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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1954, Az.: BVerwG III B 14.53; BVerwG III C 132.54

Verwertung von nach der Verkündung eines Urteils beigezogenen Akten für die Urteilsbegründung als ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 54 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG); Voraussetzungen für die Anerkennung als Heimkehrer i.S.d. Heimkehrergesetzes; Zuerkennung eines Währungsausgleiches für das angemeldete Sparguthaben Vertriebener

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG III B 14.53; BVerwG III C 132.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.08.1953 - AZ: X A 12.53 L

Fundstellen

  • DVBl 1955, 683 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1955, 246
  • JZ 1955, 648 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 333 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Verwertung von nach der Verkündung des Urteils beigezogenen Akten für die Urteilsbegründung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 54 Abs. 1 BVerwGG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1954
durch
die Bundesrichter Holland, Lentz, Dr. Buchholz Dr. Kniesch und Dr. Fürst
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 1953 - VG X A 12.53 L - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt mit dem am 10. Juni 1952 gestellten Antrag Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener. Er stützt seinen Antrag auf einen Sparbetrag von 41.745,40 tschechischen Kronen, den er auf einem Sparkonto bei der ... in ... angelegt hatte.

2

Der Kläger, der seit dem Jahre 1940 in ... als Kriminalsekretär tätig war, mußte im Jahre 1945 mit seiner Familie unter Zurücklassung seiner ganzen Habe aus ... flüchten. Danach internierte ihn die sowjetische Besatzungsmacht und entließ ihn erst am 6. Februar 1950 aus dem Lager Buchenwald. Am 25. September 1951 kam er nach ... wo er als politischer Flüchtling anerkannt wurde, und nahm, am 9. Oktober 1951 zunächst in ... seinen Wohnsitz.

3

Das Ausgleichsamt ... lehnte den Entschädigungsantrag des Klägers ab, da dieser seinen ständigen Wohnsitz am 31. Dezember 1950 nicht im Bundesgebiet oder in ... gehabt habe und auch nicht als Heimkehrer anzusehen sei. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Kläger vor allem, daß lediglich § 1 Abs. 4, nicht aber § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes bei der Würdigung seiner Eigenschaft als Heimkehrer beachtet worden sei. Sein Eintreffen in ... habe sich aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verzögert. Er sei als kranker und bettlägeriger Mann aus der Internierungshaft entlassen worden. Erst nach und nach habe sich sein Gesundheitszustand gebessert. Deshalb sei die Verzögerung der Heimkehr unverschuldet, so daß er gemäß § 1 Abs. 4 und 6 des Heimkehrergesetzes als Heimkehrer zu gelten habe. Die Beschwerde blieb erfolglos, da der Beklagte den Nachweis nicht für erbracht hielt, daß die Rückkehr des Klägers ohne Verschulden über den gesetzlichen Termin hinaus verzögert worden sei. Aus der Tatsache, daß dem Kläger durch Rentenbescheid vom 25. Oktober 1950 rückwirkend ab 1. April 1950 Invalidenrente gezahlt worden sei, sei zu folgern, daß der Kläger zunächst die Absicht gehabt habe, in der sowjetischen Besatzungszone zu verbleiben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5

Es ist der Ansicht, der Kläger könne nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes nicht als Heimkehrer angesehen werden, da er erst am 25. September 1951, also nicht innerhalb der in § 1 Abs. 4 geforderten Frist von sechs Monaten nach seiner Entlassung aus dem Lager Buchenwald (6. Februar 1950) seinen ständigen Aufenthalt in Berlin-West genommen habe. Es hat festgestellt, daß der Kläger den Nachweis dafür nicht erbracht habe, daß er unverschuldet, nämlich wegen Krankheit und Bettlägerigkeit die sechsmonatige Frist nicht habe einhalten können. Eine gewisse Verzögerung könne ihm wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes zwar als unverschuldet zugebilligt werden; jedoch sei es unglaubwürdig, daß dieser Zustand länger als sechs Monate gedauert haben solle, zumal die Frau des Klägers bei der mündlichen Verhandlung angegeben habe, daß den Kläger zunächst Krankheit und später Mittellosigkeit in der sowjetischen Besatzungszone zurückgehalten hätten. Mittellosigkeit könne aber kein Hindernis für eine Übersiedlung gewesen sein, da der Kläger auf Grund des Rentenbescheides vom 25. Oktober 1950 mit Wirkung vom 1. April 1950 eine Rente bezogen und Nachzahlungen erhalten habe, selbst wenn man aus dem Rentenbezug nicht schließen würde, daß der Kläger ursprünglich die Absicht gehabt habe, in der sowjetischen Besatzungszone zu bleiben. Indessen ergebe sich aus den beigezogenen Aufnahmeakten IV 10366 - diese Akten sind nach Aktenvermerk vom Vordergericht nach der Urteilsverkündung einverlangt worden und erst am 27. August 1953 beim Verwaltungsgericht eingegangen -, daß der Kläger schon im Juni 1951 in ... versucht habe, als politischer Flüchtling anerkannt zu werden und wegen Aussichtslosigkeit mangels unzureichender Fluchtgründe wieder zu seiner Familie in die sowjetische Besatzungszone zurückgekehrt sei, und weiterhin, daß der Kläger am 25. September 1951 nach ... geflüchtet sei, weil ihm am 24. September 1951 eine Tarnung seines Bürgermeisters zuging, wonach er erneut festgenommen und dem SSD zugeführt werden sollte. Diese Umstände bestätigten, daß der Kläger bei seiner Entlassung aus dem Lager Buchenwald nicht den Entschluß gefaßt habe, nach ... zu gehen, sondern sich hierzu erst auf Grund dieser Warnung entschlossen, habe.

6

Seine Anerkennung nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - sei für die Gewährung einer Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - belanglos, sie sei rein beamtenrechtlicher Natur.

7

Mit Schreiben vom 26. September 1953 erhebt der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 1953. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1953 beantragt er Revision und stellt im einzelnen folgende Anträge:

  1. 1.

    Zulassung der Revision,

  2. 2.

    Aufhebung des Urteils vom 19. August 1953,

  3. 3.

    Anerkennung als Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,

  4. 4.

    Zuerkennung des Währungsausgleiches für das angemeldete Sparguthaben.

8

Er rügt, das Verwaltungsgericht habe auf Grund der nachträglich, nach der Verkündung des Urteils beigezogenen Notaufnahmeakten entschieden, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, ohne daß ihm vorher Gelegenheit gegeben worden sei, zu den zur Begründung des Urteils verwerteten Tatsachen aus den Notaufnahmeakten Stellung zu nehmen. Außerdem seien die von ihm angebotenen Beweismittel dafür, daß er infolge seines Gesundheitszustandes nicht früher an dieÜbersiedlung nach ... habe denken können, nicht beachtet worden, so sei namentlich der Invalidenrentenbescheid vom Verwaltungsgericht nicht einmal eingesehen worden. Aus diesem ergebe sich aber eindeutig, daß seine Invalidität länger als ein Jahr bestanden habe.

9

Er führt zur Begründung seiner Anträge weiter aus, entgegen der Beweisführung im Urteil des Verwaltungsgerichts sei es ihm trotz der Nachzahlung der Invalidenrente nicht möglich gewesen, früher nach ... zu gehen, da die Rentennachzahlungen gegen geleistete Fürsorge aufgerechnet worden sei, und er daher tatsächlich keine Mittel zur Übersiedlung durch die Rentennachzahlung in die Hände bekommen habe, wovon das Verwaltungsgericht irrtümlich ausgehe. Ferner habe er auch im Interesse seiner Familie nicht das Risiko auf sich nehmen können, schon vor der Warnung nach ... zu flüchten, weil er sonst hier mangels eines Beweises der Gefahr für Leib und Leben nicht aufgenommen worden wäre.

10

Entgegen dem auf falschen Voraussetzungen beruhenden Urteil des Verwaltungsgerichts sei bei richtiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, vor allem des § 1 Abs. 4 und 6 des Heimkehrergesetzes, der Nachweis der unverschuldeten Verzögerung auf Grund seiner Invalidität, seiner Mittellosigkeit und aller übrigen Umstände von ihm erbracht. Er sei deshalb als Heimkehrer anzusehen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 6. Oktober 1953, 30. Januar 1954 und vom 27. April 1954 verwiesen.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1953 der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen.

12

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil lasse im übrigen auch keinen Verfahrensmangel oder Rechtsirrtum erkennen.

13

II.

1.

Die mit der Rechtsmittelschrift vom 6. Oktober 1953 rechtzeitig eingelegte Revision ist statthaft, obwohl sie vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist, denn die Revisionsschrift mit der Rüge wesentlicher Verfahrensmängel genügt den Erfordernissen einer Revision ohne besondere Zulassung.

14

Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nämlich unter der Voraussetzung des § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446 - LAG -) nicht. § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG setzt voraus, daß ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Diese Voraussetzung ist gegeben. Denn der Kläger rügt, daß das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse aus den nach der Verkündung des Urteils beigezogenen Aufnahmeakten zugrunde gelegt habe, über die ihm nicht Gelegenheit zur Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben gewesen sei. Dieser Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist bei Richtigkeit auch schon deshalb im Sinne des § 339 LAG wesentlich, weil darin die Verletzung des verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten, in jedem geordneten gerichtlichen Verfahren anerkannten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor Gericht (§ 78 Abs. 2 VGG, § 72 Abs. 2 MRVO Nr. 165) liegt. Dieser auch in § 54 Abs. 2 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannte Mangel ist übrigens, wie alle dort aufgeführten Mängel, stets wesentlich, auch wenn er für die angefochtene Entscheidung nicht von Bedeutung sein könnte (vgl. auch Urteil des IV. Senats vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -). Überdies beruht aber nach der Behauptung des Klägers die mit der Revision angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Mangel, da sich die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil teilweise auf die nachträglich beigezogenen Akten gründen.

15

2.

Die danach statthafte Revision ist in rechter Form und Frist eingelegt, sie ist rechtzeitig begründet, und der Kläger hat auch mit der behaupteten nachträglichen Beiziehung der Aufnahmeakten und der Verwertung dort enthaltener Tatsachen in der angegriffenen Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, die den wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen geeignet sind (§ 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG). Die Revision ist daher zulässig.

16

III.

Die Revision mußte schon deshalb Erfolg haben, weil sie wegen eines Verstoßes gegen den Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begründet ist.

17

Dieser Verfahrensgrundsatz ist dadurch verletzt, daß das Verwaltungsgericht Tatsachen (vgl. Seite 6 letzter Absatz des angegriffenen Urteils) aus den nach der Verkündung des Urteils vom 19. August 1953 nachträglich angeforderten Aufnahmeakten IV 10366 zur Widerlegung der Behauptung des Klägers, er habe die in § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten unverschuldet um 13 Monate überschritten, verwendet hat. Das Verwaltungsgericht hätte diese Umstände für seine Entscheidung nicht verwerten dürfen. Darin liegt die Verletzung des allen Gerichtsverfahren eigenen Verfassungsrechtssatzes, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Rechtliches Gehör bedeutet nämlich Gelegenheit zur sachlichen Äußerung. Für das gerichtliche Verfahren besagt, dieser Grundsatz u.a., daß ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (u.a. § 78 Abs. 2 VGG, § 72 Abs. 2 MRVO Nr. 165).

18

Wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels war daher - wie geschehen - zu erkennen.

19

IV.

Die außer der Revision erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zwar zulässig. Sie ist jedoch mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Revision gegenstandslos geworden, da damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die durch Erwirkung der Zulassung der Revision mittels der eingelegten Beschwerde im Revisionsverfahren überprüft werden sollte, weggefallen ist. Daher bedarf es nach Aufhebung des Urteils, das dem Kläger die Revision versagt hatte, keiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 1953 - VG X A 12/53 L - wird aus den Gründen zu IV des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1954 - (BVerwG III B 14.53)/(BVerwG III C 132.54) - eingestellt.

Gebühren bleiben nach § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 BVerwGG außer Ansatz.

gez. Holland
gez. Lentz
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Fürst