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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1973, Az.: BVerwG I WB 17/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 17/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Juni 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Maeckelburg, Stabsunteroffizier Krüger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Oktober 1971, mit der die Ablösung des Antragstellers vom Flugsicherungskontrolldienst und die Einziehung seines Flugsicherungserlaubnisscheins angeordnet worden sind, war rechtswidrig.

Der Bund trägt die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 1. Oktober 1965 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Seine Dienstzeit läuft nunmehr bis zum 30. September 1973. Er besucht seit dem 1. Oktober 1972 die Bundeswehr-Fachschule.

2

Der Antragsteller wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 1. April 1969 zum Stabsunteroffizier. Seine zum 15. Juli 1970 vorgesehene Beförderung zum Feldwebel unterblieb auf Grund der Vorgänge, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. In diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller als Angehöriger des Fernmelderegiments ... im Flugsicherungssektor Nord als Flugsicherungskontrolleiter verwendet.

3

Unter dem 15. Juli 1970 beantragte der Chef des Flugsicherungssektors Nord die Ablösung des Antragstellers vom Flugsicherungskontrolldienst. Der Unteroffizier Klöhn habe glaubhaft bekundet, daß ihm der Antragsteller im Mai 1970 und am 11. Juli 1970 je ein Gramm Haschisch verkauft habe. Der Antragsteller habe die Aussage hierzu am 14. Juli 1970 verweigert. Er sei auf Grund dieses Vorfalls für eine weitere Verwendung im Flugsicherungskontrolldienst wegen charakterlicher Mängel ungeeignet. Die örtliche Zulassung sei ihm mit Wirkung vom 16. Juli 1970 entzogen worden.

4

Der Kommandeur der III./Fernmelderegiment ... gab am 16. Juli 1970 den Antrag befürwortend an die Luftwaffengruppe Nord weiter. Diese legte den Antrag am 29. Juli 1970 ebenfalls befürwortend über das Luftwaffenamt dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor.

5

Das Luftwaffenamt regte an, die endgültige Entscheidung bis zum Abschluß des gegen den Antragsteller laufenden Strafverfahrens zurückzustellen, bis dahin die örtliche Zulassung nicht wieder zu erteilen und eine Verwendung im Flugsicherungskontrolldienst vorläufig zu untersagen. Der Antrag ging beim BMVg schließlich am 7. August 1970 ein.

6

Am 24. August 1970 entschied der BMVg, daß der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Flugsicherungskontrolldienst abgelöst werde, daß aber die örtliche Zulassung bis zum Abschluß der polizeilichen Ermittlungen einzubehalten sei. Unter dem 8. Juli 1971 teilte der Kommandeur der III./Fernmelderegiment CD dem BMVg mit, daß die polizeilichen Ermittlungen gegen den Antragsteller aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten habe, noch nicht abgeschlossen seien. Da der Antragsteller in der Zwischenzeit keinen Anlaß zu Klagen gegeben habe, sei er am 15. April 1971 als erster Flugsicherungsgehilfe nach H. zur Flugsicherungsbereichszentrale 4 kommandiert worden. Dort sei ihm vom Chef die örtliche Zulassung als Kontrolleiter für einen Kontrollsektor wieder erteilt worden. Es werde gebeten, dies zu billigen. Dies geschah - mit Einschränkungen - durch Verfugung des BMVg vom 16. Juli 1971.

7

Der Antragsteller, der seine beschränkten Aufgaben in der Zwischenzeit zufriedenstellend erledigt hatte, gab in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kleve am 8. September 1971 zu, dem Unteroffizier K. zweimal je ein Gramm Haschisch verkauft zu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.

8

Die III./Fernmelderegiment ..., das Regiment selbst und das Luftwaffenführungsdienstkommando beantragten daraufhin beim BMVg, dem Antragsteller nunmehr unverzüglich die Lizenz zu entziehen. Diesem Begehren entsprach der BMVg durch Verfugung vom 26. Oktober 1971.

9

Die Entscheidung des BMVg wurde dem Antragsteller am 23. November 1971 eröffnet. Auf seinen Antrag hin wurde er nach diesem Zeitpunkt als Flugsicherungsgehilfe weiter verwendet. Am 24. November 1971 legte er gegen den Entzug der Lizenz Beschwerde ein. Er führte in der Beschwerdeschrift aus, daß ihm die Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig unverständlich sei, zumal die beiden mit ihm im Strafverfahren angeklagten Soldaten seines Wissens ihre Lizenz nach Beendigung des Verfahrens behalten hätten.

10

Nachdem die Beschwerde zunächst irrtümlich dem Truppendienstgericht in Hamburg und dann unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, wurde sie von diesem dem BMVg am 7. Dezember 1971 zur zuständigen Behandlung, gegebenenfalls zur Vorlage an den Senat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 WBOübersandt. Am 14. Dezember 1971 bestätigte der BMVg dem Antragsteller den Eingang seiner Beschwerde.

11

In der Folge entwickelte sich ein Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten und dem BMVg, in dem letzterer es mit Schreiben vom 21. Juli 1972 endgültig ablehnte, dem Beschwerdebegehren abzuhelfen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1972 erklärte der Antragsteller, daß er auf einer Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestehe. Sein Verhalten rechtfertige keinesfalls den Schluß, er sei aus charakterlichen Gründen als Flugsicherungskontrolleiter ungeeignet. Bei der Entscheidung über den Entzug der Lizenz sei gegen den Gleichheitssatz verstoßen und seien Formvorschriften verletzt worden.

12

Am 8. Februar 1973 hat der BMVg die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte um Zurückweisung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt.

13

Zur Begründung trägt er vor, die dauernde Ablösung des Antragstellers vom Flugsicherungskontrolldienst sei nach den Bestimmungen der ZDv 57/1, Teil X, Ziff. 5.4. gerechtfertigt. Er habe durch den zweimaligen Rauschgiftverkauf an einen Kameraden gezeigt, daß er die zur Ausübung des Flugsicherungskontrolldienstes notwendige charakterliche Festigkeit nicht in dem erforderlichen Maße besitze. Bei einem Flugsicherungskontrolleiter, von dessen Entscheidungen die Sicherheit der Flugzeuge und der Insassen abhänge, seien wegen der großen Verkehrsverantwortung hohe Anforderungen an die charakterliche Festigkeit zu stellen. Es komme nicht darauf an, wie das Amtsgericht das Verhalten des Antragstellers strafrechtlich gewürdigt habe. Es sei ferner unbeachtlich, daß er wegen seines Verhaltens nicht disziplinar bestraft worden sei. Die Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst sei weder eine strafgerichtliche noch disziplinare Maßnahme, sondern ausschließlich die Folge der festgestellten Nichteignung für eine bestimmte Verwendung. Der Einwand des Antragstellers, der Gleichheitsgrundsatz sei bei dem Entzug verletzt worden, sei nicht stichhaltig. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete nur Gleiches gleich zu behandeln. Das Verhalten der im Strafverfahren vor dem Amtsgericht mitbeteiligten Kameraden sei anders zu beurteilen gewesen als das Verhalten des Antragstellers.

14

Der Antragsteller bittet nunmehr, nachdem er auf Grund des Besuchs der Bundeswehr-Fachschule zur Zeit nicht in der Lage sei, Kontrolldienst auszuüben, festzustellen, daß die endgültige Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst rechtswidrig gewesen sei.

15

Der "Verkauf" von je einem Gramm Haschisch in zwei Fällen rechtfertige nicht die Annahme, daß seine charakterliche Situation als so negativ angesehen werden müsse, daß er zu Recht vom Flugsicherungskontrolldienst abgelöst worden sei.

16

Zunächst sei davon auszugehen, daß er lange Zeit für geeignet befunden worden sei, im Flugsicherungskontrolldienst verwendet zu werden. Seine dienstlichen Beurteilungen seien positiv gewesen, und zwar auch noch nach dem hier fraglichen Vorfall. Es müsse festgehalten werden, daß er selbst niemals "Hascher" gewesen sei. Er habe lediglich mit dem Unteroffizier K. gesprächsweise das Thema "Rauschmittel" erörtert. Erst als dieser den Probierwunsch geäußert habe, habe er - der Antragsteller - den "Stoff" besorgt. Er habe den Kameraden weder gedrängt noch verleitet. Er sei also keinesfalls als eine Art Händler anzusehen. Hinzu komme, daß sie beide davon ausgegangen seien, Haschisch sei eine "harmlose" Droge. Danach sei es nicht gerechtfertigt, ihn und den Unteroffizier K. unterschiedlich zu behandeln.

17

Was die Schwere des angeblichen Dienstvergehens anlange, so sei sehr wohl das Verhalten des Amtsgerichts Kleve zu beachten. Wenn ein Richter, der erfahrungsgemäß häufiger mit Drogenangelegenheiten zu tun habe, das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt habe, so lasse sich hieraus eindeutig der Schluß ziehen, daß es sich nicht um ein schweres Vergehen gehandelt habe.

18

Er habe im Übrigen seinen Dienst stets einwandfrei und beanstandungslos versehen. Bis auf den hier fraglichen Fall sei er nicht negativ in Erscheinung getreten. Seine Eignung sei derart gewesen, daß er noch vor Abschluß des Strafverfahrens in den Flugsicherungskontrolldienst zurückgeholt worden sei. Dadurch habe der BMVg zu erkennen gegeben, daß er letztlich selbst nicht davon überzeugt sei, daß er - der Antragsteller - für eine Verwendung im Flugsicherungskontrolldienst aus charakterlichen Gründen ungeeignet sei. Im Übrigen solle der Flugsicherungsdienst von Leuten versehen werden, die ihr Handwerk verstünden. Auf nichts anderes komme es an. Ob jemand, um Beispiele zu nennen, in wilder Ehe lebe, Schulden mache, Haschisch probiere, sei für seine Qualifikation als Fluglotse gänzlich unbedeutend. Sein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren ergebe sich daraus, daß er seinen Charakter absolut falsch und vordergründig beurteilt empfinde. Sollte es bei der getroffenen Maßnahme verbleiben, so müsse er im Übrigen befürchten, nicht mehr befördert zu werden.

19

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

20

II

1.

a)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst und der Einziehung des Flugsicherungserlaubnisscheins begehrt wird, ist zulässig.

21

Der Antrag, der ursprünglich auf Anfechtung dieser Maßnahmen gerichtet war, war form- und fristgerecht gestellt. Die Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst und die Einziehung des Erlaubnisscheins im Oktober 1971 stellten Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar; denn der Antragsteller durfte nach diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr als Kontrolleiter im Flugsicherungskontrolldienst eingesetzt werden und wurde deshalb in seiner Verwendungsbreite entscheidend beschränkt. Eine derartige Entscheidung stellt eine Maßnahme dar, die gemäß §§ 17, 21 WBO gerichtlich angefochten werden kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Dezember 1972 - I WB 137/71). Es handelte sich auch um eine Maßnahme des BMVg selbst. Dem Luftwaffenführungsdienstkommando war lediglich die Durchführung der Maßnahme übertragen (BVerwG a.a.O.; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1973 - I WB 147/71).

22

b)

Nach der Kommandierung bzw. Versetzung des Antragstellers zur Bundeswehr-Fachschule ist seine Verwendung im Flugsicherungskontrolldienst nicht mehr möglich. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des BMVg vom 26. Oktober 1971 hat sich damit erledigt. Die nunmehr begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 26. Oktober 1971 getroffenen Maßnahmen ist zulässig. Das insoweit zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist zu bejahen. Die Entscheidung des BMVg ist damit begründet worden, daß der Antragsteller für den Flugsicherungskontrolldienst aus charakterlichen Gründen ungeeignet sei. Dieser schwerwiegende Vorwurf kann dann, wenn er sich als unberechtigt erweist, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechte des Antragstellers darstellen, die nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der benachteiligenden Maßnahme ausgeglichen werden könnte (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - I WB 1/68 - undvom 19. Juni 1973 - I WB 176/71).

23

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß vor den gegen den Antragsteller im Juli 1970 ergriffenen Maßnahmen seine Beförderung zum Feldwebel zum 15. Juli 1970 feststand. Wurde sein Feststellungsantrag Erfolg haben, so könnte dies u.U. für eine Beförderung auch heute noch von Bedeutung sein.

24

2.

Die Entscheidung des BMVg vom 26. Oktober 1971, mit der die endgültige Ablösung des Antragstellers vom Flugsicherungskontrolldienst und die Einziehung seines Flugsicherungserlaubnisscheins angeordnet worden sind, ist rechtswidrig gewesen.

25

Diese Entscheidung betraf die Verwendung des Antragstellers (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1972 a.a.O.). Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte unter Zugrundelegung der dienstlichen Bedürfnisse grundsätzlich nach seinem Ermessen mit der Folge, daß eine derartige Entscheidung regelmäßig nur darauf gerichtlich überprüft werden kann, ob der Vorgesetzte die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von diesem in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dieser Grundsatz gilt indessen bei der Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst nur beschränkt. Denn der BMVg hat sein Ermessen insoweit in der ZDv 57/1, Teil X, Abschnitt 5.1. selbst gebunden. Dort heißt es:

"Die Berechtigung zur Ausübung von FS-Kontrolldienst kann aus gesundheitlichen Gründen erlöschen oder aus fachlichen oder charakterlichen Gründen entzogen werden."

26

Hinsichtlich des Entzugs aus charakterlichen Gründen, wie er im Falle des Antragstellers erfolgt ist, ist in Abschnitt 5.4. a.a.O. bestimmt, daß der Flugsicherungseinheitsführer einen Antrag auf Entzug der Lizenz stellen muß, wenn der Inhaber für eine Tätigkeit im Flugsicherungskontrolldienst charakterlich nicht mehr geeignet erscheint. Ob dem Soldaten die charakterliche Eignung zum Flugsicherungskontrolldienst fehlt, ist im Rahmen der Ermessensbindung des BMVg als Rechtsfrage zu behandeln und vom Wehrdienstgericht voll nachzuprüfen. Die für den Flugsicherungskontrolldienst erforderliche charakterliche Eignung ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Soldat zur Zeit der Ablösung charakterliche Mängel gezeigt hat, die seinen weiteren Einsatz im Flugsicherungskontrolldienst als ein nicht unbeträchtliches Risiko für einen sicheren Flugbetrieb erscheinen lassen.

27

Diese Voraussetzungen waren bei dem Antragsteller im Oktober 1971 nicht gegeben.

28

Es ist zunächst für die hier maßgebliche Würdigung seines Verhaltens ohne Bedeutung, ob darin ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG zu erblicken ist. Die Entziehung der Lizenz als Flugsicherungskontrolleiter kann sich nur auf solche Charaktermängel stutzen, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb erwarten lassen. Die Tatsache, daß ein Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, läßt als solche für sich allein einen entsprechenden Schluß nicht zu.

29

Es kommt nur darauf an, ob das Verhalten des Soldaten im Augenblick der Entziehung der Lizenz in der Tat die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Einsatz sei ein Sicherheitsrisiko für den Flugbetrieb.

30

Auf Grund der Aussagen der Zeugen und Angeklagten in dem gegen den Antragsteller u.a. durchgeführten Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das sogenannte Opiumgesetz stand lediglich fest, daß der Antragsteller im Mai und im Juli 1970 jeweils im Besitz von einem Gramm Haschisch war und dieses an den Mitangeklagten Unteroffizier Klöhn für jeweils 5 DM verkauft hatte. Weitere Tatsachen wurden nicht festgestellt.

31

Es war demnach zunächst einmal kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß sich der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Dienstes durch Haschischgenuß in einen Zustand versetzt hätte, auf Grund dessen er seine Flugsicherungsaufgaben nicht in dem erforderlichen Maß hätte wahrnehmen können.

32

Erst recht war nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsteller in irgendeiner Form von dem Rauschmittel abhängig war und deshalb ein Sicherheitsrisiko darstelle.

33

Dadurch, daß der Antragsteller Haschisch an Kameraden weitergab, hat er zwar ein Fehlverhalten gezeigt, das geeignet war, Zweifel daran zu erwecken, ob er für die Verwendung im Flugsicherungskontrolldienst charakterlich noch geeignet war. Die Verhältnisse im Zeitpunkt der ersten Vernehmung des Unteroffiziers K. durch seinen Dienstvorgesetzten waren undurchsichtig und gefährlich genug, um die sofortige Entziehung der örtlichen Zulassung und unter Umständen auch die endgültige Ablösung vom Flugsicherungskontrolldienst zu rechtfertigen. Nachdem sich aber später über den bereits im Juli 1970 festgestellten Sachverhalt hinaus keinerlei Anhaltspunkte für weitere Verstöße gegen das sogenannte Opiumgesetz durch den Antragsteller ergeben hatten, dieser vielmehr seit dem 15. April 1971 wieder im Flugsicherungskontrolldienst eingesetzt war und dabei zwar fachlich wohl nur durchschnittliche Leistungen, charakterlich aber keinerlei Mängel zeigte (vgl. die fachliche Beurteilung vom 13. September 1971), lag im Oktober 1971 kein die Ablösung aus charakterlichen Gründen rechtfertigender Sachverhalt vor. Der BMVg durfte bei seiner Entscheidung das zwischenzeitliche Verhalten des Antragstellers innerhalb mehr als eines Jahres nicht unberücksichtigt lassen. Dabei hatte er erkennen müssen, daß die Anhaltspunkte, die damals für ein Sicherheitsrisiko sprachen, sich nicht verstärkt hatten, sich vielmehr als einmalige Vorkommnisse darstellten und nach dem festgestellten Sachverhalt durch das spätere Verhalten des Antragstellers ausgeräumt worden waren. Insbesondere läßt die Tatsache, daß der Antragsteller vor dem 8. September 1971 zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen nicht Stellung genommen hat, keinen gegenteiligen Schluß zu.

34

Nach dem feststellbaren Sachverhalt war nach alledem jedenfalls im Oktober 1971 durch die Weiterverwendung des Antragstellers im Flugsicherungskontrolldienst ein beträchtliches Risiko für einen sicheren Flugbetrieb nicht gegeben. Die Entscheidung des BMVg war deshalb rechtswidrig.

35

Die Entscheidung hinsichtlich der Auslagen des Antragstellers beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Maeckelburg
Krüger