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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1979, Az.: V BLw 33/78

Voraussetzungen für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ; Antrag auf Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1979
Aktenzeichen
V BLw 33/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.06.1978
AG Gütersloh

Fundstelle

  • MDR 1980, 132 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages

Prozessführer

2. Frau Änne M., G. Straße ..., R.

Rechtsanwälte ... und ...

Prozessgegner

1. Landwirt Benno G., R.straße ..., S.-H.-S.

Rechtsanwälte ..., Dr. ... und ...

Amtlicher Leitsatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung setzt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Landwirtschaftssachen ebensowenig in Gang wie eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung.

Der Hoferbe muß bereits im Zeitpunkt des Erbfalls imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit ("Lehrzeit") ordnungsgemäß zu bewirtschaften (Bestätigung von BGH RdL 1961, 315, 316).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 4. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie
die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1978 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Anschlußrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.950.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 24. Dezember 1972 verstorbene Bauer Stephan G. (im folgenden: Erblasser) war Eigentümer der in G., H.weg Nr. ... - frühere Bezeichnung V. Nr. ... - gelegenen, rund 25 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung, eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Der Hof liegt in einer Gegend, in der Jüngsten-Recht gilt.

2

Der Erblasser war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Er hatte vier Schwestern, deren Jüngste die Beteiligte zu 2 ist; der Beteiligte zu 1 ist der Sohn der zweitjüngsten Schwester des Erblassers; die beiden ältesten sind in den Jahren 1964 und 1973 verstorben.

3

Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, zuletzt das eigenhändige Testament vom 6. Mai 1970; darin hat er den Beteiligten zu 1 zum Hoferben berufen. Am 13. Januar 1972 schloß er mit dem Beteiligten zu 1 einen Hofübergabevertrag. Danach sollten Übergabe und Auflassung beim Tode des Übergebers stattfinden.

4

Der Beteiligte zu 1 hat die Genehmigung des Übergabevertrages begehrt. Nachdem die Landwirtschaftskammer dahin Stellung genommen hatte, daß er nicht wirtschaftsfähig sei, begann er im Januar 1973 eine landwirtschaftliche Lehrausbildung; er beendete sie im Juli 1975.

5

Durch Beschluß vom 6. Oktober 1977 genehmigte das Landwirtschaftsgericht den Übergabevertrag. Dieser Beschluß ist der Beteiligten zu 2 am 19. Oktober 1977 zugestellt worden. Die gleichzeitig erteilte Rechtsmittelbelehrung ging dahin, daß die Beschwerde binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung bei dem Landgericht Bielefeld oder bei dem Oberlandesgericht Hamm einzulegen sei.

6

Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte zu 2 am 26. Oktober 1977 beim Landgericht sofortige Beschwerde ein. Auf ihren Verweisungsantrag gingen die Akten mit der Rechtsmittelschrift am 23. November 1977 beim Oberlandesgericht ein. Dieses hat der Beteiligten zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt und die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

7

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 weiter den Antrag auf Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen; im Wege der Anschlußrechtsbeschwerde beantragt er, unter Aufhebung der vom Oberlandesgericht bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig zu verwerfen.

8

II.

1.

Die - vom Beschwerdegericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung u.a. statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. In dem von der Rechtsbeschwerde u.a. angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Dezember 1960, V BLw 8/60, RdL 1961, 315, 316 hat der Senat - unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung - ausgeführt, daß der in Betracht kommende Hoferbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls imstande sein müsse, den Hof ohne eine längere Umstellungszeit ("Lehrzeit") ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Jene Vergleichsentscheidung beruht auch - dies ist weiter Zulässigkeitsvoraussetzung der Abweichungsrechtsbeschwerde (BGHZ 21, 234, 236) - auf dieser Rechtsansicht. Zwar hatte das Oberlandesgericht in jenem Falle einen zu strengen Begriff der Wirtschaftsfähigkeit zugrundegelegt, so daß seine Entscheidung in jedem Falle aufzuheben gewesen wäre. Da es jedoch zugleich für den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Tatsachen festgestellt hatte, die bei Anlegung des zutreffenden Beurteilungsmaßstabes zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit hätten führen müssen, konnte der Bundesgerichtshof nur deswegen nicht in diesem Sinne durcherkennen, sondern mußte die Sache zurückverweisen, weil das Oberlandesgericht die Frage, ob jene tatsächlichen Voraussetzungen auch schon im Zeitpunkt des Erbfalls gegeben gewesen seien, offengelassen hatte.

9

Von dieser Vergleichsentscheidung ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle abgewichen. Denn es hat dem angefochtenen Beschluß die Rechtsansicht zugrundegelegt, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers jedenfalls dann nicht schon im Zeitpunkt des Todes des Ubertraggebers vorzuliegen brauche, wenn nach dessen Willen der Hofübernehmer den Hof spätestens dann erhalten solle, wenn er nach Vervollständigung seiner landwirtschaftlichen Ausbildung wirtschaftsfähig geworden sei. Daß das Beschwerdegericht hier den Erblasserwillen "notfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" ermittelt hat, ändert entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 nichts an der partiellen Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Vergleichsentscheidung. Entgegen dem Standpunkt der Beteiligten zu 2 beruht die Beschwerdeentscheidung auf jener vom Bundesgerichtshof abweichenden Rechtsansicht; denn das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beteiligte zu 1 schon beim Tode des Übertraggebers wirtschaftsfähig gewesen ist.

10

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

11

a)

Gemäß § 9 LwVG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwar nur zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG; Barnstedt, LwVG § 22 Rdn. 16). Nach § 21 Abs. 2 LwVG sind die Beteiligten bei der Zustellung aber über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu belehren; die Rechtsmittelfrist beginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung. Hier hat das Landwirtschaftsgericht der Beteiligten zu 2 zwar bei der Zustellung des Beschlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, doch war sie inhaltlich unzutreffend, weil sie nur eine einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde vorsah und dahin ging, daß das Rechtsmittel beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht eingelegt werden könne. Tatsächlich ist die Beschwerde aber, wie dargelegt, innerhalb von zwei Wochen einzulegen, und zwar beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht, nicht aber beim Landgericht (§ 9 LwVG i.V.m. § 21 FGG). Die Rechtsmittelbelehrung war daher unrichtig. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung setzt die Rechtsmittelfrist ebensowenig in Gang wie eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 22 Rdn. 12). Die Rechtsmittelfrist endete deshalb erst fünf Monate nach der am 19. Oktober 1977 erfolgten Zustellung und war daher am 23. November 1977, dem Tage des Eingangs der sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht, noch nicht abgelaufen.

12

b)

Der Senat sieht keinen Anlaß, von dem in der Vergleichsentscheidung vertretenen Standpunkt abzurücken. Wie bereits dort ausgeführt, ist es nicht hinnehmbar, daß die Hofnachfolge anderenfalls unter Umständen noch lange Zeit nach dem Erbfall in der Schwebe bliebe. Deshalb muß der Hoferbe ohne Rücksicht darauf, wann er die Bewirtschaftung des Hofes übernimmt oder übernehmen kann, im Zeitpunkt des Todes des Hofeigentümers wirtschaftsfähig sein (BGH a.a.O.).

13

c)

Die Beschwerdeentscheidung beruht darauf, daß sie für den vorliegenden Fall die Wirtschaftsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt (Abschluß der landwirtschaftlichen Ausbildung im Juli 1975) für ausreichend erachtet hat. Sie ist daher aufzuheben.

14

d)

An einer abschließenden Beurteilung ist der Senat gehindert, weil das Beschwerdegericht offengelassen hat, ob der Beteiligte zu 1 nicht auch schon im Zeitpunkt des Todes des Übertraggebers wirtschaftsfähig gewesen und deshalb aufgrund des eigenhändigen Testaments des Erblassers Hoferbe geworden ist. Diese Prüfung wird es in ihm vorbehaltener tatrichterlicher Würdigung nachzuholen haben.

15

3.

Die Anschlußrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist unzulässig. Da sie erst nach Ablauf der Frist für die Rechtsbeschwerde eingelegt ist, handelt es sich um eine unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde (vgl. §§ 28 Abs. 1, 22 Abs. 2 LwVG). Auch sie setzt jedoch, wenngleich es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne handelt, eine Rechtsbeeinträchtigung voraus (BGHZ 43, 289, 293[BGH 25.03.1965 - V BLw 25/64] m.w.N.). Daran fehlt es, da das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 (als unbegründet) zurückgewiesen hat und eine sonstige Rechtsbeeinträchtigung nicht ersichtlich ist.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.950.000 DM festgesetzt.

Hill
Hagen
Linden