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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1966, Az.: BVerwG III C 236.64

Feststellung von Vertreibungsschaden an einem Erbhof; Würdigung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren; Beiziehung von Akten und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 236.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 16.09.1964 - AZ: 6 A 86.64

Fundstelle

  • ZLA 1966, 343

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Miterbin nach ihrem Vater und als Alleinerbin nach ihrer Mutter die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem elterlichen Erbhof sowie an einem Sägewerk in Freudengrund, Krs. Ortelsburg/Ostpreußen.

2

Der Vater der Klägerin, Johann B., ist am 25. September 1940 in Freudengrund gestorben; die Mutter Luise B. verstarb nach der Vertreibung am 6. April 1954 im Bundesgebiet. Die Klägerin ist ihre testamentarische Alleinerbin. Aus der Ehe der Eltern sind fünf Söhne und vier Töchter hervorgegangen. Der älteste Sohn Max übernahm etwa im Jahre 1928/29 das Sägewerk, der Sohn Walter später den Erbhof. Walter B. verunglückte am 31. Dezember 1937 tödlich. Nach seinem Tode wurde der Erbhof zunächst von der Tochter Martha N. geb. B. (jetzt verehelichte G.) und deren Ehemann Alfred N. bewirtschaftet. Nachdem sie den Hof im Herbst 1938 verlassen hatten, zog Max B. mit seiner Familie auf den elterlichen Hof und bewirtschaftete ihn bis zur Vertreibung.

3

Auf den Antrag des Max B. stellte das Ausgleichsamt Rendsburg wegen des Verlustes des Erbhofs durch Teilbescheid vom 21. April 1959 einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 15.700 RM und darauf lastende Verbindlichkeiten mit 8.788,03 RM fest, weil es als glaubhaft gemacht ansah, daß Max B. im Schadenszeitpunkt bereits Eigentümer des Erbhofs war. Ihm wurde ferner durch Teilbescheid vom 16. Juni 1959 eine Hauptentschädigung in Höhe von 8.750 DM zuerkannt, die durch weiteren Teilbescheid vom 1. Oktober 1962 auf insgesamt 12.155 DM erhöht wurde. Max B. ist am 6. Juli 1959 gestorben und von seiner Witwe sowie seinen vier Kindern beerbt worden.

4

Die Mutter der Klägerin hatte in einem Feststellungsantrag vom 5. November 1952 einen Vertreibungsschaden an einem Altenteilsanspruch mit einem Jahreswert von 2.400 RM gegenüber dem Sohn Max B. geltend gemacht und angegeben, sie sei seit 1939 Altenteilerin gewesen. Durch unanfechtbaren Teilbescheid vom 21. April 1959 stellte das Ausgleichsamt Rendsburg für die unmittelbar Geschädigte Luise B. einen Vertreibungsschaden an einem Altenteilsanspruch in Höhe von 3.075 RM fest.

5

Ein weiterer von Luise B. am 27. Januar 1953 (als Miteigentümerin zur Hälfte sowie als Miterbin nach ihrem Ehemann) gestellter und von der Klägerin als Erbin weiter verfolgter Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Erbhof) und an Betriebsvermögen (Dampfsägewerk) sowie ein von der Klägerin selbst als Miterbin nach ihrem Vater am 27. Januar 1953 gestellter Antrag wurden durch Bescheide des Ausgleichsamts Itzehoe vom 26. September 1958 abgelehnt mit der Begründung, Eigentümer sei Max B. gewesen. Die Beschwerden der Klägerin wurden durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. März 1963 zurückgewiesen.

6

Die Klage mit dem Antrage, die Bescheide vom 26. September 1958 und den Beschluß vom 29. März 1963 aufzuheben, blieb erfolglos. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils führte das Verwaltungsgericht an:

7

Nach dem Beweisergebnis des früher vor der Kammer anhängig gewesenen die Ausschließung der Klägerin von Ausgleichsleistungen betreffenden Rechtsstreits 6 K 189/60 müsse davon ausgegangen werden, daß Max B. im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes und des Sägewerks gewesen sei. Das folge - abgesehen von dessen eigenen Angaben sowie denen seines Bruders Ernst - aus den Erklärungen des Notars Alfred Go., dessen Sekretärin Tr. der Auskunft der Heimatauskunftstelle Nr. 25 vom 5. November 1956 sowie den darin erwähnten Mitteilungen der Deutschen Industriebank und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, den Aussagen des früheren Bürgermeisters von Freudengrund, Gr., den Altenteilsangaben der verstorbenen Mutter der Klägerin, den schriftlichen Erklärungen verschiedener Dorfbewohner sowie schließlich den im Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Januar 1957 wiedergegebenen Angaben des Ehemannes der Klägerin vom 22. Dezember 1955 in dem Rechtsstreit 2 C 199/55 des Amtsgerichts Wüster.

8

Die Beweiswürdigung beruhe aber nicht nur auf diesen Angaben. Die Mutter der Klägerin würde ihre Altenteilsforderung im Feststellungsverfahren nicht geltend gemacht haben, wenn sie nicht davon überzeugt gewesen wäre, daß Max B. durch den Übergabevertrag von 1938 Hofeigentümer geworden wäre. Für dessen Alleineigentum spreche weiter, daß gegen den Bescheid vom 21. April 1959 über die Feststellung des Schadens an einer Altenteilsforderung von der Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Damit stimmten auch die Aussagen der im Verwaltungsstreitverfahren 6 K 189/60 vernommenen Geschwister der Klägerin, der Zeugen Ernst B., Frieda N., Margarete S. und Martha Gn. überein. Insbesondere müsse auf Grund der Erklärung des Notars Gocksch davon ausgegangen werden, daß es noch zu einer anerbengerichtlichen Genehmigung und zur Eintragung des Max B. im Grundbuch gekommen sei. Der Auffassung der Klägerin, die Hofübertragung sei bis zur Vertreibung nicht endgültig und abschließend geregelt worden, weil sie als weichende Erbin vom Anerbengericht niemals eine entsprechende Nachricht erhalten habe, sei entgegenzuhalten, daß nach den vor 1945 geltenden Vorschriften im Verfahren vor dem Anerbengericht bei Erbhofübertragungen nur der gesetzlich Anerbenberechtigte gegen die Genehmigung der Veräußerung beschwerdeberechtigt und daher notwendig beteiligt gewesen sei. Zu diesem Personenkreis habe die Klägerin nicht gehört. Für die Überlassung des Hofs an den Bruder Max spreche schließlich, daß die Klägerin nach ihren Bekundungen von ihrem Vater in den Jahren 1937 bis 1938 einen Betrag von 3.000 RM erhalten habe; daraus könne geschlossen werden, daß der Vater der Klägerin eine Entschädigung habe zukommen lassen wollen. Daß die bei Abfassung ihres Testamentes bereits über 70 Jahre alte Luise B. in ihrem Testament angegeben habe, es habe vor 1945 keine Erb- oder Vermögensauseinandersetzung stattgefunden und sie sowie ihr verstorbener Ehemann seien noch Eigentümer des Hofs gewesen, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Diese Erklärungen seien entweder irrtümlich oder unter Beeinflussung abgegeben worden, zumal sie in Widerspruch zu der Geltendmachung einer Altenteilsforderung ständen. Auch der Bescheid, der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1949, der die Gewährung von Elternrente für die Mutter zum Gegenstand gehabt habe und in welchem die Mutter noch als Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes während des Krieges bezeichnet worden sei, sei rechtlich ohne Bedeutung, weil er insoweit auf die eigenen Angaben der Mutter der Klägerin zurückzuführen sei. Dieser Bescheid sei deshalb zur Glaubhaftmachung des Eigentums oder Miteigentums der verstorbenen Luise B. an dem Erbhof auch noch im Zeitpunkt der Vertreibung nicht geeignet. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Verletzung formellen Rechts begründete Revision der Klägerin mit dem Antrage, dem Klagebegehren stattzugeben, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Der Beteiligte hat gegenüber der Revision keinen Antrag gestellt.

10

Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

11

II.

Die ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte und daher gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 339 LAG zulässige, auch fristgerecht eingelegte Revision ist unbegründet.

12

1.

Mit der Revision wird zunächst als Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) gerügt, daß das Verwaltungsgericht pauschal die in verschiedenen Vorverfahren vorgenommenen Beweiserhebungen verwertet habe; ein solches Verfahren sei "allgemein unzulässig".

13

a)

Die Rüge ist unbegründet, weil es an einer substantiierten Darlegung fehlt, welches Beweisergebnis das Verwaltungsgericht pauschal verwertet habe. Falls die Klägerin damit sagen will, daß Beweisergebnisse anderer Verfahren grundsätzlich nicht verwertet werden dürften, wäre ihre Rechtsauffassung unrichtig.

14

b)

Auch die Rüge, daß die Erklärungen des Notars Gocksch, seiner Sekretärin Tr. sowie der früheren Dorfbewohner Emil und Auguste L., C., Sch., Ka. und Li. der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden seien, ist nicht begründet.

15

Das Gricht bestimmt Art und Umfang der Beweisaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es kann daher, obwohl die Beweisaufnahme in der Regel vor der Kammer in der mündlichen Verhandlung stattfinden muß (§ 96 VwGO), auch Zeugenaussagen aus anderen Verfahren urkundenbeweislich würdigen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jeden Zeugen selbst zu hören, sondern kann sich mit schriftlichen Erklärungen begnügen (§ 173 VwGO, § 377 Abs. 3 und 4 ZPO). Als Zeugenaussagen dürfen Aussagen in anderen Prozessen jedoch nur gewürdigt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., Anm. 4 B zu § 286 ZPO). Ferner ist eine Verwertung schriftlicher Zeugenerklärungen als Zeugenbeweis, sofern die Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 und 4 ZPO nicht erfüllt sind, sowie eine urkundenbeweisliche Verwertung von Zeugenprotokollen anderer Verfahren gegen den Widerspruch eines Beteiligten oder gegenüber einem Vernehmungsantrage unzulässig (Baumbach-Lauterbach, a.a.O. Anm. 4 C zu § 286 ZPO, BGHZ 7, 116; Hanswerner Müller in NJW 1959, 21; Klinger, VwGO, 2. Aufl., Anm. Alb zu § 96 VwGO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 119 IV 2; BVerwG, Urteile vom 4. November 1955 - BVerwG II C 269.54 - [BVerwGE 2, 310 = DVBl. 1956, 134], vom 25. Mai 1960 - BVerwG VIII C 110.59 - [DVBl. 1960, 731] undvom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [NJW 1961, 379]).

16

Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren zwar gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil es die Angaben des Notars Go. am 31. Oktober 1956 zeugenbeweislich gewürdigt hat, obwohl sie in dem Verfahren 33 Lw 5/56 des Amtsgerichts Schöneberg schriftlich abgegeben worden sind.

17

Gleiches gilt für die in dem Verfahren 6 K 189.60 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Emil L., des Fritz C., des Willi Sch., der Auguste La., der Erna Ka., der Gerda Tr. des Ernst und Ludwig Li., der Schwestern Margarete S. und Martha Gn. und des Schwagers Akfred N. die nicht den Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 und 4 ZPO entsprechen, sowie für die in dem gleichen Verfahren zu richterlichem Protokoll genommenen Zeugenaussagen des Ernst B., der Frieda N., des Alfred N. und der Margarete S. sowie die Aussagen des Zeugen Gr. in dem Verfahren 3 II 60/54 des Amtsgerichts Wilster, die allenfalls urkundenbeweislich hätten gewürdigt werden dürfen.

18

Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1964, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nicht die Vernehmung der vorgenannten Zeugen durch die Kammer beantragt, sondern sich lediglich schriftsätzlich gegen die Verwertung einiger nach ihrer Meinung unrichtiger Erklärungen gewandt. Damit stellt sich die Frage, ob der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel als geheilt anzusehen ist (§ 173 VwGO, § 295 ZPO); denn durch eine unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durchgeführte Beweiserhebung wird keine Verfahrensvorschrift verletzt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könnte(Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [NJW 1961, 379]). Nach § 295 Abs. 1 ZPO geht das Rügerecht - abgesehen von dem ausdrücklichen Verzicht - verloren, wenn die Rüge nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung erhoben wurde, nachdem der Verfahrensmangel bekannt wurde oder bekannt sein mußte. Da das Verwaltungsgericht "alle erwähnten Akten und Schriftstücke zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung" gemacht hat (vgl. Seite 6 der Urteilsgründe, oben) und die Klägerin durch ihren Ehemann in der mündlichen Verhandlung vertreten war, hätte sie durch ihren Prozeßbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt die Verletzung des § 96 VwGO rügen müssen (vgl. auchUrteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]). Dafür, daß die Klägerin in der ersten Instanz den Verfahrensmangel nicht mehr hätte rügen können, weil er möglicherweise erst im angefochtenen Urteil in Erscheinung getreten wäre, ist nichts dargetan; wenn der Inhalt der erwähnten Zeugenerklärungen aus anderen Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, so mußte die Klägerin hieraus ersehen, daß das Verwaltungsgericht offenbar seine Entscheidung hierauf stützen wollte, ohne selbst noch einmal eine Beweisaufnahme durchzuführen. Die Rüge der Verletzung des § 96 VwGO ist somit unbegründet.

19

c)

Das gilt auch für die weitere Rüge, daß das Verwaltungsgericht die von ihm in weitem Umfange verwendeten Beiakten nicht in der gebotenen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und trotz des erheblichen Umfanges der Beiakten diese nur pauschal in Bezug genommen habe, anstatt die in Betracht kommenden Aktenstellen anzugeben.

20

Aus § 96 Abs. 1 VwGO folgt lediglich, daß das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben hat und zu diesem Zweck auch Urkunden und Akten beiziehen kann. Soweit die Revision geltend macht, die verwendeten Akten seien nicht oder nicht in der gebotenen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, soll offenbar ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO gerügt werden. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

21

Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehören auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme. Sollen beigezogene Akten berücksichtigt werden, müssen sie ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein(Urteil vom 16. Dezember 1954 - BVerwG III B 14.53/C 132.54 - [DÖV 1955, 511 = JZ 1955, 648]). Hierzu reicht jedoch ein Hinweis auf das Vorhandensein dieser Akten sowie die Erörterung ihres wesentlichen Inhalts aus; die Verlesung der gesamten Akten ist nicht erforderlich (Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., § 108 Anm. I 1). Daß das Verwaltungsgericht hiergegen verstoßen hätte, hat die Revision nicht schlüssig dargetan. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. September 1964, in der nur vermerkt ist: "Die Akten 6 K 189/60, insbesondere das Urteil vom 19.10.1961 ... wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht" liefert entgegen der Meinung der Klägerin keinen Beweis für den behaupteten Verfahrensmangel. Die Feststellung, daß bestimmte Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ist nicht in die Sitzungsniederschrift, sondern in der. Tatbestand des Urteils aufzunehmen(Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 117 VwGO Nr. 1 = JR 1964, 193 = VerwRspr. 15, 1015; Redeker-von Oertzen, a.a.O., § 105 Anm. I 1; Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 105 Anm. B 2]). Das ist hier geschehen. Die Klägerin hätte daher, falls ihrer Meinung nach die in Bezug genommenen Akten nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren, Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen (§ 119 VwGO). Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

22

Wenn weiterhin beanstandet wird, daß in der Niederschrift der Vorgang Hauptentschädigung Max Bradtka nicht erwähnt sei, so ist dem entgegen zu halten, daß diese Akte Teil der Feststellungsakten V 15.688 ist, die ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

23

Daß das angefochtene Urteil nicht erkennen lasse, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gehegt hat und welche Gründe für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO), wird von der Revision zu Unrecht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht anstelle eigener tatsächlicher und rechtlicher Würdigung auf eine "pauschale" Bezugnahme auf Beiakten beschränkt, sondern den Sach- und Streitstand ausführlich dargestellt und die von ihm verwendeten Teile der Beiakten hinreichend deutlich bezeichnet, so durch namentliche Anführung der Zeugen, des Datums der von ihm berücksichtigten Auskünfte und durch genaue Bezeichnung anderer Unterlagen.

24

2.

Die Revision rügt weiter als Verfahrensmangel, daß das angefochtene Urteil auf einer "unhaltbaren Wertung" der Zeugenaussagen beruhe.

25

Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind zwar grundsätzlich im Revisionsverfahren versagt, jedoch können offensichtlich irrtümliche Auslegungen und Feststellungen, die in klar erkennbarem Widerspruch zu anderen Feststellungen stehen, einen Verfahrensfehler begründen. Insoweit weist das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch keine durchgreifenden Mängel auf.

26

a)

Die Erklärungen der Zeugen Ernst und Ludwig L. beruhen, wie anzunehmen ist, auf Informationen, die zum Zwecke der Konkretisierung der Aussagen gemacht worden sind. Ob diese von Max B., der bereits am 6. Juli 1959 verstorben ist, erteilt worden sind, während die Äußerungen durch Schreiben vom 31. Januar 1961 eingeholt wurden oder von Ernst B., auf dessen Ersuchen die Befragung von Ernst und Ludwig Littek zurückgeht, ist nicht festgestellt worden. Die Fassung der Erklärungen, die den Eindruck von Gefälligkeitserklärungen erweckt, spricht jedoch nicht unbedingt gegen die Richtigkeit ihres Inhalts. Es läßt sich deshalb nicht feststellen, daß eine Verwertung der Erklärungen zuungunsten der Klägerin gegen die Denkgesetze verstößt.

27

Die Revision rügt ferner, daß die Bekundungen der Zeugen N., S. Gn. und N. entgegen dem angefochtenen Urteil nichts dafür ergeben, daß Max Bradtka Alleineigentümer des Erbhofes geworden war. Allerdings sind die genannten Bekundungen nicht unbedingt als Beweis der Behauptung des Alleineigentums von Max B. zu werten; sie sprechen aber auch nicht dagegen. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht sich offensichtlich auf sie bezogen. Im übrigen ist die Aussage von Frau N. dahin zu werten, daß Max B. das Eigentum an dem Erbhof, wenn auch vielleicht zum Bedauern seines Vaters, an sich gebracht hat. Die übrigen Zeugen bestätigen, daß Max B. auf den Hof gezogen ist und diesen bewirtschaftet hat. Die Aussagen ergeben auch, daß den anderen Geschwistern Abfindungen zuteil geworden sind oder zuteil werden sollten.

28

Alfred N. hat allerdings ausgesagt, daß er im Jahre 1943 das Grundbuch eingesehen und dort keine Eintragung des Max B. gefunden habe. Durch die Aussage seiner früheren Ehefrau, Frau Martha Gn. ist aber auch die Möglichkeit eröffnet, daß das Grundbuch schon im Jahre 1938 eingesehen wurde, als nämlich Frau N. ein Grundstück angeboten wurde.

29

Somit ist ein Widerspruch der Zeugenaussagen zu dem, was das Verwaltungsgericht als erwiesen angesehen hat, nicht dargetan.

30

b)

Auch ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze und gegen Denkgesetze ist nicht gegeben. Die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft auf Grund der schriftlichen Erklärung des Notars Gocksch als eindeutig festgestellt angesehen, daß dieser einen Hofübergabevertrag zwischen den Eltern und Max B. beurkundet habe; denn der Notar habe weder den Vornamen des Sohnes in Erinnerung gehabt, noch Angaben über die Durchführung des Vertrages machen können. Das Verwaltungsgericht habe weiter verfahrensfehlerhaft die Schuldenanmeldungen der beiden Kreditinstitute dahin gewertet, daß dies mit Sicherheit nicht geschehen wäre, wenn Max B. nicht Hofeigentümer gewesen wäre; denn aus einer Notiz, über deren Zustandekommen nichts Bestimmtes bekannt sei, könnten keinesfalls mit Sicherheit irgendwelche Schlüsse gezogen werden.

31

Daß mit den Formulierungen "eindeutig" und "mit Sicherheit" vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß nur die von ihm vorgenommene Würdigung denkgesetzlich möglich sei, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Es dürfte sich hierbei lediglich um eine zur Verstärkung gebrauchte Beifügung handeln, mit der nicht ausgeschlossen werden sollte, daß auch eine andere Ansicht vertretbar gewesen wäre. Anderenfalls wäre die Würdigung des weiteren umfangreichen Beweisergebnisses durch das Verwaltungsgericht überflüssig gewesen.

32

Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichte verstößt auch insoweit, als die Zahlung eines Betrages von 3.000 RM an die Klägerin als Beweis für ihre vom Vater beabsichtigte Abfindung angesehen wurde, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze. Es dürfte im Gegenteil eher der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, eine mit einer Hofübertragung zeitlich zusammenfallende Auszahlung eines größeren Betrages an eines der nicht bedachten Kinder als Entschädigung für entgangene Erbansprüche anzusehen. Wenn die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß der Hof bereits im Jahre 1937 rauf Walter B. übertragen worden war und eine etwaige Abfindung der Klägerin ohne weiteres im Zusammenhang mit diesem Rechtsakt - wie vorgetragen - gestanden haben könne, so spricht dies gerade für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung; denn daß der Klägerin nach ihrer Abfindung anläßlich der Hofübertragung auf Walter B. erneut Abfindungsansprüche im Zusammenhang mit der späteren Hofübertragung auf Max B. zugestanden haben sollten ist nicht anzunehmen.

33

3.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Verwaltungsgericht auch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 VwGO nicht verletzt.

34

a)

Die Klägerin hatte zwar beantragt, die Zeuginnen N., S. und Gn. zu der Behauptung zu hören, ihr Bruder Max habe in seinem Antrag auf Feststellung von Hausratverlusten unwahre Angaben gemacht. Bei Erweislichkeit dieser Behauptung hätten sich hieraus auch Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Max B. ziehen lassen. Daß das Verwaltungsgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es die Angaben des Max B. überhaupt nicht berücksichtigt hätte, ist angesichts der von ihm vorgenommenen Würdigung des umfangreichen Beweisergebnisses in anderen Verfahren aber nicht ersichtlich. Da die Klägerin im übrigen eine Vernehmung dieser Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte und sich andererseits dem Verwaltungsgericht auch eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung nicht aufzudrängen brauchte, ist die mit der Unterlassung der Beweiserhebung begründete Verfahrensrevision insoweit nicht schlüssig (BVerwGE 8, 149).

35

Die Schadensfeststellung zugunsten des Max Bradtka beruht u.a. auch auf dem von der Heimatauskunftstelle ausgestellten Bewertungsblatt, auf dem Max Bradtka als grundbuchamtlich eingetragener Eigentümer vermerkt war. Die Klägerin hatte zwar die Richtigkeit dieser Auskunft bestritten und die Vernehmung des Gemeindearbeitskreises sowie des Leiters der Heimatauskunftstelle beantragt, diesen Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Trotzdem hätte das Verwaltungsgericht insoweit eine Aufklärung des Sachverhalts herbeiführen müssen, wenn sich diese angesichts widersprüchlicher Erklärungen oder Bekundungen als notwendig hätte aufdrängen müssen. Da sich jedoch ein Widerspruch zwischen den Erklärungen des Ernst B. sowie des Notars Go. und seiner Sekretärin einerseits und des Alfred N. andererseits nicht ohne weiteres ergibt, konnte das Verwaltungsgericht von einer Beweiserhebung in dieser Richtung absehen.

36

b)

Die Aussage des im Verfahren 3 II 60/54 vor dem Amtsgericht Wüster vernommenen Zeugen Gr. steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Heimatauskunftstelle; sie spricht durch ihren Hinweis auf die steuerliche Zurechnung des Hofes im Gegenteil für das Eigentum von Max B..

37

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht stellte es auch nicht dar, daß das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, in welcher Weise die im Hauptentschädigungsverfahren des Max B. eingeholte Auskunft der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 8. April 1959 zustande gekommen sei, in der es heißt, daß nach einer Mitteilung der Ostpreußischen Landschaft vom 26. April 1939 der Bauer Max B. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Zwar enthält die von der Klägerin vorgelegte "Hypotheken-Nachweisung" nur die Notiz: "Neuer Eigentümer: B., Max, Bauer, lt. Br. v. 26.4.39." Indessen hat die Klägerin nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. September 1964 keinen entsprechenden Beweisantrag hinsichtlich der Hypotheken-Nachweisung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen auch lediglich auf Grund der Auskunft der Heimatauskunftstelle vom 5. November 1956 getroffen und die Tatsache der Schuldenanmeldungen durch die beiden Kreditinstitute für maßgeblich erachtet, ohne das Schreiben der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 8. April 1959 in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu erwähnen. Das angefochtene Urteil beruht also nicht auf dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel, denn das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, einem etwaigen Hinweis der Klägerin nachzugehen und aufzuklären, ob der Vermerk auf der Hypotheken-Nachweisung auf eine amtliche oder eine private Mitteilung zurückging.

38

Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, die Akten der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein betr. die von Luise B. begehrte Elternrente nach ihrem gefallenen Sohn Ewald beizuziehen. Dem Verwaltungsgericht stand zwar lediglich das von der Klägerin im Termin vorgelegte Schreiben der Landesversicherungsanstalt vom 26. Juli 1949 zur Verfügung, nach dem Luise B. Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes von 150 Morgen und somit auf geldliche Zuwendungen durch ihren Sohn Ewald nicht angewiesen gewesen sein soll. Indessen unterstellt das Verwaltungsgericht, was sich aus den Akten ergeben sollte. Wenn es den Altenteilsangaben der Luise B. in ihrem Feststellungsantrag von 1952 gegenüber dem späteren Antrag mehr Glauben schenkte, so beruht das auf einer Beweiswürdigung, gegen die Bedenken nicht zu erheben sind. Die Mutter der Klägerin hat ihre Angaben verschiedentlich gewechselt. Sie mußte, um eine Elternrente zu erhalten, möglicherweise vortragen, daß sie Vermögensverluste erlitten habe. Andererseits hatte die Feststellung des Verlustes eines Altenteils zur Voraussetzung, daß sie Gläubigerin und nicht Schuldnerin des Altenteils gewesen sei. Um die verschiedenen Äußerungen der Mutter der Klägerin gegenüberzustellen und sie zu würdigen, bedurfte es keiner Heranziehung der Akten der Landesversicherungsanstalt.

39

Die Unterlassung des Verwaltungsgerichts, die Zeugen N., S., Gn. und N. zur Frage der Hofübertragung selbst zu hören, stellt keinen Verstoß gegen § 86 VwGO dar. Die Vernehmung dieser Zeugen hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt (BVerwGE 8, 149). Die bereits aus dem Ausschließungsverfahren 6 K 189/60 bekannten Zeugenaussagen durfte das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei seiner Urteilsfindung verwerten. Daß dies unter Verletzung des § 96 VwGO geschehen ist, machte die auf der Verwertung dieser Zeugenprotokolle beruhende Beweisaufnahme nicht unzulässig. Daß das Verwaltungsgericht die Bekundungen dieser Zeugen anders gewürdigt hat, als sie die Klägerin gewürdigt wissen will, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Vorbringen der Revision ist daher insoweit ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.

40

Somit erweisen sich die sämtlichen Verfahrensrügen der Klägerin als unbegründet.

41

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.685 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Pakuscher ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz