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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1955, Az.: BVerwG II C 269.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG II C 269.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 14999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1953 - AZ: VI A 1479/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 310 - 313
  • AS II, 310
  • DVBl 1956, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 BVerwGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil auf schriftliche Zeugenerklärungen gestützt ist, die nicht gegenüber dem Gericht abgegeben sind und deren Richtigkeit bestritten wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1953 - VI A 1479/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger trat 1906 in den preußischen Justizdienst ein. Von 1922 bis 1945 war er beim Amtsgericht in B. - seit 1931 als Justizsekretär - beschäftigt. In den Jahren 1943 und 1944 suchte der Kläger wiederholt, jedoch ohne Erfolg, um seine Beförderung zum Justizobersekretär nach. Seit 1946 wohnt der Kläger im Gebiete der Bundesrepublik. Mit Wirkung vom 1. Juli 1947 befindet sich der Kläger wegen Erreichung der Altersgrenze im Ruhestand.

2

Unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihn mit Rückwirkung vom Jahre 1939 zum Justizobersekretär zu befördern, sein Ruhegehalt entsprechend festzusetzen und ihm für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 eine Entschädigung zu gewähren. Zur Begründung des Antrags führte er aus, er sei nur deshalb nicht befördert worden, weil er als Katholik der NSDAP nicht beigetreten sei und keine nationalsozialistische Zeitung gehalten habe. Mit Bescheid vom 9. Juni 1952, auf dessen Begründung verwiesen wird, wies der Beklagte den Wiedergutmachungsantrag des Klägers zurück.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. August 1952 Klage erhoben mit dem Antrage,

4

den Wiedergutmachungsbescheid vom 9. Juni 1952 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Wiedergutmachung nach seinem ursprünglichen Antrage zu gewähren.

5

Durch Urteil vom 11. September 1953 - 4 K 396/52 -, das auf schriftlichen Zeugenerklärungen beruht, hat das Landesverwaltungsgericht in Köln die Klage abgewiesen.

6

Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 24. September 1954 - VI A 1479/53 - zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist insbesondere ausgeführt: Auch ohne die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hätte der Kläger wegen seiner durch Seh- und Sprachfehler bedingten beschränkten dienstlichen Verwendbarkeit bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn die erstrebte Stellung nicht erreichen können. Der vom Kläger begehrten eidlichen Vernehmung der Zeugen, deren schriftliche Erklärungen vom erstinstanzlichen Gericht verwertet worden seien, habe es nicht bedurft. Der Sachverhalt sei durch die sorgfältigen, mit der Versicherung ihrer Richtigkeit nach bestem Wissen und Gewissen abgegebenen, gemäß § 63 MRVO Nr. 165 in Verbindung mit § 377 ZPO zulässigen schriftlichen Zeugenaussagen völlig geklärt. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die von den Zeugen bekundeten Tatsachen zu entkräften, oder was er ihnen bei einer Vernehmung vorhalten könne. Auch bei eidlicher Vernehmung der Zeugen sei deshalb eine wesentliche Änderung ihrer schriftlichen Erklärung nicht zu erwarten gewesen.

7

Gegen dieses dem Kläger am 2. Oktober 1954 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 18. Oktober 1954 Revision eingelegt. Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung seiner früheren Ausführungen vor:

8

Der Zeuge S. habe bekundet, er habe ihn - den Kläger - nach Befähigung, Leistung und Gesundheitszustand für beförderungwürdig gehalten. Diese Bekundung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Die übrigen Zeugen hätten ihn kaum oder nur oberflächlich gekannt. Im übrigen sei der infolge einer Kriegsverletzung (Lungenleidens) nur beschränkt verwendungsfähige, lediglich im Kanzlei- und Registraturdienst verwendete und ihm - dem Kläger - gegenüber um zehn Jahre dienst jüngere Justizsekretär G. als Parteimitglied befördert worden. Die Verschlimmerung seiner körperlichen Leiden infolge des Kriegswehrdienstes sei nicht gebührend berücksichtigt.

9

Der Kläger beantragt,

die Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges aufzuheben und die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

11

Auf die Begründung dieses Antrages im Schriftsatz vom 7. Februar 1955 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig und begründet.

13

Der Kläger rügt in erster Linie, daß die von ihm benannten Zeugen weder im ersten noch im zweiten Rechtszuge eidlich vernommen worden seien, das Berufungsgericht jedoch entscheidend auf die schriftlichen Erklärungen dieser Zeugen im Verwaltungsverfahren abgestellt habe. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG -. Diese Rüge ist zulässig, weil - wie § 54 Abs. 1 BVerwGG vorschreibt - eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, nämlich der Bund, vertreten durch den Beklagten als eine oberste Bundesbehörde, als Partei beteiligt ist.

14

Der Senat hat die Rüge des Klägers dahin verstanden, daß geltend gemacht wird, es seien der im § 377 ZPO zum Ausdruck gelangende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die angeblich in § 391 ZPO begründete Pflicht zur Beeidigung der Zeugen verletzt worden.

15

Das Berufungsgericht hat zur Frage der Vernehmung der genannten Zeugen ausgeführt, daß es ihrer nicht bedürfe, weil das Gericht den Sachverhalt durch die sorgfältigen, mit der Versicherung ihrer Richtigkeit nach bestem Wissen und Gewissen abgegebenen, nach § 377 ZPO in Verbindung mit § 63 MRVO Nr. 165 zulässigen schriftlichen Zeugenaussagen für völlig geklärt erachte. Die hier zum Ausdruck gelangte Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

16

Nach § 377 Abs. 3 ZPO - einer nach § 63 MRVO Nr. 165 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwendenden Vorschrift - kann das Gericht auf das persönliche Erscheinen eines Zeugen zum Termin nur dann verzichten, wenn den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft bildet, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, und wenn der Zeuge vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht. Nur unter diesen Voraussetzungen gestattet § 377 Abs. 3 ZPO mithin eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Parteiöffentlichkeit. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es war und ist nichts dafür dargetan und nach Lage der Sache nicht anzunehmen, daß die Zeugen M. S., H. und S. ihre Auskunft nur nach Büchern oder anderen Aufzeichnungen und nicht vielmehr nur nach ihrem Gedächtnis zu geben vermochten. Die Zeugen haben zudem die Erklärungen, auf die ebenso wie das Gericht des ersten Rechtszuges auch das Berufungsgericht seine Entscheidung gründete, nicht im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens, sondern im Verwaltungsverfahren auf Anforderung des Oberlandesgerichtspräsidenten in C. diesem gegenüber abgegeben, und zwar ausnahmslos ohne eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit. Die Vorschrift des § 377 Abs. 3 ZPO setzt jedoch nach ihrem systematischen Zusammenhang mit der gerichtlichen Beweisaufnahme und nach ihrem Wortlaut voraus, daß die schriftliche Anhörung eines Zeugen seitens des Gerichts erfolgt, daß das Gericht Empfänger der vom Zeugen auf Grund eines Beweisbeschlusses erteilten schriftlichen Beantwortung der "Beweisfrage" ist und daß schließlich - wie bereits betont - der Zeuge die Richtigkeit seiner schriftlichen Beantwortung der ihm vom Gericht gestellten Beweisfrage eidesstattlich versichert. Da alle diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, konnte sich das Berufungsgericht für die Rechtfertigung seines Verzichts auf die Vernehmung der genannten Zeugen nicht auf § 63 MRVO Nr. 165 in Verbindung mit § 377 Abs. 3 ZPO stützen.

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Ebenso war der Verzicht auf die Vernehmung der vom Kläger im ersten Rechtszuge wie im Berufungsrechtszuge wiederholt benannten Zeugen auch nicht etwa durch Hinweis auf § 63 MRVO Nr. 165 in Verbindung mit § 377 Abs. 4 ZPO zu rechtfertigen. Denn nach dieser Vorschrift kann das Gericht nur dann anordnen, daß ein Zeuge zum Termin nicht zu erscheinen braucht, wenn das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind. Nachdem der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 28. August 1952 ausdrücklich und gerade im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren vor dem Oberlandesgericht in Celle abgegebenen, vom Kläger als unrichtig bezeichneten Erklärungen der Zeugen deren eidliche Vernehmung beantragt und diesen Antrag in beiden Rechtszügen wiederholt gestellt hatte, war offensichtlich, daß der Kläger mit einem Verzicht auf die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen unter Eideszwang und mit einer bloßen Bezugnahme auf die privatschriftlichen Angaben der Zeugen gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten keinesfalls einverstanden war. Damit, aber entfiel eine entscheidende Voraussetzung auch für die Anwendung des § 377 Abs. 4 ZPO im vorliegenden Verfahren.

18

Demgegenüber kann auch nicht etwa darauf verwiesen werden, das Berufungsgericht habe sich der von den Zeugen abgegebenen Erklärungen jedenfalls im Wege des Urkundenbeweises bedienen und daraus für die Ermittlung des wahren Sachverhalts Folgerungen ziehen dürfen. Bei den von den Zeugen gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten in C. im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen handelte es sich um privatschriftliche Urkunden, die diesen Charakter auch nicht durch Einfügung in die Verwaltungsakten veränderten, also nicht etwa öffentliche Urkunden im Sinne des Prozeßrechts (vgl. § 415 ZPO) wurden. Als Privaturkunden begründeten die Erklärungen der Zeugen gemäß § 416 ZPO lediglich den Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, nicht dagegen auch den Beweis für die Richtigkeit des Urkundeninhalts selbst. Nachdem der Kläger bereits in seiner Klageschrift den Inhalt der dem Verwaltungsgericht als Urkunden vorliegenden Erklärungen der Zeugen als unrichtig bezeichnet und deshalb die eidliche Vernehmung der Zeugen beantragt hatte, durfte das Berufungsgericht ebenso wie das Gericht des ersten Rechtszuges nicht ohne weiteres die privatschriftlichen Äußerungen der Zeugen ihrer Zeugenaussage gleichsetzen, also einen Zeugenbeweis in ungesetzlicher Form zulassen (RGZ Bd. 49 S. 374). Dies war um so weniger zulässig, als die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) wie die Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) bei der Anforderung und Abgabe jener Erklärungen fehlte, und diese Erklärungen nicht in der Aussicht auf eine mögliche Vereidigung abgegeben wurden (Baumbach "ZPO" Erl. 2 C, D zu § 286 ZPO). Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die von dem Beklagten durch Vorlage der Verwaltungsakten einschließlich der darin enthaltenen privatschriftlichen Erklärungen der Zeugen behaupteten Tatsachen (Leistungsbehinderung des Klägers durch seine Leiden als Ursache der. Nichtbeförderung) als vom Kläger bestrittenes Parteivorbringen des Beklagten ansehen, insoweit durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen Beweis erheben und sich danach darüber schlüssig werden müssen, ob die Zeugen dem Antrag des Klägers gemäß nach § 391 ZPO zu beeidigen seien.

19

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war das Verfahren vor dem Berufungsgericht mit einem so wesentlichen Mangel (§ 54 Abs. 1 BVerwGG) behaftet, daß nach § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG die getroffene Entscheidung geboten war.

20

Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht nach Maßgabe seiner neuen Entscheidung zu befinden haben.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto