwerte Partei wird dadurch gerichtsverfassungsmäßig nicht schlechter, sondern eher besser gestellt. Für Angelegenheiten nach § 65 Abs. 2 1. Alt. LwAnpG i.d.F. vom 31. März 1994 bedeutet dies, daß anstelle der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nunmehr die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht mit einer Frist von zwei Wochen gegeben ist. In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 2 2. Alt. der Neufassung ist dagegen die Berufung zu den Oberlandesgerichten (Senat für Landwirtschaftssachen) statthaft. Die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerde- oder Berufungsgericht bestimmt sich also nach dem sachlichen Gegenstand des Verfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77, NJW 1979, 43, 44).
War bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 20. April 1994 die anzufechtende Entscheidung bereits zugestellt, so ist eine nach dem 20. April eingelegte Rechtsbeschwerde nicht deswegen noch statthaft, weil sie innerhalb der nach dem alten Recht in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat noch rechtzeitig eingelegt wurde. Vielmehr sind auch in diesem Fall ab Inkrafttreten des neuen Rechts die neuen Rechtsmittel einzulegen. Die hierfür geltenden Fristen haben insoweit nicht vor dem 20. April 1994 zu laufen begonnen, wobei offenbleibt, ob bei einer Entscheidung in einer Angelegenheit der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zwei-Wochenfrist nach §§ 22 Abs. 1 LwVG, 22 Abs. 1 FGG wegen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen richtigen Rechtsmittelbelehrung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG) überhaupt zu laufen begonnen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 33/78, AgrarR 1979, 313).
Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht deswegen zulässig, weil sie entsprechend der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung eingelegt wurde. Denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet ebensowenig einen nach der Verfahrensordnung nicht gegebenen Rechtsmittelzug wie das Meistbegünstigungsprinzip, auf das sich die Rechtsbeschwerde - ebenfalls rechtsirrig - beruft (vgl. Senatsbeschl. v. 20. April 1993, BLw 25/92, WM 1993, 1529). Darüber hinaus setzt das Meistbegünstigungsprinzip eine formfehlerhafte oder sonst verfahrensfehlerhafte (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77, aaO.; Senatsbeschl. v. 20. April 1993, BLw 25/92, aaO.) Entscheidung voraus und verfolgt den Zweck, eine Partei in ihren prozessualen Rechten durch ein unrichtiges Verfahren nicht zu benachteiligen. Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier aber nicht vor.
III. Für eine - von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte - Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht ist ebenfalls kein Raum. Sie käme nur dort in Betracht, wo das mit einem Rechtsmittel zulässigerweise befaßte Gericht nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zur Sachentscheidung nicht berufen ist und auf Antrag die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dem für die Sachentscheidung an sich zuständigen Gericht zuleiten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77, aaO.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zur Entscheidung über eine allein auf die Rechtskontrolle gerichtete Rechtsbeschwerde ist - nach wie vor - der Bundesgerichtshof berufen. Eine Verweisung an das Oberlandesgericht wäre daher unzulässig. Sie käme auch dann nicht in Betracht, wenn man in der Rechtsbeschwerde hilfsweise eine sofortige Beschwerde sehen wollte, weil eine bei dem hierfür unzuständigen Rechtsbeschwerdegericht eingereichte sofortige Beschwerde gerade nicht zulässigerweise eingelegt wäre, wie es eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO voraussetzt (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77, aaO., S. 46).
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.