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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG I WB 124/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 124/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 283 - 288

In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst i.G. Zeckert,
Oberstleutnant Schall als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Anordnung des Dienstpostenwechsels des Antragstellers von Fü S V 6 zu Fü H V 2 rechtswidrig gewesen ist.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Bond hat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat erwachsenen notwendigen Auslagen zu einen Drittel zu tragen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist zu 90 % schwerkriegsbeschädigt.

2

Im Jahre 1959 wurde er als Hauptmann in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Am 29. Oktober 1965 wurde er zum Major und am 25. Mai 1971 zum Oberstleutnant befördert.

3

1.

Der Antragsteller wurde im Bundesministerium der Verteidigung ab Juli 1965 im Referat Fü B V 6 (später Fü S V 6) als Hilfsreferent (Planstelle A 13/14) verwendet. Im Jahr 1969 erforderte die Integrierung des Kommandos der Territorialen Verteidigung in die Teilstreitkraft Heer im Bundesministerium der Verteidigung eine Umgliederung des Fü S als auch des Fü H. Der Antragsteller sollte deshalb von Fü S V 6 zu Fü H V 2 (neu) umgesetzt und dort weiter auf einer A 13/14-Stelle verwendet werden. Anfang November 1969 entschloß sich das Ministerium, den Antragsteller abweichend hiervon bei Fü H V 2 als Sachbearbeiter (Planstelle A 11/12) unter Inanspruchnahme einer Ermächtigungsstelle zu verwenden. Dies wurde in einem Erlaß vom 7. November 1969, in dem umfangreiche personelle Folgerungen aus der Fusion der territorialen Verteidigung mit dem Heer (Aufteilung der militärischen Dienstposten des KTV, Umgliederung Fü H) gezogen wurden, zum Ausdruck gebracht. In einem weiteren Erlaß vom 13. November 1969 wurde hierzu ergänzend ausgeführt, daß der Dienstpostenwechsel des Antragstellers zum 1. Dezember 1969 zu verfügen sei. Einzelheiten über die endgültige Dotierung des Dienstpostens bei Fü H V 2 könnten erst festgelegt werden, wenn der OSP Fü H vorliege. Der geplante Dienstpostenwechsel sei deshalb als vorläufig anzusehen. Durch Fernschreiben vom 21. November 1969 wurde erstmals auch dem Sachreferat des Antragstellers (Fü S V 6) mitgeteilt, daß der Antragsteller in dem Referat Fü H V 2 als Sachbearbeiter verwendet werden solle und daß für ihn abweichend vom Stellenplan eine Planstelle A 13/14 zur Verfügung stehe.

4

Zuvor hatte der Leiter des Referats Fü S V 6 zwar dem Antragsteller am 17. November 1969 mitgeteilt, daß dieser zu Fü H wechseln werde, ihm aber Einzelheiten hierzu nicht geben können. Am 21. November 1969 erhielt der Antragsteller auf Grund des Fernschreibens vom gleichen Tage von der endgültigen Planung Kenntnis. Am 28. November 1969 nahm er seinen Dienst bei Fü H auf.

5

Die eigentliche Verfügung des Dienstpostenwechsels erging am 11. Dezember 1969. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller weder förmlich eröffnet noch zugestellt.

6

2.

Bereits mit Schreiben vom 23. November 1969, dessen Inhalt der Antragsteller mit weiteren Schreiben vom 27. November 1969, 30. November 1969 und 22. Januar 1970 ergänzte, hatte dieser bei dem Generalinspekteur der Bundeswehr "Beschwerde wegen herabwürdigender und gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht verstoßender Behandlung" eingelegt. Er wendete sich vor allem dagegen, daß er als Hilfsreferent abgelöst und als Sachbearbeiter verwendet werden solle. Von dieser Maßnahme seien weder er noch der Schwerbeschädigtenvertrauensmann unterrichtet worden. Demgegenüber sei sie auf Grund der Sammelverfügung vom 7. November 1969 einem weiten Kameradenkreis bekanntgeworden. Das lasse die abqualifizierende Behandlung, die zu beruflichen Schaden führen müsse und die eine persönliche Kränkung darstelle, als besonders schwerwiegend erscheinen. Es sei deshalb notwendig, festzustellen, wer für seine Behandlung verantwortlich sei, die herabwürdigende Behandlung aufzuheben und geeignete Maßnahmen zu treffen, die sein Ansehen im Kameradenkreis und in der Öffentlichkeit so weit wie möglich wiederherstellten. Eine wirkliche Rehabilitierung könne keinesfalls in einer zum 1. April 1970 vorgesehenen Verwendung beim Bundeswehramt in einer A 13/14-Steile erblickt werden. Hierzu sei zumindest die sofortige Wiederverwendung als Hilfsreferent im Ministerium und auf längere Sicht eine Beförderung, evtl. verbunden mit einer Auslandsverwendung, unerläßlich.

7

3.

Nach mehreren vorbereitenden Personalgesprächen - unter anderem hatte der Antragsteller am 23. Dezember 1969 bei einem Telefongespräch sein Einverständnis mit einer Versetzung zum Bundeswehramt gegeben - wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 14. Februar 1970 zum 1. April 1970 von Fü H V 2 zum Bundeswehramt als Logistik-Stabsoffizier auf eine A 13/14-Planstelle versetzt. Zuvor war der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten im Bundesministerium der Verteidigung am 12. Februar 1970 zu der geplanten Versetzung gehört worden. Hierüber ist von dem Referenten P III 2 folgender Aktenvermerk gefertigt worden:

"Betr.: Major ... J. Fü H V 2

Vorg.: Versetzung zum 1.4.1970 zu BwA als LogStOffz

Mit dem HauptVertrMann der Schwerbeschädigten im BMVtdg, MinRat B. habe ich heute gesprochen und ihn über die vorgesehene Planung zum 1.4.1970 unterrichtet. Ich nannte ihm hierbei die Gründe, die zu dieser Versetzung führten und wies insbesondere darauf hin, daß Maj J., der infolge der Umgliederung Fü S/Fü H vorübergehend auf einer Planstelle A-11 geführt werden müsse, hierdurch wieder in eine Planstelle A 14/A 13 eingewiesen würde.

MinRat Bunge erhob keine Bedenken gegen diese Planung."

8

Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller weder förmlich eröffnet noch zugestellt. Am 1. April 1970 trat er seinen Dienst im Bundeswehramt an. Mit Schreiben vom 6. April 1970 - beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen am 7. April 1970 - legte er gegen die Versetzung Beschwerde ein, weil die Verwendung auf der vorgesehenen Stelle aus technisch-organisatorischen Gründen nicht möglich sei und ihm völlig falsche Angaben hinsichtlich Dienstort und Stellenwert gemacht worden seien. Seine Zustimmung zur Versetzung sei unter nicht zutreffenden Annahmen erwirkt worden.

9

4.

Nachdem über diese Beschwerden bis zum 20. Mai 1970 nicht entschieden worden war und sie auch dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht zur Entscheidung vorgelegt worden waren, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom gleichen Tage - eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 22. Mai 1970 - unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

10

Der Schriftsatz vom 20. Mai 1970 wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des I. Wehrdienstsenats vom 25. Mai 1970 dem BMVg zur zuständigen Behandlung, gegebenenfalls zur Vorlage an den Senat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 WBOübersandt. Am 14. September 1970 hat der BMVg den Schriftsatz vom 20. Mai 1970 mit der Bitte um Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - wieder vorgelegt.

11

5.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wie folgt:

12

a)

Die Umsetzungsverfügung sei schon allein deshalb fehlerhaft, weil vor Erlaß weder er noch der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten unterrichtet worden seien. Auch eine nachträgliche Anhörung des Vertrauensmannes sei nicht erfolgt.

13

Der Dienstpostenwechsel verstoße gegen das "unbestrittene Ordnungsprinzip, nach dem Aufgabe und Dienstgrad übereinstimmen" müßten. Eine unterwertige Beschäftigung sei außer in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht statthaft. Eine Ausnahmesituation sei in seinem Falle nicht gegeben gewesen. Weder seine Person noch seine dienstlichen Leistungen noch dienstliche Bedürfnisse hätten auch nur eine vorübergehende Umsetzung auf einen unterwertigen Dienstposten gerechtfertigt. Schwerwiegender noch als die Umsetzung selbst seien allerdings deren Begleitumstände gewesen. Der Umstand, daß die Umsetzung durch ein "Sammelpersonalfernschreiben" einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden sei, die die Umsetzung als Disziplinarmaßnahme oder als Folge unzureichender Arbeitsleistung habe mißverstehen müssen, erfordere eine umfassende Rehabilitierung durch den BMVg. Keine der in diesem Zusammenhang ergangenen Verfügungen weise die Umsetzung ausdrücklich als nur "vorübergehend" oder auf "begrenzte Zeit" angeordnet aus.

14

Die Dienstvorgesetzten, die den Dienstpostenwechsel veranlaßt und in Kenntnis der geplanten Vorhaben ihm hinsichtlich der Bewertung des neuen Dienstpostens falsche Angaben gemacht hätten, hätten die Pflicht zur Kameradschaft, zur Wahrheit und zur Fürsorge verletzt. Durch die getroffenen Maßnahmen sei zudem eine mit Sicherheit anstehende Beförderung verhindert worden.

15

Schließlich sei die Bearbeitung des Beschwerdevorgangs rechtswidrig verzögert worden und habe nicht durch das Referat P II 5 erfolgen dürfen, weil die Abteilung P die Verantwortung für die beanstandete Maßnahme trage.

16

b)

Die Versetzung zum Bundeswehramt sei ebenfalls rechtswidrig. Sein Einverständnis und die Zustimmung des Vertrauensmannes für Schwerbeschädigte seien durch unzutreffende Angaben über Dienstort und Stellenbedeutung erwirkt worden. Während eines Personalgesprächs etwa Mitte Dezember 1969 sei ihm zum 1. April 1970 die Stelle eines Logistik-Stabsoffiziers und Dezernenten bei der Planungs- und Projektgruppe angeboten worden. Es habe sich dabei um eine herausgehobene Oberstleutnantstelle handeln sollen. Außerdem habe die vorgesehene Dienststelle in der Nähe seiner Wohnung liegen sollen. Tatsächlich habe sich jedoch herausgestellt, daß der Dienstort 18 km entfernt sei und ihm ein Dienstposten als Stabsoffizier und Dezernent nicht habe übertragen werden können. Inzwischen hätten sich diese Umstände zwar zu seinen Gunsten gebessert. Das vermöge aber an der Rechtswidrigkeit der Versetzung nichts zu ändern.

17

Der Antragsteller beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, daß die mit Sammelpersonalverfügung des BMVg vom 6. oder 7. November 1969 und Sammelpersonalfernschreiben des BMVg vom 20. oder 21. November 1969 angeordnete und durch Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 11. Dezember 1969 als Einzelverfügung bestätigte Ablösung von seiner Verwendung als Hilfsreferent im Bundesministerium der Verteidigung und seine Einweisung als Sachbearbeiter rechtswidrig war;

  2. 2.

    festzustellen, daß die mit Verfügung vom 14. Februar 1970 angeordnete Versetzung zum Bundeswehramt zum 1. April 1970 rechtswidrig war;

  3. 3.

    festzustellen, daß der BMVg verpflichtet ist, seinem Begehren auf eindeutige öffentliche Rehabilitierung zu entsprechen;

  4. 4.

    den BMVg zu verpflichten, im Hinblick auf die ihm gegenüber vorgenommenen Dienstpflichtverletzungen nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren und ihn über das Ergebnis zu bescheiden.

18

6.

Der BMVg begründet seine Bitte auf Zurückweisung des Antrags wie folgt:

19

a)

Die Umsetzung des Antragstellers sei durch die mit der Umgliederung des Heeres verbundene strukturelle Änderung innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung organisatorisch erforderlich gewesen. Der mit dem Stellentausch verbundene Dienstpostenwechsel innerhalb des Ministeriums stelle keine rechtswidrige Behandlung des Antragstellers dar. Die vorübergehende Verwendung auf einem niedriger dotierten Dienstposten sei zulässig. Das Verhalten der Fachvorgesetzten des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Die angestellte Überprüfung habe kein Anzeichen für das Vorliegen von Straftaten oder Dienstvergehen ergeben. Der Vorwurf, der Referent des Antragstellers habe ihn wissentlich falsch informiert, könne nicht aufrechterhalten werden. Aus organisatorischen Gründen habe kurzfristig eine Änderung der Besetzung und Bewertung der einzelnen neugeschaffenen Dienstposten erfolgen müssen. Die Situation sei für die Vorgesetzten des Antragstellers nicht immer voll überschaubar gewesen. Dies gelte insbesondere auch für den Referenten des Antragstellers, dem beispielsweise der Erlaß vom 7. November 1969, in dem die für den Antragsteller zunächst als A 13/A 14 vorgesehene Stelle schließlich mit A 11/A 12 ausgewiesen worden sei, nicht bekannt gewesen sei.

20

Eine entwürdigende Behandlung könne der Antragsteller nicht darin sehen, daß in dem Erlaß vom 7. November 1969, in dem seine Umsetzung auf eine Sachbearbeiterstelle angekündigt worden sei, an verschiedene Dienststellen bekanntgegeben worden sei. In der Fußnote IV dieses Erlasses sei ausdrücklich vermerkt, daß die zunächst für ihn vorgesehene A 13/A 14-Stelle nunmehr als A 11/A 12-Sachbearbeiterstelle ausgebracht worden sei. Hieraus könne nur gefolgert werden, daß nicht persönliche, sondern ausschließlich organisatorische Gründe diese Maßnahme erfordert hätten. Außerdem sei zumindest in dem Erlaß vom 13. November 1969 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Dienstpostenwechsel nur vorübergehend befohlen worden sei.

21

Es sei zutreffend, daß der Hauptvertrauensmann der Schwerbeschädigten vor der Anordnung des Dienstpostenwechsels nicht gehört worden sei. Seine Unterrichtung und Anhörung sei jedoch am 12. Februar 1970 nachgeholt worden. Der Hauptvertrauensmann habe bei seiner Anhörung zur weiteren Personalplanung bezüglich des Antragstellers keine Bedenken erhoben.

22

Dem Antragsteller sei durch den Dienstpostenwechsel auch kein Nachteil entstanden. Er werde seit dem 1. April 1970 wieder auf einem Dienstposten A 13/14 beim Bundeswehramt verwendet. Die Ausführungen des Antragstellers, durch die Umsetzung sei eine beabsichtigte Beförderung nicht durchführbar geworden, seien unzutreffend. Er sei weder zur Zeit des Dienstpostenwechsels noch in der unmittelbar darauffolgenden Zeit für eine Beförderung vorgesehen gewesen.

23

b)

Die Einwendungen gegen die Versetzungsverfügung zum Bundeswehramt seien ebenfalls unbegründet. Die dortige Verwendung entspreche sowohl von der Dotierung als auch von der Aufgabenstellung her den Vorstellungen des Antragstellers. Soweit sich der Antragsteller dagegen gewendet habe, daß die neue Dienststelle nicht wie ursprünglich angenommen in Ba. (seinem Wohnsitz), sondern vorläufig in Ha./St. Augustin liege (ca. 15 km von Ba. entfernt) und für ihn schwer zu erreichen sei, sei eine Beschwer nicht mehr gegeben. Der Antragsteller werde nunmehr regelmäßig mit einem Dienstkraftwagen zum Dienst und zurück gebracht.

24

7.

In der Folge fanden mehrfach zwischen dem Antragsteller und dem BMVg Verhandlungen statt, die nicht zu einer außergerichtlichen Einigung führten. Das über die Beförderung zum Oberstleutnant hinausgehende - insbesondere auf Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung auf einer Planstelle A 16/B 3 zielende Begehren des Antragstellers - lehnt der BMVg ab. Der Antragsteller seinerseits sieht in seiner zwischenzeitlichen Beförderung zum Oberstleutnant und in der Inaussichtstellung eines Dienstpostens bzw. einer Verwendung als stellvertretender Gruppenleiter im Bundeswehramt zum 1. April 1973 keine ausreichende Rehabilitierung.

25

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

26

II

1.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung von Fü S V 6 zu Fü H V 2 ist zulässig und begründet.

27

a)

Der ursprüngliche Aufhebungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt worden. Der Dienstpostenwechsel war mit Fernschreiben vom 21. November 1969 angeordnet worden und wurde am 28. November 1969 vollzogen. Mit der Anordnung des Dienstpostenwechsels hatte der BMVg dem Antragsteller gegenüber eine Maßnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3 WBO getroffen. Von diesem Zeitpunkt an lief die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Unter Wahrung der Zwei-Wochen-Frist hat der Antragsteller am 24. November 1969 "Beschwerde" beim Generalinspekteur eingelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO) und diese durch weitere Schriftsätze vom 27. November 1969 und 30. November 1969 ergänzt. Diese Beschwerde, mit der eindeutig der zulässige förmliche Rechtsbehelf und keine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden sollte, ist als rechtzeitiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten. Ob der Antragsteller auch noch gegen die Umsetzungsverfügung vom 11. Dezember 1969 hätte Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können, kann deshalb dahinstehen.

28

b)

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1970 hat der Antragsteller sein Vorbringen präzisiert und zugleich nicht mehr die Aufhebung der Umsetzung, sondern die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt. Dieser Feststellungsantrag ist seinerseits zulässig. Durch die Versetzung zum Bundeswehramt, mit der der Antragsteller zunächst einverstanden war, hat sich das ursprüngliche Begehren, die Umsetzung auf eine A 11/12-Stelle bei Fü H V 2 aufzuheben, erledigt. Der Antragsteller kann nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung verlangen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; BVerwG Beschlüsse vom 22. Dezember 1970 - I WB 101/70-, vom 19. Juni 1973 - I WB 176/71 - und vom 27. Juni 1973 - I WB 17/73).

29

Dieses Feststellungsinteresse läßt sich nicht aus der Behauptung des Antragstellers herleiten, er sei durch die getroffene Maßnahme diskriminiert und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. In diesem Zusammenhang wäre ein Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn die Art oder die Form der Umsetzung - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - eine Rechtsverletzung darstellen würde, die nur durch die nachträgliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ausgeglichen werden könnte, was voraussetzen würde, daß der Antragsteller durch sie noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung objektiv beeinträchtigt wäre (vgl. BVerwG a.a.O.; BVerwGE 26, 161, 165 [BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64]; BVerwG JR 1973, 257; Becker MDR 1972, 920). Dies ist hier nicht der Fall. Die Umsetzungsanordnung vom 21. November 1969 selbst enthält zwar keinen Hinweis auf die Gründe, die den Dienstpostenwechsel erforderlich gemacht hatten. Sie kann aber nicht losgelöst von den voraufgegangenen Geschehnissen gesehen werden. Geplant war ursprünglich die Übernahme des Antragstellers samt Planstelle nach Fü H V 2. Aus organisatorischen Gründen sollte dann der dem Antragsteller dort zugewiesene Tätigkeitsbereich mit einer Planstelle A 11/12 abgedeckt werden. Daß dies seine Ursachen nicht in mangelnden Kenntnissen oder Fähigkeiten des Antragstellers hatte, ergibt sich bereits aus dem vom Antragsteller als besonders diskriminierend empfundenen Erlaß vom 7. November 1969. In Anlage 2 Nr. IV dieses Erlasses ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für den Antragsteller eine A 13/14-Stelle vorgesehen gewesen sei. In dem Zusatzerlaß vom 13. November 1969 ist der Erlaß vom 7. November 1969 dahin modifiziert worden, daß Einzelheiten über die endgültige Dotierung des Dienstpostens bei Fü H V 2 erst festgestellt werden konnten, wenn der OSP Fü H vorliege und daß deshalb der geplante Dienstpostenwechsel als vorläufig anzusehen sei. Spätestens aus dieser Klarstellung ergibt sich eindeutig, daß die Dotierung des Dienstpostens bei Fü H sich zwangsläufig aus der Umorganisation des Ministeriums ergeben und keine Beziehung zu der Person hatte, die den Dienstposten gerade wahrnahm. Folgerichtig wurde der Antragsteller bereits zum nächsten Stellenplanwechsel am 1. April 1970 wieder auf eine mit A 13/14 dotierte Stelle gesetzt, wobei die damit verbundene Herauslösung aus dem Bundesministerium der Verteidigung auf dem Ablauf der schon seit der Versetzung dorthin im Jahre 1965 vorgesehenen Verwendungsdauer von drei Jahren beruhte.

30

Die Auffassung des Antragstellers, er sei durch die Umsetzung und die anschließende Verwendung bei Fü H derart diskriminiert worden, daß dies nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten Umsetzung ausgeglichen werden könnte, ist damit unzutreffend. Anlaß und Umstände der Umsetzung liegen bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände ausschließlich im allgemein-organisatorischen und nicht im konkret-persönlichen Bereich des Antragstellers. Ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung aus diesem Grund entfällt daher.

31

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aber aus einer anderen Überlegung. Nach dem Wortlaut der Nummern 13 Abs. 1 und 59 des Erlasses "Fürsorge für Schwerbeschädigte im Geschäftsbereich des BMVg" vom 18. Mai 1966 (VMBl 226) sollen der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten im Bundesministerium der Verteidigung und der Soldat selbst vor der Anordnung einer Umsetzung gehört werden. Der BMVg vertritt die Rechtsauffassung, daß diese Anhörung später durch eine Billigung künftiger Personalplanung nachgeholt werden kann. Damit besteht die Möglichkeit, daß der BMVg unter Umständen künftig in gleicher Weise gegenüber dem Antragsteller verfahren wird. Unterstellt, die Handhabung des Erlasses sei in dieser Form rechtswidrig gewesen, so besteht ein berechtigtes Interesse daran, daß sich dies künftig nicht wiederholt (Becker, a.a.O. mit weiteren Nachweisen in Fußnote 3).

32

c)

Wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, daß in die Prüfung der Rechtswidrigkeit der Umsetzungsverfügung auch die von der Anhörung des Antragstellers und des Vertrauensmanns unabhängige Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Umsetzung zulässigerweise einbezogen werden kann, so ist insoweit eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar.

33

Die Umsetzung des Antragstellers erfolgte im Zusammenhang mit einer umfangreichen Umorganisation des Bundesministeriums der Verteidigung. Diese machte in erheblichem Ausmaß Änderungen in der Personalplanung erforderlich und führte - wie sich aus dem Erlaß vom 7. November 1969 ergibt - zu einer Fülle von Personalentscheidungen. Es kann im allgemeinen nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn in einer solchen Situation Soldaten vorübergehend mit einer Tätigkeit betraut werden, die an sich - nach den neuen Organisationsplänen - von einem Soldaten mit einem niedrigeren Dienstgrad wahrgenommen werden soll. Als rechtswidrig wird eine derartige Beschäftigung nur dann angesehen werden können, wenn sie derartig unterwertig ist, daß sie auch für die vorgesehene Übergangszeit unzumutbar ist (vgl. BDHE 7, 88 ff). Dies war hier nicht der Fall; denn der Antragsteller hatte nach seiner Umsetzung nur noch vier Monate eine Tätigkeit auszuüben, die immerhin künftig von einem Hauptmann wahrzunehmen war.

34

Hinsichtlich der mit der Bejahung des Feststellungsinteresses korrespondierenden Frage der Rechtswidrigkeit der Umsetzung wegen des Unterlassens der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten und des Antragstellers selbst ist dagegen eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu bejahen.

35

Das Schwerbeschädigtengesetz (SchwBeschG) in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I 1234) sieht hinsichtlich der Soldaten eine Mitwirkung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmanns bei Personalentscheidungen nicht vor. Diese Stellen sind lediglich vor einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung und bei Entlassungen von Beamten (und Richtern) zu hören (§ 36 Abs. 2 SchwBeschG). Der BMVg hat durch Erlaß vom 18. Mai 1966 (VMBl 226) die Anhörung des Vertrauensmanns auch für die Versetzungen, Kommandierungen oder Umsetzungen schwerbeschädigter Soldaten angeordnet, soweit das mit den dienstlichen Erfordernissen zu vereinbaren sei (Nr. 13 Abs. 1 des Erlasses). Zugleich ist in Nr. 59 bestimmt, daß vor personellen Veränderungen den Schwerbeschädigten selbst Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll. Mit diesem Erlaß hat sich der BMVg über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus gebunden und ist gehalten, den Erlaß zugunsten schwerbeschädigter Soldaten jedenfalls solange anzuwenden, wie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gleich bleiben (vgl. BVerwG ZBR 1973, 185 mit weiteren Nachweisen), wenn er mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Dies ist zu bejahen. Zwar hat der Gesetzgeber die Anhörungspflicht im Bereich des öffentlichen Dienstes (von den Angestellten einmal abgesehen) auf die Fälle des § 36 Abs. 2 SchwBeschG beschränkt, um damit den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes überhaupt und des Soldatendienstes insbesondere Rechnung tragen zu können. Da der BMVg die Anhörungspflicht unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den dienstlichen Erfordernissen gestellt hat, hat er sich aber seinerseits in dem durch das Gesetz abgesteckten Rahmen gehalten.

36

Gegen die durch den Erlaß gegebene Bindung, vor einer Umsetzung den Vertrauensmann (und den betroffenen Schwerbeschädigten) zu hören, hat der BMVg im vorliegenden Fall verstoßen. Nr. 13 Abs. 1 des Erlasses vom 18. Mai 1966 bestimmt zwar lediglich, daß der Vertrauensmann vor der Personalentscheidung gehört werden "soll". Die Sollvorschrift ist jedoch dahin auszulegen, daß die Anhörung regelmäßig - d.h. abgesehen von Ausnahmefällen sowie dem a.a.O. ausdrücklich geregelten Sonderfall, daß dienstliche Erfordernisse der Anhörung entgegenstehen - erfolgen muß. Denn es geht hier um die Belange schwerbeschädigter Soldaten, die bei Entscheidungen über eine Änderung ihrer Verwendung im besonderen Maße des Schutzes und der Fürsorge ihrer Vorgesetzten bedürfen. Die bei solchen Entscheidungen vorgeschriebene Anhörung des Vertrauensmannes ist keine leere Formalität. Sie dient vielmehr dazu, den Vorgesetzten über die besonderen Umstände zu unterrichten, die sich bei dem betreffenden Soldaten aus seiner Schwerbeschädigteneigenschaft ergeben, um so den Vorgesetzten in die Lage zu versetzen, diese Gegebenheiten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Nichtanhörung des Vertrauensmannes führt daher zur Rechtswidrigkeit der Umsetzung (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 1963 AP Nr. 1 zu § 36 SchwBeschG 1961 mit weiteren Nachweisen). Der BMVg hat ausdrücklich zugestanden, daß die vorherige Anhörung unterblieben ist, weil die Schwerbeschädigteneigenschaft des Antragstellers übersehen worden sei. Dienstliche oder andere besondere Gründe waren demnach für die Nichtanhörung nicht maßgebend; es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß sie der Anhörung entgegengestanden hätten.

37

Es kann hier dahinstehen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die ausdrücklich vorgeschriebene vorherige Anhörung noch nachgeholt werden kann, weil hier eine nachträgliche Anhörung des Vertrauensmanns zur Umsetzung nicht erfolgt ist. Der BMVg möchte eine derartige Anhörung dem Aktenvermerk vom 12. Februar 1970 entnehmen. Aus dem Aktenvermerk folgt zwar, daß der Vertrauensmann zur Versetzung des Antragstellers zum Bundeswehramt gehört worden ist. Daraus, daß er in diesem Zusammenhang gegen die für die Zukunft vorgesehene Verwendung des Antragstellers keine Bedenken erhoben hat, ergibt sich aber keinesfalls, daß mit ihm die Gründe für die fast drei Monate zurückliegende Umsetzung erörtert worden sind und er Gelegenheit hatte, seine Auffassung zur Rechtmäßigkeit und - aus der Sicht des Antragstellers - Zweckmäßigkeit der Umsetzung darzulegen. In dem Aktenvermerk ist nicht davon die Rede, daß es darum ging, ob (auch) die Umsetzung für den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Schwerbeschädigtenfürsorge angemessen oder hinnehmbar war. Nach dem Vermerk ist die Umsetzung auf eine Planstelle A 11 dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten in dem Gespräch zwar mitgeteilt worden, aber lediglich in dem Sinne, daß der unterwertige Einsatz des Antragstellers durch die Versetzung zum Bundeswehramt zum 1. April 1970 ein baldiges Ende finden würde. Auch die Angabe "Vorg: Versetzung zum 1.4.1970 zum BwA als LogStOffz" eingangs des Vermerks deutet darauf hin, daß es nur um diese geplante Versetzung ging. Und nur einer "Planung", also einer erst noch zu treffenden Personalentscheidung, nicht aber der bereits erfolgten Umsetzung hat der Vertrauensmann ausweislich des letzten Satzes des Vermerks zugestimmt.

38

2.

Der Feststellungsantrag zu 2. ist unzulässig.

39

Im Gegensatz zu dem Feststellungsantrag zu 1. handelt es sich hier nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, sondern um ein originäres Feststellungsbegehren. Dessen Zulässigkeit scheitert nicht bereits daran, daß das auch hier zu fordernde Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) deshalb entfiele, weil der Antragsteller seine Rechte durch die Anfechtung der Versetzung hätte verfolgen können (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO); denn der Antragsteller wollte die Versetzung selbst nicht mit dem Ziel ihrer Rückgängigmachung angreifen, er wollte aber teilweise deren Folgen (Art und Ort der Verwendung) beseitigen. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit zu diesem Zwecke ist allerdings ein Rechtsschutzinteresse nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß er entgegen seinen Vorstellungen an einem von seiner Wohnung weit entfernten Ort verwendet worden sei, ist seine Beschwer entfallen, seit er regelmäßig mit einem Dienstwagen zum Dienst und zurück gebracht wird. Das Feststellungsinteresse kann auch nicht mit dem Hinweis auf die seines Erachtens in der Verwendung beim Bundeswehramt liegende unzureichende Rehabilitierung begründet werden. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Rehabilitierung geltend machen kann, ist bei der Prüfung des Antrages zu 3. (siehe unten 3.) zu entscheiden. Dabei ist - vorausgesetzt, daß es zu einer Sachentscheidung kommt - inzident zu prüfen, ob die Verwendung im Bundeswehramt eine ausreichende Rehabilitierung darstellt. An einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung wegen mangelnder Rehabilitierung, über die das gleiche Gericht wie über den Rehabilitierungsantrag selbst zu entscheiden hätte, hat der Antragsteller demnach erkennbar kein schutzwürdiges Interesse.

40

Ob der Feststellungsantrag zu 2. innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zu stellen war und ob diese Frist eingehalten worden ist, kann, da es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, dahinstehen.

41

3.

Der Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist der Senat entsprechend den Darlegungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 24. Mai 1974 davon ausgegangen, daß er in diesem Zusammenhang die Anordnung nur solcher Maßnahmen begehrt, hinsichtlich derer für eine entsprechende Verpflichtung des BMVg die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte (§ 17 Abs. 1 WBO, § 59 Abs. 1 SG) gegeben ist.

42

a)

Mit dem Antrag wird ein Anspruch auf Beseitigung von Folgen der rechtswidrigen Umsetzung geltend gemacht. Die Zulässigkeit eines derartigen Folgenbeseitigungsanspruchs ist in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorgesehen. Die Rechtsprechung hat ihn über den dort vorgesehenen Fall hinaus ganz allgemein auf die Beseitigung eines durch rechtswidriges Verwaltungshandeln herbeigeführten Schadens ausgedehnt, weil dies verfassungsrechtlich geboten sei (vgl. BVerwG DVBl 1971, 858 = DÖV 1971, 857). Es ist nichts ersichtlich, was gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Folgenbeseitigungsanspruchs im Wehrbeschwerdeverfahren auch im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung spräche. Für das eigentliche Beschwerdeverfahren ist eine Folgenbeseitigung über die reine Aufhebung einer belastenden Maßnahme hinaus ausdrücklich vorgesehen (§ 13 Abs. 1 WBO). Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG (vgl. BDHE 6, 173, 178). Der entsprechende Anspruch des Soldaten auf Fürsorge kann nicht daran scheitern, daß die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nicht bereits im Beschwerdeverfahren, sondern erst durch ein Wehrdienstgericht festgestellt wird. Daraus, daß die Folgenbeseitigung in § 19 Abs. 1 WBO nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber sie für das gerichtliche Verfahren unter Einschränkung des dem Soldaten aus § 10 Abs. 3 SG zustehenden Fürsorgeanspruchs (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1973 - I WB 217/72) und des verfassungsrechtlich Gebotenen (vgl. BVerwG DÖV 1971, 857) ausschließen wollte. Hält sich das Wehrdienstgericht bei der Anordnung der Beseitigung belastender Folgen einer rechtswidrigen Maßnahme im Rahmen seiner Befugnisse, insbesondere was die Nahrung des Ermessensspielraums der Vorgesetzten der Antragsteller angeht (vgl. BDH a.a.O.), so werden die Grenzen des dem Soldaten zugestandenen Rechtes, Maßnahmen seiner Vorgesetzten gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht überschritten (vgl. auch Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 19 RdNr. 8).

43

Unter welchen Voraussetzungen ein Folgenbeseitigungsanspruch allgemein in zulässiger Weise geltend gemacht werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Ein derartiger Anspruch ist jedenfalls dann zulässig erhoben, wenn er - wie hier - innerhalb der Beschwerdefrist zusammen mit dem Aufhebungsanspruch geltend gemacht worden ist, das Gericht entweder dem Aufhebungsantrag stattgegeben oder die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nachträglich festgestellt und damit die Vermutung, die für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestand, entkräftet hat (vgl. Papier DÖV 1972, 845, 846 Nr. 2).

44

b)

Der Anspruch auf Beseitigung von Folgen der rechtswidrigen Umsetzung ist nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist es von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Rechtswidrigkeit der Umsetzung ausschließlich auf der Verletzung einer Anhörungspflicht beruht, daß der Antragsteller auch bei ordnungsmäßiger eigener Anhörung und derjenigen des Vertrauensmanns die Umsetzung als rechtmäßig hätte hinnehmen müssen und daß er später im Bundeswehramt einer Verwendung zugeführt wurde, die seiner Vorbildung und seinem Dienstrang entsprach. Auch wenn diese Verwendung sich nicht voll mit seinen Vorstellungen deckte, so bleibt jedenfalls für einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Beseitigung von Folgen der Umsetzung kein Raum.

45

4.

Dem Antrag zu 4. ist nicht zu entsprechen.

46

Hierbei kann zunächst offenbleiben, ob dieser Antrag durch die Erklärung im Schriftsatz vom 17. April 1972 (Bl. 142 der Akten), es werde ins Belieben des Gerichts gestellt, ob es ihm entsprechen wolle, zurückgenommen worden ist; wenn die Weiterverfolgung eines Petitums ausschließlich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, könnte hierin ein Verzicht auf die Gewährung von Rechtsschutz liegen, soweit dieser nur auf Antrag erfolgen kann.

47

Denn es ist die Pflicht des Senats, von Amts wegen zu prüfen, ob hier die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 WBO vorliegen. Nach Auffassung des Senats kann aber eine Feststellung nach § 19 Abs. 2 WBO generell überhaupt nur in Betracht kommen, wenn sich aus dem für eine Entscheidung nach § 19 Abs. 1 WBO notwendigerweise festzustellenden Sachverhalt ohne weitere Ermittlungen zwingend ergibt, daß der Tatbestand eines Dienstvergehens eines bestimmten Soldaten in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. § 23 Abs. 1 SG) gegeben sein kann. Zumindest hieran fehlt es im vorliegenden Fall; denn es ist für den Senat nicht einmal erkennbar geworden, ob das Verhalten eines Soldaten (vgl. § 1 Abs. 2 WDO) für die Unterlassung der Anhörung des Vertrauensmannes und des Antragstellers kausal war.

48

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO. Hierbei geht der Senat davon aus, daß bei Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen von dem Antragsteller zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträge dieser zu etwa einem Drittel obsiegt.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Zeckert
Schall